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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1005/2009

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Die zwanzigste Nachtragssatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (siehe Anlage 1) wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Die vorgelegte Nachtragssatzung enthält im Wesentlichen folgende Änderungen

(die Änderungen des Satzungstextes sind in der Anlage 2 synoptisch dargestellt):

 

1.      Schadstoffsammelstelle (§ 19 Abs. 3)

Um Missverständnissen vorzubeugen soll noch deutlicher formuliert werden, dass schadstoffbelastete Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nur bei der städtischen Schadstoffsammelstelle und nicht bei der mobilen Schadstoffsammlung abgegeben werden können.

 

2.      Bereitstellung von Sperrgut (§ 23 Abs. 5 Satz 1)

Um die Unfallgefahr insbesondere für die Müllwerker zu verringern, soll in der Satzung deutlich gemacht werden, dass das Sperrgut ebenerdig zur Abholung bereitzustellen ist.

 

3.      Entsorgungsanlagen (§ 24 / § 1 / § 13 Abs. 2 Satz 1 / § 22 Abs. 1 Satz 1)

Der § 24 zählt Entsorgungsanlagen auf, die teilweise schon in § 1 genannt werden. Weiterhin ist die Aufzählung bei den heutigen Möglichkeiten nicht mehr sinnvoll abschließend darzustellen. Eine Notwendigkeit für den als hinweisende Aufzählung gedachten Text besteht nicht. Um unnötige Missverständnisse zu vermeiden wird der § 24 ersatzlos gestrichen und dessen Nr. 6 nach § 1 verschoben.

Entsprechend werden die Querverweise auf den § 24 in § 13 Abs. 2 Satz 1 und in § 22 Abs. 1 Satz 1 angepasst.

Im Zuge dieser Änderung werden die in § 1 aufgeführten Einrichtungen aktualisiert.

 

4.      Müllschleusen (§ 27a)

Zu der Regelung zum Betreiben von Müllschleusen im Kieler Stadtgebiet, die in 2009 in die Satzung neu aufgenommen wurde, hat die Praxis und die Erfahrung im Umgang mit den Betreibern von Müllschleusen gezeigt, dass eine Anpassung des Textes an eine möglichst eindeutige und reibungslose Anwendung erforderlich ist.

 

5.      Transportzuschlag (§ 28 Abs. 2)

Grundsätzlich sind nach den Satzungsbestimmungen die Abfallbehälterstandplätze innerhalb 15 Meter zum Fahrbahnrand einer für Müllfahrzeuge befahrbaren Straße ohne Stufen auf dem Transportweg einzurichten. Dies hat insbesondere für neu eingerichtete Standplätze Gültigkeit. Für bereits vorhandene Standplätze, die nicht ohne unzumutbaren Aufwand satzungsgemäß hergerichtet werden können, wird ein Transportzuschlag erhoben.

In einem Gerichtsverfahren wurde der Stadt vom Verwaltungsgericht dazu nahegelegt, eine eindeutige Grenze zu bestimmen, ab wann es sich um neue oder um vorhandene Standplätze handelt. Um der Vorgabe nachzukommen, wird der 01.01.2002 als das Datum in die Satzung aufgenommen, ab dem die Standplätze als neu im Sinne der Satzung anzusehen sind.

Bei dieser Gelegenheit wird der Text des Abs. 2 an einigen Stellen eindeutiger formuliert.

 

6.      Redaktionelle Änderungen (§ 1 Nr. 6 / § 19 Abs. 2 und 3 / § 23 Abs. 6)

Im Zuge der Satzungsänderung wird richtig gestellt, dass es nur eine Schadstoffsammelstelle des ABK gibt und das Wort „gebührenpflichtig“ wird in § 23 Abs. 6 berichtigt.

 

 

Das Rechtsamt hat diese Vorlage mitgezeichnet.

Das Rechnungsprüfungsamt hat diese Vorlage zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Gert Meyer

Stadtrat

 

 

20. Nachtragssatzung

 

zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel

(Abfallsatzung)

 

Vom ......................

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), des § 5 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 18.Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791) und des § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19.Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom .............................. folgende Satzung erlassen:

 

Artikel 1

 

Die Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallsatzung) vom 17.11.1992 (veröffentlicht in den Kieler Nachrichten vom 21.11.1992), zuletzt geändert durch die 19. Nachtragssatzung zur Abfallsatzung vom 16.12.2008 (bekannt gemacht im Internet, Hinweis in den Kieler Nachrichten vom 20.12.2008), wird wie folgt geändert:

 

1.      In § 1 Satz 2 erhält die Nr. 6 folgenden geänderten Text: „6. Schadstoffsammelstelle und mobile Schadstoffsammlung“.

 

2.    In § 1 Satz 2 wird die Nr. 8 ersatzlos gestrichen. Dadurch wird die Nr. 9 zu Nr. 8.

 

3.      In § 1 Satz 2 wird in der neuen Nr. 8 der Text: „(Sonderabfälle)“ ersatzlos gestrichen.

 

4.    In § 1 Satz 2 wird die neue Nr. 9 mit folgendem Text neu angefügt: „9. Anlagen für die Entsorgung von Sonderabfällen gemäß § 22.“

 

5.      In § 13 Abs. 2 wird der Text „gemäß § 24 Ziffer 2“ ersatzlos gestrichen.

 

6.      In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird der Text „bei den städtischen Schadstoffsammelstellen“ durch den Text „bei der städtischen Schadstoffsammelstelle“ ersetzt.

 

7.      In § 19 Abs. 3 wird hinter dem Wort „Haushaltungen“ der Text „werden nicht mobil gesammelt sondern“ eingefügt und der Text „bei den städtischen Schadstoffsammelstellen“ durch den Text „ bei der städtischen Schadstoffsammelstelle“ ersetzt.

 

8.    In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird der Text „jedoch nicht in den Anlagen nach § 24 Nummern 1 - 6 entsorgt werden können“ durch den Text „jedoch nicht über die in § 1 genannten Erfassungssysteme und Anlagen entsorgt werden können“ ersetzt.

 

9.    In § 23 Abs. 5 Satz 1 wird der Text „auf privater Fläche in Nähe“ durch den Text „auf privater Fläche ebenerdig in Nähe“ ersetzt.

 

10.   In § 23 Abs. 6 Satz 2 wird der Text „Gebührenpflichtig“ durch den Text „gebührenpflichtig“ ersetzt.

 

11.   Der § 24 wird ersatzlos gestrichen.

 

12.   Der § 27a erhält folgenden geänderten Text:

„§ 27 a

 

Müllschleusen

 

(1) Die Stadt geht davon aus, dass ein ordnungsgemäßer und sauberer Betrieb von Müllschleusen die Getrenntsammlung und sortenreine Erfassung der Abfälle fördert.

 

(2) Die Stadt kann den Betrieb von Müllschleusen nach schriftlicher Antragstellung durch den Grundstückseigentümer unter dem Vorbehalt des Widerrufes zulassen, wenn

 

a)  im Antrag dargelegt wird, mit welchen Veränderungen der einzelnen Abfallfraktionen (Restabfall, Papierabfall, Bioabfall und gelber Sack / Gelbe Tonne) pro angeschlossenem Abfallerzeuger bzw. Standort gerechnet wird (Hierzu ist der Abfallanfall pro Abfallfraktion und Abfallerzeuger bzw. Standort vor Einrichtung und Inbetriebnahme der Müllschleuse über einen Zeitraum von 3 Monaten zu dokumentieren.) und

b)  vom Grundstückseigentümer eine Prognose auf der Grundlage von Erfahrungen anderer Standorte mit vergleichbarer Struktur über die zukünftige Abfallverteilung vorgelegt wird und

c)  bei Behälterreduzierungen § 27 Abs. 1 und 2 berücksichtigt wird.

 

(3) Der Grundstückseigentümer, der eine Müllschleuse betreibt, trägt dafür Sorge, dass es im Umfeld des Standplatzes zu keinen illegalen Abfallablagerungen und zu keinerlei Verschmutzungen kommt, die ursächlich mit dem Betrieb der Müllschleuse in Zusammenhang zu bringen sind. Sollten illegale Ablagerungen und/oder Verschmutzungen auftreten werden diese vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß beseitigt.

 

(4) Stellt die Stadt wiederholt Übermüll am Standort einer Müllschleuse fest bzw. wird der nach Abs. 2a und 2b angenommene Abfallanfall überschritten, wird das Behältervolumen bzw. der Leerungsintervall seitens der Stadt dem tatsächlichen Abfallanfall angepasst. Eine Entnahme von Abfällen aus den Behältern und die Mitnahme von Übermüll von den Standplätzen zum Zwecke einer anderweitigen Entsorgung oder Verteilung auf andere Behälter an anderen Standplätzen ist nicht zulässig.

 

(5) Eine Zusammenfassung von Standplätzen für den Betrieb von Müllschleusen ist nicht zulässig. Auf § 5 Abs. 4 wird verwiesen.

 

(6) Behälterreduzierungsanträge sind erst nach Genehmigung der Müllschleuse zulässig/stattzugeben.

 

(7) Stellt die Stadt Zuwiderhandlungen gegen die in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Anforderungen fest, kann die erteilte Genehmigung für den Betrieb der Müllschleuse jederzeit widerrufen werden.“

 

13.   § 28 Abs. 2 erhält folgenden geänderten Text:

 

„(2) Können vorhandene Standplätze oder Transportwege aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht ohne unzumutbaren Aufwand den Vorschriften dieser Satzung angepasst werden, wird zur Abgeltung des hierdurch verursachten Mehraufwandes ein Transportzuschlag nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung erhoben. Ausgenommen hiervon sind Neubauten und deren Standplätze, die nach dem 01.01.2002 errichtet wurden. Der Transportzuschlag entfällt, wenn die und/oder der Anschlusspflichtige den Behälter am Abfuhrtag zur Entleerung bereitstellt (Bereitstellung). Dazu bedarf es einer besonderen Genehmigung der Stadt. In den genehmigten Fällen sind die Behälter am Abfuhrtag zu den in § 29 Abs. 1 genannten Abfuhrzeiten auf privater Fläche in unmittelbarer Nähe zum Fahrbahnrand einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße oder, wenn das aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, auf dem Bürgersteig, in Ausnahmefällen auch am äußeren Fahrbahnrand so bereitzustellen, dass der Straßen- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Nach der Leerung sind die Behälter unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Bei Veränderungen von Standplätzen darf die Transportzugänglichkeit verglichen mit dem bisherigen Zustand nicht verschlechtert werden.“

 

Artikel 2

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Kiel, den .............................

 

Der Oberbürgermeister

Torsten Albig                (Stadtsiegel)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegenüberstellung der Änderungen der Abfallsatzung aufgrund der

20. Nachtragssatzung zum 01.01.2010

 

bisheriger Text                                                                                                     geänderter Text                                                          lfd. Nr. der

(fett und kursiv)                                                      Begründung

§ 1

 

Öffentliche Einrichtung

 

Die Landeshauptstadt Kiel (Stadt) betreibt die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung, der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) sowie der übrigen jeweils geltenden Vorschriften als öffentliche Einrichtung. Dazu gehören:

 

1.     Beratungsdienste

2.     Getrennte Sammlungsdienste für

·      Papier/Pappe

·      kompostierbare Stoffe

·      Abfälle zur Beseitigung (Restabfall)

3.     Getrennte Sammlungsdienste für

·      verwertbare Möbel

·      Schrott aus dem Sperrgut

·      elektrische und elektronische Geräte

·      sonstiges Sperrgut

4.     Großcontainersammlung für kompostierbare Stoffe aus Gärten

5.     städtische Wertstoffhöfe

6.     Schadstoffsammelstellen

7.     Deponie

8.     Müllheizkraftwerk

9.     Entsorgung gefährlicher Abfälle (Sonderabfälle).

 

§ 1

 

Öffentliche Einrichtung

 

Die Landeshauptstadt Kiel (Stadt) betreibt die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung, der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) sowie der übrigen jeweils geltenden Vorschriften als öffentliche Einrichtung. Dazu gehören:

 

1.     Beratungsdienste

2.     Getrennte Sammlungsdienste für

·      Papier/Pappe

·      kompostierbare Stoffe

·      Abfälle zur Beseitigung (Restabfall)

3.     Getrennte Sammlungsdienste für

·      verwertbare Möbel

·      Schrott aus dem Sperrgut

·      elektrische und elektronische Geräte

·      sonstiges Sperrgut

4.     Großcontainersammlung für kompostierbare Stoffe aus Gärten

5.     städtische Wertstoffhöfe

6.     Schadstoffsammelstellen und mobile Schadstoffsammlung

7.     Deponie

8.     Müllheizkraftwerk

8.     Entsorgung gefährlicher Abfälle (Sonderabfälle)

9.     Anlagen für die Entsorgung von Sonderabfällen gemäß § 22.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 3, 6

 

 

 

 

§ 13

 

Bauabfälle

 

(2) Kleinere Mengen von Bauabfällen können zu den städtischen Wertstoffhöfen gemäß § 24 Ziffer 2 gebracht werden.

 

§ 13

 

Bauabfälle

 

(2) Kleinere Mengen von Bauabfällen können zu den städtischen Wertstoffhöfen gemäß § 24 Ziffer 2 gebracht werden.

 

 

 

 

 

Nr. 3

§ 19

 

Schadstoffbelastete Abfälle

 

(2) Die in privaten Haushaltungen anfallenden schadstoffbelasteten Abfälle sind, soweit nicht eine Rückgabemöglichkeit oder Rückgabe- bzw. Rücknahmepflicht außerhalb der städtischen Abfallentsorgung besteht, bei den städtischen Schadstoffsammelstellen nach Maßgabe der Benutzungsordnung abzugeben. Die Orte und Termine der mobilen Schadstoffsammlung werden gesondert bekannt gegeben.

 

(3) Schadstoffbelastete Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können nach Maßgabe der Benutzungsordnung bei den städtischen Schadstoffsammelstellen kostenpflichtig abgegeben werden.

 

§ 19

 

Schadstoffbelastete Abfälle

 

(2) Die in privaten Haushaltungen anfallenden schadstoffbelasteten Abfälle sind, soweit nicht eine Rückgabemöglichkeit oder Rückgabe- bzw. Rücknahmepflicht außerhalb der städtischen Abfallentsorgung besteht, bei der städtischen Schadstoffsammelstellen nach Maßgabe der Benutzungsordnung abzugeben. Die Orte und Termine der mobilen Schadstoffsammlung werden gesondert bekannt gegeben.

 

(3) Schadstoffbelastete Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden nicht mobil gesammelt sondern können nach Maßgabe der Benutzungsordnung bei der städtischen Schadstoffsammelstellen kostenpflichtig abgegeben werden.

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 6

 

 

 

 

Nr. 1,6

 

§ 22

 

Sonderabfälle

 

(1) Sonderabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die gemäß § 4 nicht von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, jedoch nicht in den Anlagen nach § 24 Nummern 1 - 6 entsorgt werden können. Diese werden von der Stadt einer anderen zugelassenen Entsorgung zugeführt. Der Abfallerzeuger hat grundsätzlich freie Wahl unter allen am Markt tätigen Entsorgungsunternehmen. Die Stadt beauftragt das ausgewählte Unternehmen mit der Abfallentsorgung, soweit nicht überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen.

 

§ 22

 

Sonderabfälle

 

(1) Sonderabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die gemäß § 4 nicht von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, jedoch nicht über die in § 1 genannten Erfassungssysteme und Anlagen entsorgt werden können. Diese werden von der Stadt einer anderen zugelassenen Entsorgung zugeführt. Der Abfallerzeuger hat grundsätzlich freie Wahl unter allen am Markt tätigen Entsorgungsunternehmen. Die Stadt beauftragt das ausgewählte Unternehmen mit der Abfallentsorgung, soweit nicht überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen.

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 3

§ 23

 

Sperrgut

 

(5) Das Sperrgut ist von der Antragstellerin und/oder vom Antragsteller am Abfuhrtag bis zur vorgegebenen Uhrzeit auf privater Fläche in Nähe zum Fahrbahnrand einer für Müllsammelfahrzeuge befahrbaren Straße bereitzustellen. Ein Transportweg von 15 m darf dabei nicht überschritten werden. Ist eine Bereitstellung auf dem Grundstück nicht möglich, so ist das Sperrgut auf öffentlicher Fläche am Fahrbahnrand ohne Behinderung des Straßen- und Fußgängerverkehrs bereitzustellen.

 

(6) Die Sperrgutabfuhr ist grundsätzlich zweimal jährlich pro Haushalt bis zu jeweils 20 Hausratsgegenständen kostenlos. Zusätzliche Termine sind Gebührenpflichtig. Sollen mehr als 20 Gegenstände entsorgt werden, wird für jeweils bis zu 20 zusätzliche Teile eine Gebühr erhoben.

 

§ 23

 

Sperrgut

 

(5) Das Sperrgut ist von der Antragstellerin und/oder vom Antragsteller am Abfuhrtag bis zur vorgegebenen Uhrzeit auf privater Fläche ebenerdig in Nähe zum Fahrbahnrand einer für Müllsammelfahrzeuge befahrbaren Straße bereitzustellen. Ein Transportweg von 15 m darf dabei nicht überschritten werden. Ist eine Bereitstellung auf dem Grundstück nicht möglich, so ist das Sperrgut auf öffentlicher Fläche am Fahrbahnrand ohne Behinderung des Straßen- und Fußgängerverkehrs bereitzustellen.

 

(6) Die Sperrgutabfuhr ist grundsätzlich zweimal jährlich pro Haushalt bis zu jeweils 20 Hausratsgegenständen kostenlos. Zusätzliche Termine sind gebührenpflichtig. Sollen mehr als 20 Gegenstände entsorgt werden, wird für jeweils bis zu 20 zusätzliche Teile eine Gebühr erhoben.

 

 

 

 

 

 

Nr. 2

 

 

 

 

 

 

Nr. 6

§ 24

 

Entsorgungsanlagen

 

1.     Kompostierungsanlage in Dietrichsdorf/Hasselfelde und in Altenholz/Dehnhöft

2.   städtische Wertstoffhöfe:

Wertstoffhof Daimlerstraße in Kiel-Hasseldieksdamm, Daimlerstraße 2

Wertstoffhof Klausdorfer Weg in Kiel-Wellingdorf, Klausdorfer Weg 177

3.     Abfalldeponie an der B 202 in Schönwohld, Gemeinde Achterwehr

4.     Müllheizkraftwerk am Theodor-Heuss-Ring in Kiel

5.     Schadstoffsammelstelle in der Gutenbergstr. 57 sowie mobile Schadstoffsammlung

6.     Anlagen für die Entsorgung von Sonderabfällen gemäß § 22.

 

§ 24

 

Entsorgungsanlagen

 

1.     Kompostierungsanlage in Dietrichsdorf/Hasselfelde und in Altenholz/Dehnhöft

2.   städtische Wertstoffhöfe:

Wertstoffhof Daimlerstraße in Kiel-Hasseldieksdamm, Daimlerstraße 2

Wertstoffhof Klausdorfer Weg in Kiel-Wellingdorf, Klausdorfer Weg 177

3.     Abfalldeponie an der B 202 in Schönwohld, Gemeinde Achterwehr

4.     Müllheizkraftwerk am Theodor-Heuss-Ring in Kiel

5.     Schadstoffsammelstelle in der Gutenbergstr. 57 sowie mobile Schadstoffsammlung

6.     Anlagen für die Entsorgung von Sonderabfällen gemäß § 22.

 

Nr. 3

§ 27 a

 

Müllschleusen

 

Die Stadt geht davon aus, dass ein ordnungsgemäßer und sauberer Betrieb von Müllschleusen die Getrennthaltung und sortenreine Erfassung der Abfälle fördert. Die Stadt kann Müllschleusen unter den nachfolgenden Bedingungen auf Widerruf zulassen. Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung von Müllschleusen besteht nicht.

Das Einrichten einer Müllschleuse ist schriftlich zu beantragen.

In diesem Antrag ist darzulegen, mit welchen Veränderungen der einzelnen Abfallfraktionen (Restabfall, Papierabfall, Bioabfall und Gelber Sack / Gelbe Tonne) gerechnet wird. Hierbei ist der Abfallanfall pro Fraktion vor der Einrichtung der Müllschleuse zu dokumentieren sowie die erwartete Abfallverteilung auf der Grundlage von Erfahrungen anderer gleichartiger Standorte  zu prognostizieren.

Nach erfolgter Prüfung und Zustimmung durch die Stadt werden Veränderungen am Behälterbestand vorgenommen.

Der Grundstückseigentümer, auf dessen Standplatz eine Müllschleuse eingerichtet wird, hat dafür Sorge zu tragen, dass es im Umfeld zu keinen wilden Abfallablagerungen kommt.

Stellt die Stadt im Großraum der Müllschleuse wilde Ablagerungen fest, die auf das Vorhandensein der Müllschleuse zurückzuführen sind, so sind diese vom Grundstückseigentümer zu beseitigen.

Stellt die Stadt im Rahmen der durchgeführten Abfuhr wiederholt Übermüll am Standort einer Müllschleuse fest, so ist dieser vom Grundstückseigentümer zu beseitigen.

Eine Zusammenfassung von Standplätzen für die Einrichtung von Müllschleusen ist nicht zulässig. Auf § 5 Abs. 4 wird verwiesen.

Für alle Abfallfraktionen am Standort einer Müllschleuse ist das Behältervolumen ausreichend zu bemessen und zu beantragen. Eine Entnahme von Abfällen aus den Behältern und eine Mitnahme von Übermüll von den Standplätzen zum Zwecke einer anderweitigen Entsorgung oder Verteilung auf die Behälter anderer Standplätze ist verboten.

Stellt die Stadt Zuwiderhandlungen gegen die Bedingungen der Sätze 4 bis 14 fest, kann die erteilte Genehmigung widerrufen werden.

 

§ 27 a

 

Müllschleusen

 

(1) Die Stadt geht davon aus, dass ein ordnungsgemäßer und sauberer Betrieb von Müllschleusen die Getrenntsammlung und sortenreine Erfassung der Abfälle fördert.

 

(2) Die Stadt kann den Betrieb von Müllschleusen nach schriftlicher Antragstellung durch den Grundstückseigentümer unter dem Vorbehalt des Widerrufes zulassen, wenn

 

a) im Antrag dargelegt wird, mit welchen Veränderungen der einzelnen Abfallfraktionen (Restabfall, Papierabfall, Bioabfall und gelber Sack / Gelbe Tonne) pro angeschlossenem Abfallerzeuger bzw. Standort gerechnet wird (Hierzu ist der Abfallanfall pro Abfallfraktion und Abfallerzeuger bzw. Standort vor Einrichtung und Inbetriebnahme der Müllschleuse über einen Zeitraum von 3 Monaten zu dokumentieren.)  und

 

b) vom Grundstückseigentümer eine Prognose auf der Grundlage von Erfahrungen anderer Standorte mit vergleichbarer Struktur über die zukünftige Abfallverteilung vorgelegt wird und

 

c) bei Behälterreduzierungen § 27 Abs. 1 und 2 berücksichtigt wird. 

 

(3) Der Grundstückseigentümer, der eine Müllschleuse betreibt, trägt dafür Sorge, dass es im Umfeld des Standplatzes zu keinen illegalen Abfallablagerungen und zu keinerlei Verschmutzungen kommt, die ursächlich mit dem Betrieb der Müllschleuse in Zusammenhang zu bringen sind. Sollten illegale Ablagerungen und/oder Verschmutzungen auftreten werden diese vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß beseitigt.

 

(4) Stellt die Stadt wiederholt Übermüll am Standort einer Müllschleuse fest bzw. wird der nach Abs. 2 a und b angenommene Abfallanfall überschritten, wird das Behältervolumen bzw. der Leerungsintervall seitens der Stadt dem tatsächlichen Abfallanfall angepasst. Eine Entnahme von Abfällen aus den Behältern und die Mitnahme von Übermüll von den Standplätzen zum Zwecke einer anderweitigen Entsorgung oder Verteilung auf andere Behälter an anderen Standplätzen ist nicht zulässig.

 

(5) Eine Zusammenfassung von Standplätzen für den Betrieb von Müllschleusen ist nicht zulässig. Auf § 5 Abs. 4 wird verwiesen.

 

(6) Behälterreduzierungsanträge sind erst nach Genehmigung der Müllschleuse zulässig/stattzugeben.

 

(7) Stellt die Stadt Zuwiderhandlungen gegen die in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Anforderungen fest, kann die erteilte Genehmigung für den Betrieb der Müllschleuse jederzeit widerrufen werden.

 

 

 

 

 

Nr. 4

§ 28

 

Standplätze und Transportwege

 

(2) Können vorhandene Standplätze oder Transportwege aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht ohne unzumutbaren Aufwand den Vorschriften dieser Satzung angepasst werden, wird zur Abgeltung des hierdurch verursachten Mehraufwandes ein Transportzuschlag nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung erhoben. Der Transportzuschlag entfällt, wenn die und/oder der Anschlusspflichtige den Behälter am Abfuhrtag zur Entleerung bereitstellt. Dazu bedarf es einer besonderen Genehmigung der Stadt. In den genehmigten Fällen sind die Behälter am Abfuhrtag zu den in § 29 Abs. 1 genannten Abfuhrzeiten auf privater Fläche am Fahrbahnrand einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße oder, wenn das aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, auf dem Bürgersteig, in Ausnahmefällen auch am äußeren Fahrbahnrand so bereitzustellen, dass der Straßen- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Nach der Leerung sind die Behälter unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.

 

 

§ 28

 

Standplätze und Transportwege

 

(2) Können vorhandene Standplätze oder Transportwege aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht ohne unzumutbaren Aufwand den Vorschriften dieser Satzung angepasst werden, wird zur Abgeltung des hierdurch verursachten Mehraufwandes ein Transportzuschlag nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung erhoben. Ausgenommen hiervon sind Neubauten und deren Standplätze, die nach dem 01.01.2002 errichtet wurden. Der Transportzuschlag entfällt, wenn die und/oder der Anschlusspflichtige den Behälter am Abfuhrtag zur Entleerung bereitstellt (Bereitstellung). Dazu bedarf es einer besonderen Genehmigung der Stadt. In den genehmigten Fällen sind die Behälter am Abfuhrtag zu den in § 29 Abs. 1 genannten Abfuhrzeiten auf privater Fläche in unmittelbarer Nähe zum Fahrbahnrand einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße oder, wenn das aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, auf dem Bürgersteig, in Ausnahmefällen auch am äußeren Fahrbahnrand so bereitzustellen, dass der Straßen- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Nach der Leerung sind die Behälter unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Bei Veränderungen von Standplätzen darf die Transportzugänglichkeit verglichen mit dem bisherigen Zustand nicht verschlechtert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 5

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: (zu der Maßnahme:  „Zwanzigste Nachtragssatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallsatzung)“

=>   Diese Beschlussvorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

Teilplan mit Bezeichnung:

 

-

 

Pos.-Nr. im Teilplan mit Bez.:

 

-

 

Bezeichnung der Maßnahme:

 

Auszahlungen im Teilfinanzplan für Investitionen

Die Investitionskosten und der städtische Eigenanteil an diesen verteilen sich wie folgt:

 

Investitionskosten

Städtischer Eigenanteil

Haushaltsjahr

 

EUR

 

EUR

1. Planjahr

 

EUR

 

EUR

2. Planjahr

 

EUR

 

EUR

3. Planjahr

 

EUR

 

EUR

später

 

EUR

 

EUR

Gesamtkosten

 

EUR

 

EUR

Die Investitionskosten sind im Teilfinanzplan veranschlagt:

(Bitte entsprechend ein X vor „ja“ oder „nein“ setzen.)

 

ja (Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

 

nein

 

Wenn „nein“, Deckung (Verzicht auf welche geplante Maßnahme) angeben:

 

 

Aufwendungen im Teilergebnisplan (pro Jahr)

Personalkosten:

 

EUR (Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

Sachkosten:

 

EUR (Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

Kapitalkosten 1):

 

EUR (Teilplan

612

, Pos.-Nr.

20

)

(Kapitalkosten insgesamt:

 

EUR)

 

1) Die Kapitalkosten sind mit dem Amt für Finanzwirtschaft abzustimmen.

 

Die Folgekosten sind im Teilergebnisplan veranschlagt:

(Bitte entsprechend ein X vor „ja“ oder „nein“ setzen.)

 

ja

 

nein

 

Wenn „nein“, Deckung angeben:

 

 

 

Durch die Maßnahme entstehen folgende Erträge u. Einzahlungen (für Investitionen):

·  

 

EUR -

 

 

(Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

 

 

·  

 

EUR -

 

 

(Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

 

 

·  

 

EUR -

 

 

(Teilplan

 

, Pos.-Nr.

 

)

 

 

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