Infosystem Kommunalpolitik
Antrag der Verwaltung - 1005/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Zwanzigste Nachtragssatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallsatzung)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksache freigegeben:
- 01.12.2009
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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|
Dec 10, 2009
| |||
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●
Erledigt
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Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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|
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Die vorgelegte
Nachtragssatzung enthält im Wesentlichen folgende Änderungen
(die
Änderungen des Satzungstextes sind in der Anlage 2 synoptisch dargestellt):
1. Schadstoffsammelstelle (§ 19 Abs.
3)
Um
Missverständnissen vorzubeugen soll noch deutlicher formuliert werden, dass
schadstoffbelastete Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen nur bei der städtischen Schadstoffsammelstelle und nicht
bei der mobilen Schadstoffsammlung abgegeben werden können.
2. Bereitstellung von Sperrgut (§ 23
Abs. 5 Satz 1)
Um die Unfallgefahr insbesondere für die Müllwerker zu
verringern, soll in der Satzung deutlich gemacht werden, dass das Sperrgut ebenerdig
zur Abholung bereitzustellen ist.
3. Entsorgungsanlagen (§ 24 / § 1 / §
13 Abs. 2 Satz 1 / § 22 Abs. 1 Satz 1)
Der § 24 zählt Entsorgungsanlagen auf, die teilweise schon
in § 1 genannt werden. Weiterhin ist die Aufzählung bei den heutigen
Möglichkeiten nicht mehr sinnvoll abschließend darzustellen. Eine Notwendigkeit
für den als hinweisende Aufzählung gedachten Text besteht nicht. Um unnötige
Missverständnisse zu vermeiden wird der § 24 ersatzlos gestrichen und dessen
Nr. 6 nach § 1 verschoben.
Entsprechend werden die Querverweise auf den § 24 in § 13
Abs. 2 Satz 1 und in § 22 Abs. 1 Satz 1 angepasst.
Im Zuge dieser Änderung werden die in § 1 aufgeführten
Einrichtungen aktualisiert.
4. Müllschleusen (§ 27a)
Zu der Regelung zum Betreiben von Müllschleusen im Kieler
Stadtgebiet, die in 2009 in die Satzung neu aufgenommen wurde, hat die Praxis
und die Erfahrung im Umgang mit den Betreibern von Müllschleusen gezeigt, dass
eine Anpassung des Textes an eine möglichst eindeutige und reibungslose
Anwendung erforderlich ist.
5. Transportzuschlag (§ 28 Abs. 2)
Grundsätzlich sind nach den Satzungsbestimmungen die
Abfallbehälterstandplätze innerhalb 15 Meter zum Fahrbahnrand einer für
Müllfahrzeuge befahrbaren Straße ohne Stufen auf dem Transportweg einzurichten.
Dies hat insbesondere für neu eingerichtete Standplätze Gültigkeit. Für bereits
vorhandene Standplätze, die nicht ohne unzumutbaren Aufwand satzungsgemäß
hergerichtet werden können, wird ein Transportzuschlag erhoben.
In einem Gerichtsverfahren wurde der Stadt vom
Verwaltungsgericht dazu nahegelegt, eine eindeutige Grenze zu bestimmen, ab
wann es sich um neue oder um vorhandene Standplätze handelt. Um der Vorgabe
nachzukommen, wird der 01.01.2002 als das Datum in die Satzung aufgenommen, ab
dem die Standplätze als neu im Sinne der Satzung anzusehen sind.
Bei dieser Gelegenheit wird der Text des Abs. 2 an einigen
Stellen eindeutiger formuliert.
6. Redaktionelle Änderungen (§ 1 Nr. 6
/ § 19 Abs. 2 und 3 / § 23 Abs. 6)
Im Zuge der Satzungsänderung wird richtig gestellt, dass es
nur eine Schadstoffsammelstelle des ABK gibt und das Wort „gebührenpflichtig“
wird in § 23 Abs. 6 berichtigt.
Das
Rechtsamt hat diese Vorlage mitgezeichnet.
Das
Rechnungsprüfungsamt hat diese Vorlage zur Kenntnis genommen.
Gert Meyer
Stadtrat
20.
Nachtragssatzung
zur
Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel
(Abfallsatzung)
Vom ......................
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), des § 5 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 18.Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791) und des § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19.Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom .............................. folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Die
Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel
(Abfallsatzung) vom 17.11.1992 (veröffentlicht in den Kieler Nachrichten vom
21.11.1992), zuletzt geändert durch die 19. Nachtragssatzung zur Abfallsatzung
vom 16.12.2008 (bekannt gemacht im Internet, Hinweis in den Kieler Nachrichten
vom 20.12.2008), wird wie folgt geändert:
1. In
§ 1 Satz 2 erhält die Nr. 6 folgenden geänderten Text: „6. Schadstoffsammelstelle und
mobile Schadstoffsammlung“.
2. In § 1 Satz 2 wird die Nr. 8 ersatzlos gestrichen. Dadurch wird die Nr. 9 zu Nr. 8.
3. In
§ 1 Satz 2 wird in der neuen Nr. 8 der Text: „(Sonderabfälle)“ ersatzlos
gestrichen.
4. In § 1 Satz 2 wird die neue Nr. 9 mit folgendem Text neu angefügt: „9. Anlagen für die Entsorgung von Sonderabfällen gemäß § 22.“
5. In
§ 13 Abs. 2 wird der Text „gemäß § 24 Ziffer 2“
ersatzlos gestrichen.
6. In
§ 19 Abs. 2 Satz 1 wird der Text „bei den
städtischen Schadstoffsammelstellen“ durch den Text „bei der städtischen
Schadstoffsammelstelle“ ersetzt.
7. In
§ 19 Abs. 3 wird hinter dem Wort „Haushaltungen“ der
Text „werden nicht mobil gesammelt sondern“ eingefügt und der Text „bei den
städtischen Schadstoffsammelstellen“ durch den Text „ bei der städtischen
Schadstoffsammelstelle“ ersetzt.
8. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird der Text „jedoch nicht in den Anlagen nach § 24 Nummern 1 - 6 entsorgt werden können“ durch den Text „jedoch nicht über die in § 1 genannten Erfassungssysteme und Anlagen entsorgt werden können“ ersetzt.
9. In § 23 Abs. 5 Satz 1 wird der
Text „auf privater Fläche in Nähe“ durch den Text „auf privater Fläche
ebenerdig in Nähe“ ersetzt.
10. In § 23
Abs. 6 Satz 2 wird der Text „Gebührenpflichtig“ durch
den Text „gebührenpflichtig“ ersetzt.
11. Der § 24 wird ersatzlos gestrichen.
12. Der
§ 27a erhält folgenden geänderten Text:
„§
27 a
Müllschleusen
(1) Die Stadt geht davon aus, dass ein ordnungsgemäßer und sauberer Betrieb von Müllschleusen die Getrenntsammlung und sortenreine Erfassung der Abfälle fördert.
(2) Die Stadt kann den Betrieb von Müllschleusen nach schriftlicher Antragstellung durch den Grundstückseigentümer unter dem Vorbehalt des Widerrufes zulassen, wenn
a) im Antrag dargelegt wird, mit welchen Veränderungen der einzelnen Abfallfraktionen (Restabfall, Papierabfall, Bioabfall und gelber Sack / Gelbe Tonne) pro angeschlossenem Abfallerzeuger bzw. Standort gerechnet wird (Hierzu ist der Abfallanfall pro Abfallfraktion und Abfallerzeuger bzw. Standort vor Einrichtung und Inbetriebnahme der Müllschleuse über einen Zeitraum von 3 Monaten zu dokumentieren.) und
b) vom Grundstückseigentümer eine Prognose auf der Grundlage von Erfahrungen anderer Standorte mit vergleichbarer Struktur über die zukünftige Abfallverteilung vorgelegt wird und
c) bei Behälterreduzierungen § 27 Abs. 1 und 2 berücksichtigt wird.
(3) Der Grundstückseigentümer, der eine Müllschleuse betreibt, trägt dafür Sorge, dass es im Umfeld des Standplatzes zu keinen illegalen Abfallablagerungen und zu keinerlei Verschmutzungen kommt, die ursächlich mit dem Betrieb der Müllschleuse in Zusammenhang zu bringen sind. Sollten illegale Ablagerungen und/oder Verschmutzungen auftreten werden diese vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß beseitigt.
(4) Stellt die Stadt wiederholt Übermüll am Standort einer Müllschleuse fest bzw. wird der nach Abs. 2a und 2b angenommene Abfallanfall überschritten, wird das Behältervolumen bzw. der Leerungsintervall seitens der Stadt dem tatsächlichen Abfallanfall angepasst. Eine Entnahme von Abfällen aus den Behältern und die Mitnahme von Übermüll von den Standplätzen zum Zwecke einer anderweitigen Entsorgung oder Verteilung auf andere Behälter an anderen Standplätzen ist nicht zulässig.
(5) Eine Zusammenfassung von Standplätzen für den Betrieb von Müllschleusen ist nicht zulässig. Auf § 5 Abs. 4 wird verwiesen.
(6) Behälterreduzierungsanträge sind erst nach Genehmigung der Müllschleuse zulässig/stattzugeben.
(7) Stellt die Stadt Zuwiderhandlungen gegen die in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Anforderungen fest, kann die erteilte Genehmigung für den Betrieb der Müllschleuse jederzeit widerrufen werden.“
13. § 28 Abs. 2 erhält folgenden
geänderten Text:
„(2) Können vorhandene Standplätze oder Transportwege aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht ohne unzumutbaren Aufwand den Vorschriften dieser Satzung angepasst werden, wird zur Abgeltung des hierdurch verursachten Mehraufwandes ein Transportzuschlag nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung erhoben. Ausgenommen hiervon sind Neubauten und deren Standplätze, die nach dem 01.01.2002 errichtet wurden. Der Transportzuschlag entfällt, wenn die und/oder der Anschlusspflichtige den Behälter am Abfuhrtag zur Entleerung bereitstellt (Bereitstellung). Dazu bedarf es einer besonderen Genehmigung der Stadt. In den genehmigten Fällen sind die Behälter am Abfuhrtag zu den in § 29 Abs. 1 genannten Abfuhrzeiten auf privater Fläche in unmittelbarer Nähe zum Fahrbahnrand einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße oder, wenn das aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, auf dem Bürgersteig, in Ausnahmefällen auch am äußeren Fahrbahnrand so bereitzustellen, dass der Straßen- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Nach der Leerung sind die Behälter unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Bei Veränderungen von Standplätzen darf die Transportzugänglichkeit verglichen mit dem bisherigen Zustand nicht verschlechtert werden.“
Artikel
2
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Kiel, den .............................
Der Oberbürgermeister
Torsten Albig (Stadtsiegel)
Gegenüberstellung
der Änderungen der Abfallsatzung aufgrund der
20.
Nachtragssatzung zum 01.01.2010
bisheriger Text
geänderter Text
lfd. Nr. der
(fett und kursiv)
Begründung
|
§ 1 Öffentliche Einrichtung Die Landeshauptstadt Kiel (Stadt) betreibt die
Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung, der Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), des
Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) sowie der übrigen jeweils geltenden
Vorschriften als öffentliche Einrichtung. Dazu gehören: 1. Beratungsdienste 2. Getrennte
Sammlungsdienste für · Papier/Pappe · kompostierbare Stoffe · Abfälle zur Beseitigung
(Restabfall) 3. Getrennte
Sammlungsdienste für · verwertbare Möbel · Schrott aus dem
Sperrgut · elektrische und
elektronische Geräte · sonstiges Sperrgut 4. Großcontainersammlung
für kompostierbare Stoffe aus Gärten 5. städtische
Wertstoffhöfe 6. Schadstoffsammelstellen 7. Deponie 8. Müllheizkraftwerk 9. Entsorgung gefährlicher
Abfälle (Sonderabfälle). |
§ 1 Öffentliche Einrichtung Die Landeshauptstadt Kiel (Stadt) betreibt die
Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung, der Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), des
Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) sowie der übrigen jeweils geltenden Vorschriften
als öffentliche Einrichtung. Dazu gehören: 1. Beratungsdienste 2. Getrennte
Sammlungsdienste für · Papier/Pappe · kompostierbare Stoffe · Abfälle zur Beseitigung
(Restabfall) 3. Getrennte
Sammlungsdienste für · verwertbare Möbel · Schrott aus dem
Sperrgut · elektrische und
elektronische Geräte · sonstiges Sperrgut 4. Großcontainersammlung
für kompostierbare Stoffe aus Gärten 5. städtische
Wertstoffhöfe 6. Schadstoffsammelstelle 7. Deponie
8. Entsorgung gefährlicher
Abfälle 9. Anlagen für die
Entsorgung von Sonderabfällen gemäß § 22. |
Nr. 3, 6 |
|
§ 13 Bauabfälle (2) Kleinere
Mengen von Bauabfällen können zu den städtischen Wertstoffhöfen gemäß § 24
Ziffer 2 gebracht werden. |
§ 13 Bauabfälle (2) Kleinere
Mengen von Bauabfällen können zu den städtischen Wertstoffhöfen |
Nr. 3 |
|
§ 19 Schadstoffbelastete
Abfälle (2) Die in privaten Haushaltungen anfallenden
schadstoffbelasteten Abfälle sind, soweit nicht eine Rückgabemöglichkeit oder
Rückgabe- bzw. Rücknahmepflicht außerhalb der städtischen Abfallentsorgung
besteht, bei den städtischen Schadstoffsammelstellen nach Maßgabe der
Benutzungsordnung abzugeben. Die Orte und Termine der mobilen
Schadstoffsammlung werden gesondert bekannt gegeben. (3) Schadstoffbelastete Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können nach Maßgabe der
Benutzungsordnung bei den städtischen Schadstoffsammelstellen kostenpflichtig
abgegeben werden. |
§ 19 Schadstoffbelastete
Abfälle (2) Die in privaten Haushaltungen anfallenden
schadstoffbelasteten Abfälle sind, soweit nicht eine Rückgabemöglichkeit oder
Rückgabe- bzw. Rücknahmepflicht außerhalb der städtischen Abfallentsorgung
besteht, bei der städtischen Schadstoffsammelstelle (3) Schadstoffbelastete Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden
nicht mobil gesammelt sondern können nach Maßgabe der
Benutzungsordnung bei der städtischen Schadstoffsammelstelle |
Nr. 6 Nr. 1,6 |
|
§ 22 Sonderabfälle (1)
Sonderabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die gemäß § 4 nicht von der
Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, jedoch nicht in den Anlagen
nach § 24 Nummern 1 - 6 entsorgt werden können. Diese werden von der Stadt
einer anderen zugelassenen Entsorgung zugeführt. Der Abfallerzeuger hat
grundsätzlich freie Wahl unter allen am Markt tätigen Entsorgungsunternehmen.
Die Stadt beauftragt das ausgewählte Unternehmen mit der Abfallentsorgung,
soweit nicht überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen. |
§ 22 Sonderabfälle (1)
Sonderabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die gemäß § 4 nicht von der
Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, jedoch nicht über die in § 1 genannten
Erfassungssysteme und Anlagen entsorgt werden können. Diese werden von der
Stadt einer anderen zugelassenen Entsorgung zugeführt. Der Abfallerzeuger hat
grundsätzlich freie Wahl unter allen am Markt tätigen Entsorgungsunternehmen.
Die Stadt beauftragt das ausgewählte Unternehmen mit der Abfallentsorgung,
soweit nicht überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen. |
Nr. 3 |
|
§ 23 Sperrgut (5) Das Sperrgut ist von der Antragstellerin
und/oder vom Antragsteller am Abfuhrtag bis zur vorgegebenen Uhrzeit auf
privater Fläche in Nähe zum Fahrbahnrand einer für Müllsammelfahrzeuge
befahrbaren Straße bereitzustellen. Ein Transportweg von 15 m darf dabei
nicht überschritten werden. Ist eine Bereitstellung auf dem Grundstück nicht
möglich, so ist das Sperrgut auf öffentlicher Fläche am Fahrbahnrand ohne
Behinderung des Straßen- und Fußgängerverkehrs bereitzustellen. (6)
Die Sperrgutabfuhr ist grundsätzlich zweimal jährlich pro Haushalt bis zu
jeweils 20 Hausratsgegenständen kostenlos. Zusätzliche Termine sind
Gebührenpflichtig. Sollen mehr als 20 Gegenstände entsorgt werden, wird für
jeweils bis zu 20 zusätzliche Teile eine Gebühr erhoben. |
§ 23 Sperrgut (5) Das Sperrgut ist von der Antragstellerin
und/oder vom Antragsteller am Abfuhrtag bis zur vorgegebenen Uhrzeit auf
privater Fläche ebenerdig in Nähe zum Fahrbahnrand einer für
Müllsammelfahrzeuge befahrbaren Straße bereitzustellen. Ein Transportweg von
15 m darf dabei nicht überschritten werden. Ist eine Bereitstellung auf dem
Grundstück nicht möglich, so ist das Sperrgut auf öffentlicher Fläche am
Fahrbahnrand ohne Behinderung des Straßen- und Fußgängerverkehrs
bereitzustellen. (6)
Die Sperrgutabfuhr ist grundsätzlich zweimal jährlich pro Haushalt bis zu
jeweils 20 Hausratsgegenständen kostenlos. Zusätzliche Termine sind gebührenpflichtig.
Sollen mehr als 20 Gegenstände entsorgt werden, wird für jeweils bis zu 20
zusätzliche Teile eine Gebühr erhoben. |
Nr. 2 Nr. 6 |
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§ 24 Entsorgungsanlagen 1.
Kompostierungsanlage
in Dietrichsdorf/Hasselfelde und in Altenholz/Dehnhöft 2. städtische
Wertstoffhöfe: Wertstoffhof Daimlerstraße in
Kiel-Hasseldieksdamm, Daimlerstraße 2 Wertstoffhof Klausdorfer Weg in
Kiel-Wellingdorf, Klausdorfer Weg 177 3. Abfalldeponie an der
B 202 in Schönwohld, Gemeinde Achterwehr 4. Müllheizkraftwerk am
Theodor-Heuss-Ring in Kiel 5. Schadstoffsammelstelle
in der Gutenbergstr. 57 sowie mobile Schadstoffsammlung 6. Anlagen für die
Entsorgung von Sonderabfällen gemäß § 22. |
|
Nr. 3 |
|
§ 27 a Müllschleusen
Die Stadt geht davon aus,
dass ein ordnungsgemäßer und sauberer Betrieb von Müllschleusen die
Getrennthaltung und sortenreine Erfassung der Abfälle fördert. Die Stadt kann
Müllschleusen unter den nachfolgenden Bedingungen auf Widerruf zulassen. Ein
Rechtsanspruch auf die Einrichtung von Müllschleusen besteht nicht. Das Einrichten einer
Müllschleuse ist schriftlich zu beantragen. In diesem Antrag ist
darzulegen, mit welchen Veränderungen der einzelnen Abfallfraktionen
(Restabfall, Papierabfall, Bioabfall und Gelber Sack / Gelbe Tonne) gerechnet
wird. Hierbei ist der Abfallanfall pro Fraktion vor der Einrichtung der
Müllschleuse zu dokumentieren sowie die erwartete Abfallverteilung auf der
Grundlage von Erfahrungen anderer gleichartiger Standorte zu prognostizieren. Nach erfolgter Prüfung und
Zustimmung durch die Stadt werden Veränderungen am Behälterbestand
vorgenommen. Der Grundstückseigentümer,
auf dessen Standplatz eine Müllschleuse eingerichtet wird, hat dafür Sorge zu
tragen, dass es im Umfeld zu keinen wilden Abfallablagerungen kommt. Stellt die Stadt im Großraum
der Müllschleuse wilde Ablagerungen fest, die auf das Vorhandensein der
Müllschleuse zurückzuführen sind, so sind diese vom Grundstückseigentümer zu
beseitigen. Stellt die Stadt im Rahmen
der durchgeführten Abfuhr wiederholt Übermüll am Standort einer Müllschleuse
fest, so ist dieser vom Grundstückseigentümer zu beseitigen. Eine Zusammenfassung von
Standplätzen für die Einrichtung von Müllschleusen ist nicht zulässig. Auf §
5 Abs. 4 wird verwiesen. Für alle Abfallfraktionen am
Standort einer Müllschleuse ist das Behältervolumen ausreichend zu bemessen
und zu beantragen. Eine Entnahme von Abfällen aus den Behältern und eine
Mitnahme von Übermüll von den Standplätzen zum Zwecke einer anderweitigen
Entsorgung oder Verteilung auf die Behälter anderer Standplätze ist verboten. Stellt die Stadt
Zuwiderhandlungen gegen die Bedingungen der Sätze 4 bis 14 fest, kann die
erteilte Genehmigung widerrufen werden. |
§ 27 a Müllschleusen (1) Die Stadt geht davon
aus, dass ein ordnungsgemäßer und sauberer Betrieb von Müllschleusen die
Getrenntsammlung und sortenreine Erfassung der Abfälle fördert. (2)
Die Stadt kann den Betrieb von Müllschleusen nach schriftlicher
Antragstellung durch den Grundstückseigentümer unter dem Vorbehalt des
Widerrufes zulassen, wenn a)
im Antrag dargelegt wird, mit welchen Veränderungen der einzelnen
Abfallfraktionen (Restabfall, Papierabfall, Bioabfall und gelber Sack / Gelbe
Tonne) pro angeschlossenem Abfallerzeuger bzw. Standort gerechnet wird
(Hierzu ist der Abfallanfall pro Abfallfraktion und Abfallerzeuger bzw.
Standort vor Einrichtung und Inbetriebnahme der Müllschleuse über einen
Zeitraum von 3 Monaten zu dokumentieren.) und b)
vom Grundstückseigentümer eine Prognose auf der Grundlage von Erfahrungen
anderer Standorte mit vergleichbarer Struktur über die zukünftige
Abfallverteilung vorgelegt wird und c)
bei Behälterreduzierungen § 27 Abs. 1 und 2 berücksichtigt wird. (3)
Der Grundstückseigentümer, der eine Müllschleuse betreibt, trägt dafür Sorge,
dass es im Umfeld des Standplatzes zu keinen illegalen Abfallablagerungen und
zu keinerlei Verschmutzungen kommt, die ursächlich mit dem Betrieb der
Müllschleuse in Zusammenhang zu bringen sind. Sollten illegale Ablagerungen
und/oder Verschmutzungen auftreten werden diese vom Grundstückseigentümer
ordnungsgemäß beseitigt. (4)
Stellt die Stadt wiederholt Übermüll am Standort einer Müllschleuse fest bzw.
wird der nach Abs. 2 a und b angenommene Abfallanfall überschritten, wird das
Behältervolumen bzw. der Leerungsintervall seitens der Stadt dem
tatsächlichen Abfallanfall angepasst. Eine Entnahme von Abfällen aus den
Behältern und die Mitnahme von Übermüll von den Standplätzen zum Zwecke einer
anderweitigen Entsorgung oder Verteilung auf andere Behälter an anderen
Standplätzen ist nicht zulässig. (5) Eine Zusammenfassung
von Standplätzen für den Betrieb von Müllschleusen ist nicht
zulässig. Auf § 5 Abs. 4 wird verwiesen. (6)
Behälterreduzierungsanträge sind erst nach Genehmigung der Müllschleuse
zulässig/stattzugeben. (7) Stellt die Stadt
Zuwiderhandlungen gegen die in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten
Anforderungen fest, kann die erteilte Genehmigung für den Betrieb der
Müllschleuse jederzeit widerrufen werden. |
Nr. 4 |
|
§ 28 Standplätze und
Transportwege (2) Können vorhandene Standplätze oder
Transportwege aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht ohne
unzumutbaren Aufwand den Vorschriften dieser Satzung angepasst werden, wird
zur Abgeltung des hierdurch verursachten Mehraufwandes ein Transportzuschlag
nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung erhoben. Der Transportzuschlag
entfällt, wenn die und/oder der Anschlusspflichtige den Behälter am Abfuhrtag
zur Entleerung bereitstellt. Dazu bedarf es einer besonderen Genehmigung der
Stadt. In den genehmigten Fällen sind die Behälter am Abfuhrtag zu den in §
29 Abs. 1 genannten Abfuhrzeiten auf privater Fläche am Fahrbahnrand einer
für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße oder, wenn das aufgrund der örtlichen
Verhältnisse nicht möglich ist, auf dem Bürgersteig, in Ausnahmefällen auch
am äußeren Fahrbahnrand so bereitzustellen, dass der Straßen- und
Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Nach der Leerung sind
die Behälter unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. |
§ 28 Standplätze und
Transportwege (2) Können vorhandene Standplätze oder
Transportwege aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht ohne
unzumutbaren Aufwand den Vorschriften dieser Satzung angepasst werden, wird
zur Abgeltung des hierdurch verursachten Mehraufwandes ein Transportzuschlag
nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung erhoben. Ausgenommen hiervon
sind Neubauten und deren Standplätze, die nach dem 01.01.2002 errichtet
wurden. Der Transportzuschlag entfällt, wenn die und/oder der
Anschlusspflichtige den Behälter am Abfuhrtag zur Entleerung bereitstellt (Bereitstellung).
Dazu bedarf es einer besonderen Genehmigung der Stadt. In den genehmigten
Fällen sind die Behälter am Abfuhrtag zu den in § 29 Abs. 1 genannten
Abfuhrzeiten auf privater Fläche in unmittelbarer Nähe zum
Fahrbahnrand einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße oder, wenn das
aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, auf dem Bürgersteig,
in Ausnahmefällen auch am äußeren Fahrbahnrand so bereitzustellen, dass der
Straßen- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Nach der
Leerung sind die Behälter unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche zu
entfernen. Bei Veränderungen von
Standplätzen darf die Transportzugänglichkeit verglichen mit dem bisherigen
Zustand nicht verschlechtert werden. |
Nr. 5 |
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|
|
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Finanzielle Auswirkungen: (zu der Maßnahme: „Zwanzigste Nachtragssatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallsatzung)“
=> Diese Beschlussvorlage hat keine
finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.
|
Teilplan mit Bezeichnung: |
|
- |
|
|
Pos.-Nr. im Teilplan mit Bez.: |
|
- |
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|
Bezeichnung der Maßnahme: |
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Auszahlungen im
Teilfinanzplan für Investitionen
Die Investitionskosten und der städtische Eigenanteil an diesen verteilen sich wie folgt:
|
|
Investitionskosten |
Städtischer Eigenanteil |
||
|
Haushaltsjahr |
|
EUR |
|
EUR |
|
1. Planjahr |
|
EUR |
|
EUR |
|
2. Planjahr |
|
EUR |
|
EUR |
|
3. Planjahr |
|
EUR |
|
EUR |
|
später |
|
EUR |
|
EUR |
|
Gesamtkosten |
|
EUR |
|
EUR |
Die Investitionskosten sind im Teilfinanzplan veranschlagt:
(Bitte
entsprechend ein X vor „ja“ oder „nein“ setzen.)
|
|
ja (Teilplan |
|
, Pos.-Nr. |
|
) |
|
|
nein |
||||
Wenn „nein“, Deckung (Verzicht auf welche geplante Maßnahme) angeben:
|
|
Aufwendungen im
Teilergebnisplan (pro Jahr)
|
Personalkosten: |
|
EUR (Teilplan |
|
, Pos.-Nr. |
|
) |
|
Sachkosten: |
|
EUR (Teilplan |
|
, Pos.-Nr. |
|
) |
|
Kapitalkosten 1): |
|
EUR (Teilplan |
612 |
, Pos.-Nr. |
20 |
) |
|
(Kapitalkosten insgesamt: |
|
EUR) |
||||
1) Die Kapitalkosten sind mit dem Amt für Finanzwirtschaft abzustimmen.
Die Folgekosten sind im
Teilergebnisplan veranschlagt:
(Bitte entsprechend ein X vor „ja“ oder „nein“ setzen.)
|
|
ja |
|
|
nein |
Wenn „nein“, Deckung angeben:
|
|
Durch die Maßnahme
entstehen folgende Erträge u. Einzahlungen (für Investitionen):
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· |
|
EUR - |
|
||||
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|
(Teilplan |
|
, Pos.-Nr. |
|
) |
|
|
|
· |
|
EUR - |
|
||||
|
|
(Teilplan |
|
, Pos.-Nr. |
|
) |
|
|
|
· |
|
EUR - |
|
||||
|
|
(Teilplan |
|
, Pos.-Nr. |
|
) |
|
|
