Infosystem Kommunalpolitik
Antrag der Verwaltung - 1008/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Einundzwanzigste Nachtragsgebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallgebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksache freigegeben:
- 27.11.2009
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Wirtschaftsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
Nov 25, 2009
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
|
Dec 10, 2009
|
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Die vorgelegte Nachtragssatzung enthält im Wesentlichen folgende Änderungen
(die Änderungen des
Satzungstextes sind in der Anlage 2 synoptisch dargestellt):
1. Restabfallentsorgung
(§ 1 Abs. 1)
Die Gebühren für die
Restabfallentsorgung sind aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation
anzupassen. Die Gebühr wird um 4,9% gesenkt.
Wesentliche Gründe
hierfür sind die Einstellung von Überschüssen aus den Vorjahren, die erhöhten
Deckungsbeiträge aus Drittgeschäften sowie die Gewinnabführung der
Müllverbrennungsanlage Kiel.
2. Papierentsorgung
(§ 1 Abs. 2)
Die Gebühren für die
Papierentsorgung sind aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation anzupassen. Es
wird wieder eine Gebühr eingeführt. Aufgrund der Weltwirtschaftskrise ist der
Marktpreis für Altpapier stark gesunken, so dass der Erlös aus der Vermarktung
des eingesammelten Altpapiers nicht ausreicht, um die Sammlungskosten zu
decken. Zudem sind durch den Preisverfall in 2008 Defizite entstanden, die
anteilig in die Gebühr eingestellt sind.
3. Bioabfallentsorgung
(§ 1 Abs. 3)
Die Gebühren für die
Bioabfallentsorgung sind aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation anzupassen.
Die Gebühr wird um 7,1% gesenkt.
Wesentlicher
Grund hierfür sind die geringeren Fehlbeträge aus den Vorjahren, die in die
Kalkulation eingestellt werden müssen.
4. Transportzuschläge
(§ 1 Abs. 4)
Die Transportzuschläge sind aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation anzupassen. Die Höhe der Transportzuschläge ist im Wesentlichen von den Lohnkosten abhängig. In 2008 und 2009 sind die Lohnkosten aufgrund von tariflichen Steigerungen angestiegen, die Transportzuschläge sind jedoch stabil geblieben. Für 2010 sind deshalb die Transportzuschläge anzupassen.
In diesem Zusammenhang wird auch der Transportzuschlag für die 1.100 l Papiersammelbehälter wieder erhoben. Die Deckung der Kosten für den Transport der 1.100 l Behälter durch Erlöse aus dem Altpapier ist durch den Verfall des Marktpreises nicht mehr gegeben. Zur Deckung des Aufwandes für den Transport der Behälter sind deshalb wieder Transportzuschläge einzuführen.
5. Containerabfuhr (§ 2 Abs. 5 / §
3 Abs. 3)
Der Leistungsbereich
Containerabfuhr ist an die derzeitige Entwicklung anzupassen.
Redaktionell wird das
Wort „Aufstellung“ durch das ansonsten in der Satzung verwendete Wort
„Gestellung“ ersetzt.
6. Sondergestellungen / Sonderleerungen von Abfallbehältern (§ 3 Abs. 2)
Die Gebühren für die befristete Aufstellung eines Behälters (Sondergestellung) bzw. für jede zusätzliche Leerung eines befristet oder unbefristet aufgestellten Behälters (Sonderleerung) sind anzupassen. Die Anpassung ist im Wesentlichen abhängig von den Kalkulationen zur Restabfall-, Papier- und Bioabfallentsorgung.
7. Nutzung von kundeneigenen Containern (§ 3 alt Abs. 7)
In 1993 hat die Stadt Kiel die Containerabfuhr für Abfälle übernommen. Zu dem Zeitpunkt gab es Kunden, die im Besitz eigener Container waren, die auch weiterhin abgefahren werden sollten. Dieses wurde durch den Text des § 3 Abs. 7 ermöglicht. Mittlerweile gibt es einen derartigen Sachverhalt nicht mehr und diese Regelung kann ersatzlos gestrichen werden.
8. Reinigung bzw. Austausch von verschmutzten Abfallbehältern (§ 3 neu Abs. 9)
Die Gebühren für die Reinigung bzw. den Austausch von verschmutzten Abfallbehältern werden an den veränderten Aufwand angepasst.
9. Sperrgutabfuhr (§ 3 neue Absätze 10, 11 und 12)
Die Gebühren werden an den veränderten Aufwand angepasst.
10. Redaktionelle Änderung (§
5 Abs. 1 Satz 3)
Im Zuge der Satzungsänderung wird richtig gestellt, dass es nur eine Schadstoffsammelstelle des ABK gibt.
11. Städtische Wertstoffhöfe
(§ 9)
Die Gebühren auf den städtischen Wertstoffhöfen sind aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation teilweise anzupassen. Zusätzlich werden einige Texte in der Tabelle eindeutiger formuliert.
12. Querverweise auf den geänderten § 3 (§ 10 Abs. 3 und 5)
In § 10 werden die Querverweise auf die geänderten Absätze in § 3 angepasst.
13. Deponiegebühren (Anlage 1
zu § 6)
Für einen Teilbereich der Baustoffe auf Gipsbasis wird die Deponiegebühr an den Marktpreis angepasst.
Schlussbetrachtung:
Das oberste Betriebsziel des ABK, die Gebühren auf einem niedrigen Niveau stabil zu erhalten, ist erreicht bzw. sogar übertroffen.
Trotz allgemeiner Kostensteigerungen ist die Straßenreinigungsgebühr stabil.
Die Restabfallgebühr ist in mehreren Schritten gesenkt worden und befindet sich unter dem Niveau von 1997.
Die Bioabfallgebühr ist ebenfalls deutlich abgesenkt worden.
Einzige Ausnahme ist die Papiergebühr, die aufgrund des Verfalls der Wertstoffpreise angehoben werden musste. Schon jetzt lässt sich aber ein Anstieg des Marktpreises verzeichnen (der mittlere EUWID-Wert Sorte 1.02 war im Januar 2,50 €/Mg; aktuell liegt er bei 35 €/Mg). Mit dem Überwinden der Wirtschaftskrise und dem dauerhaften Ansteigen der Wertstoffpreise kann perspektivisch eine Entlastung der Papiergebühr erwartet werden.
Die nachfolgenden vier Diagramme zeigen die Gebührenentwicklung 1997 bis 2010 im Einzelnen:




In der Anlage 3 zur Vorlage ist beispielhaft dargestellt, wie sich die Gebühren durchschnittlich auf ein Einfamilienhaus bzw. auf ein Mehrfamilienhaus auswirken.
Das Rechtsamt hat diese Vorlage mitgezeichnet.
Das Rechnungsprüfungsamt hat diese Vorlage zur Kenntnis genommen.
Gert Meyer
Stadtrat
21.
Nachtragsgebührensatzung
zur
Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel
(Abfallgebührensatzung)
Vom .........................
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), des § 5 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 18.Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791) sowie § 30 der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallsatzung) vom 17. November 1992 (veröffentlicht in den Kieler Nachrichten am 21. November 1992), zuletzt geändert durch die 20. Nachtragssatzung vom ........................ (bekannt gemacht im Internet, Hinweis in den Kieler Nachrichten am .........................) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom ...................... folgende Satzung erlassen.
Artikel 1
Die
Gebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im
Stadtgebiet Kiel (Abfallgebührensatzung) vom 20.12.1995 (veröffentlicht in den
Kieler Nachrichten vom 28.12.1995), zuletzt geändert durch die 20.
Nachtragssatzung vom 20.03.2009 (bekannt gemacht im Internet, Hinweis in den Kieler
Nachrichten vom 28.03.2009), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt
geändert:
|
80 l-Behälter |
9,14 |
€ |
(109,68 |
€) |
|
120 l-Behälter |
13,06 |
€ |
(156,72 |
€) |
|
240 l-Behälter |
26,12 |
€ |
(313,44 |
€) |
|
360 l-Behälter |
39,18 |
|||
|
1.100
l-Behälter |
||||
|
5.000
l-Behälter |
2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird der Text
wie folgt geändert:
„Für die
Abfuhr eines 40 l-Restabfallbehälters nach § 29 Abs. 3 der Abfallsatzung ist
bei zweiwöchentlicher Leerung eine Gebühr von 6,12 € (73,44 €) zu zahlen; bei
vierwöchentlicher Leerung beträgt die Gebühr 3,06 € (36,72 €).“
3. In § 2 Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt
geändert:
|
120 l-Behälter |
0,86 |
€ |
(10,32 |
€) |
|
240 l-Behälter |
1,72 |
€ |
(20,64 |
€) |
|
1.100 l-Behälter |
6,88 |
€ |
(82,56 |
€) |
|
5.000 l-Behälter |
24,08 |
€ |
(288,96 |
€) |
4. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 neu angefügt: „Wird der Papierbehälter öfter als vierwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr entsprechend.“
5. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt
geändert:
|
40 l-Behälter |
5,16 |
€ |
(61,92 |
€) |
|
80 l-Behälter |
6,02 |
€ |
(72,24 |
€) |
|
120 l-Behälter |
6,88 |
€ |
(82,56 |
€) |
|
240 l-Behälter |
10,17 |
€ |
(122,04 |
€) |
6. In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird der Text wie folgt geändert:
„1. 40 l bis 360 l Inhalt
a) bei einem Transportweg über 15 m und/oder
2-10 Stufen 3,30
€ (39,60 €)
b) bei einem Transportweg über 30 m und/oder
über 10 Stufen 6,60
€ (79,20 €)
2. 1100
l Inhalt
a) bei einem Transportweg über 15 m 5,75 € (69,00 €)
b) bei einem Transportweg über 30 m 11,50 € (138,00 €).“
7. In § 2 Abs. 5 wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
Größe |
monatliche Miete |
Gestellung und Entsorgungstransport innerhalb Kiels |
|
6 m³ |
25,00 € |
92,00 € |
|
8 m³ |
25,00 € |
92,00 € |
|
12 m³ |
25,00 € |
92,00 € |
|
16 m³ |
25,00 € |
92,00 € |
|
26 m³ |
25,00 € |
92,00 € |
|
30 m³ |
25,00 € |
92,00 € |
|
34 m³ |
25,00 € |
92,00 € |
8. In § 3 Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
|
|
|
Sondergestellung |
Sonderleerung |
||
|
Restabfallbehälter mit |
40 l |
Füllraum |
|
|
4,00 |
€ |
|
|
80 l |
Füllraum |
21,00 |
€ |
5,00 |
€ |
|
|
120 l |
Füllraum |
23,00 |
€ |
7,00 |
€ |
|
|
240 l |
Füllraum |
32,00 |
€ |
14,00 |
€ |
|
|
360 l |
Füllraum |
40,00 |
€ |
20,00 |
€ |
|
|
1.100 l |
Füllraum |
73,00 |
€ |
49,00 |
€ |
|
|
5.000 l |
Füllraum |
233,00 |
€ |
183,00 |
€ |
|
Papierbehälter mit |
120 l |
Füllraum |
17,00 |
€ |
1,00 |
€ |
|
|
240 l |
Füllraum |
20,00 |
€ |
2,00 |
€ |
|
|
1.100 l |
Füllraum |
31,00 |
€ |
7,00 |
€ |
|
|
5.000 l |
Füllraum |
74,00 |
€ |
24,00 |
€ |
|
Bioabfallbehälter mit |
80 l |
Füllraum |
19,00 |
€ |
3,00 |
€ |
|
|
120 l |
Füllraum |
19,00 |
€ |
3,00 |
€ |
|
|
240 l |
Füllraum |
23,00 |
€ |
5,00 |
€ |
|
Leichtstoffbehälter mit |
240 l |
Füllraum |
|
|
14,00 |
€ |
|
(Gelbe Tonnen) |
360 l |
Füllraum |
|
|
20,00 |
€ |
|
|
1.100 l |
Füllraum |
|
|
49,00 |
€ |
9. In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
Größe |
Gestellung und Entsorgungstransport
innerhalb Kiels
|
|
6 m³ |
92,00 € |
|
8 m³ |
92,00 € |
|
12 m³ |
92,00 € |
|
16 m³ |
92,00 € |
|
26 m³ |
92,00 € |
|
30 m³ |
92,00 € |
|
34 m³ |
92,00 € |
10. In § 3 wird Abs. 7 ersatzlos gestrichen. Dadurch werden die Abs. 8, 9, 10, 11, 12 und 13 zu Abs. 7, 8, 9, 10, 11 und 12.
11. In § 3 neuer Abs. 9 wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
40 oder 80 l-Behälter |
12,00 |
€ |
|
120 l-Behälter |
15,00 |
€ |
|
240 l-Behälter |
18,00 |
€ |
|
360 l-Behälter |
22,00 |
€ |
|
1.100 l-Behälter |
42,00 |
€. |
12. In § 3 neuer Abs. 10 wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
1. Anfahrt- und Ladepauschale |
16,00 |
€ pro Auftrag |
|
|
2. Pro Teil grundsätzlich Abweichend davon: |
5,00 |
€ |
|
|
Pro Schrott-, Auto- oder Motorradteil |
0,00 |
€ (maximal 2 Teile) |
|
|
PKW-Reifen |
2,50 |
€ pro Reifen |
|
|
Mineralische Abfälle (z. B. Waschbecken) |
2,00 |
€ pro Teil |
|
|
Abnahme von Abfällen nach Volumen in m³ (z. B. Wandverkleidungen, Surfbrett) maximal 1 m³ |
25,00 |
€ pro 0,5 m³ |
|
|
Alttextilien, Bettzeug, Hausrat und Kleinteile |
5,50 |
€ pro 110 l-Sack |
|
13. In § 3 neuer Abs. 11 wird der Text wie folgt geändert:
„(11) Für zusätzliche Sperrguttermine
gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 Abfallsatzung wird eine Gebühr in Höhe von 61,00 €
erhoben. Für die Abholung und Entsorgung von jeweils bis zu 20 zusätzlichen
Sperrgutgegenständen im Sinne des § 23 Abs. 6 Satz 3 Abfallsatzung wird eine Gebühr
von 45,50 € erhoben.“
14. In § 3 neuer Abs. 12 wird der Text wie folgt geändert:
„(12) Für Sperrgut-Express-Termine gemäß
§ 23 Abs. 9 Abfallsatzung wird eine Gebühr in Höhe von 67,00 € pro Termin
erhoben.“
15. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird der Text „die bei den städtischen Schadstoffsammelstellen“ durch den Text „die bei der städtischen Schadstoffsammelstelle“ ersetzt.
16. In § 9 wird der Text wie folgt geändert:
„§ 9
Gebühren
auf den städtischen Wertstoffhöfen
Auf den städtischen Wertstoffhöfen werden für die Abgabe der nachfolgend aufgeführten Abfälle folgende Gebühren erhoben:
|
Abfallart |
Beispiele |
Gebühr |
|
Asbesthaltige Abfälle |
Wand- u. Deckenverkleidungen |
4,00 € / m² |
|
Aktenvernichtung ** |
gemäß Bundesdatenschutzgesetz |
0,20 € / kg Akten + 6,00 € Anlieferungspauschale |
|
Altholz, belastet (A IV) ** |
behandelte Hölzer: Fenster, Haustüren, Zäune, Pergola, Bahnschwellen |
95,00 € / m³ |
|
Altholz, unbelastet (AI – AIII) ** |
Bau- und Abbruchholz, Paletten, Kisten, Spanplatten mit und ohne Beschichtung |
17,00 € / m³ |
|
Bauschutt, unbelastet ** |
Steine, Ziegel, Mörtel, Zement, Beton, Dachpfannen, Sand |
15,00 € / m³ |
|
Bauschutt, belastet |
mit Fremdstoffanteilen, wie Holz, Kunststoff, Kabel, Metall |
60,00 € / m³ |
|
Bau- und Abbruchabfälle, gemischt ** |
Kunststofffenster und -türen |
95,00 € / m³ |
|
Dämmstoffe* |
Glas- und Mineralwolle |
39,00 € / m³ |
|
Folien ** |
frei von Anhaftungen, keine Agrar- u. Silofolien, keine Lebensmittelverpackungen |
0,00 € |
|
Grünabfall ** |
Grünschnitt |
14,00 € / m³ |
|
Baumstubben: ab 40 cm Durchmesser ** |
|
10,00 / Stck. |
|
ab 60 cm Durchmesser ** |
|
16,00 € / Stck. |
|
Baumstämme: > 20 cm Durchmesser ** |
|
4,00 € / lfd. Meter |
|
Glas |
Hohlglas: leere Flaschen, Marmeladen-/ Senfgläser |
0,00 € |
|
Elektrogroßgeräte ** |
Waschmaschine, Wäschetrockner |
0,00 € |
|
elektrische und elektronische Haushaltskleingeräte ** |
Fön, Rasierapparat |
0,00 € |
|
IT-Geräte, Unterhaltungselektronik ** |
Fernseher, Computer |
0,00 € |
|
Kühlgeräte ** |
Kühlschrank |
0,00 € |
|
Metallschrott ** |
Fahrräder, Töpfe, ölfreie (!) Autoteile, Kleineisenteile |
0,00 € |
|
Papier, Pappe, Kartonagen ** |
|
0,00 € |
|
Restabfallsack 110 L |
für Sortierreste |
5,50 € / Sack |
|
Restmüll |
für Sortierreste |
50,00 € / m3 |
|
Reifen PKW ** |
|
2,00 € / Reifen o. Felge 2,50 € / Reifen m. Felge |
|
Reifen LKW ** |
|
13,00 €/Reifen o. Felge 15,00 €/Reifen m. Felge |
|
Sperrgut für Privathaushalte bis 2 m³ , jeder weitere m³: |
|
0,00 € 25,00 € / m³ |
Sperrgut aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ** |
|
25,00 € / m³ |
|
Sperrgut aus anderen Kreisen |
|
25,00 € / m³ |
* Die lose Annahme von Dämmstoffen ist ausgeschlossen.
** Für diese Abfälle zur Verwertung, wenn sie aus anderen Herkunftsbereichen als aus privaten Haushaltungen stammen, findet eine gesonderte Entgeltordnung Anwendung.
Bei einem nicht vollständigen m3 oder lfd. Meter wird die Gebühr nur anteilig berechnet.
Bei Anlieferungen aus anderen Kreisen wird zusätzlich eine Pauschale von 3,00 € pro Anlieferung erhoben.“
17. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird der Text „§ 3 Abs. 2, 3 und 10“ durch den Text „§ 3 Abs. 2, 3 und 9“ ersetzt.
18. In § 10 Abs. 5 Satz 1 werden die Texte „§ 3 Abs. 11“, „§ 3 Abs. 12“ und „§ 3 Abs. 13“ in der gleichen Reihenfolge durch die Texte „3 Abs. 10“, „§ 3 Abs. 11“ und „§ 3 Abs. 12“ ersetzt.
19. Die Anlage 1 (zu § 6) Deponiegebühren wird wie folgt geändert:
|
Anlage 1 (zu §
6) Deponiegebühren |
||
|
|
|
|
|
Bezeichnung |
EAV-Schlüssel |
Gebühr/Mg |
|
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen u. Keramik, die
gefährliche Stoffe enthalten |
170106 |
40,00 € |
|
Boden u. Steine, die gefährliche Stoffe enthalten |
170503 |
27,50 € |
|
Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht
oder solche enthält |
170603 |
200,00 € |
|
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter EAV-S
170601 u. 170603 fällt |
170604 |
200,00 € |
|
Asbesthaltige Baustoffe |
170605 |
75,00 € |
|
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind |
170801 |
95,00 € |
|
Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen |
170802 |
25,00 € |
|
Sonstige Bau- u. Abbruchabfälle, gefährliche Stoffe
enthalten (außer Brandabfälle) |
170903 |
75,00 € |
|
Schlämme |
alle zugel. EAV-S |
48,00 € |
|
Stäube |
alle zugel. EAV-S |
48,00 € |
Artikel 2
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft
Kiel, den ......................
Der Oberbürgermeister
Torsten Albig
(Stadtsiegel)
Gegenüberstellung der Änderungen der
Abfallgebührensatzung aufgrund der
21. Nachtragssatzung zum
01.01.2010
bisheriger Text geänderter
Text Lfd.
Nr. der
(fett und kursiv)
Begründung
|
§ 2 Gebühren für Rest-, Papier- und Bioabfallbehälter,
für Transportzuschläge und für Gestellung und Transport von Containern (1) Die
monatliche (jährliche) Gebühr für die Restabfallentsorgung bemisst sich nach
dem bereitgestellten Restabfallbehältervolumen bei zweiwöchentlicher Leerung
wie folgt:
Wird der
Restabfall öfter als zweiwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich die
Gebühr entsprechend. Für die Abfuhr eines 40 l-Restabfallbehälters nach § 29
Abs. 3 der Abfallsatzung ist bei zweiwöchentlicher Leerung eine Gebühr von
6,44 € (77,28 €) zu zahlen; bei vierwöchentlicher Leerung beträgt die Gebühr
3,22 € (38,64 €). (2) Die
monatliche (jährliche) Gebühr für die Papierentsorgung bemisst sich nach dem
bereitgestellten Papierbehältervolumen bei vierwöchentlicher Leerung wie
folgt:
(3) Die
monatliche (jährliche) Gebühr für die Bioabfallentsorgung bemisst sich nach
dem bereitgestellten Bioabfallbehältervolumen bei zweiwöchentlicher Leerung
wie folgt:
Wird der
Bioabfall öfter als zweiwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich die
Gebühr entsprechend. Die Jahresgebühr für die Bioabfallbehälter nach § 2 Abs.
3 Satz 1 verringert sich bei den Saisonbioabfallbehältern auf acht
Monatsgebühren für den Zeitraum, in dem die Behälter geleert werden (März bis
Oktober). Es sind nur An- und Abmeldungen zum ersten eines Monats möglich.
Werden die Behälter aufgrund der An- und Abmeldung nach März aufgestellt
und/oder vor Oktober eingezogen, verringert sich die Gebühr auf anteilig
volle Monatsgebühren. (4) Die
monatliche Gebühr (Jahresgebühr) für den Transportzuschlag beträgt bei
zweiwöchentlicher Abfuhr für jeden Behälter mit: 1. 40 l
bis 360 l Inhalt a) bei einem Transportweg über 15 m
und/oder 2-10 Stufen 3,15
€ (37,80
€) b) bei einem Transportweg über 30 m
und/oder über 10 Stufen 6,30
€ (75,60
€) 2. 1100
l Inhalt für Restabfall a) bei einem Transportweg über 15 m 4,90
€ (58,80
€) b) bei einem Transportweg über 30 m 9,80
€ (117,60 €). Führt der
Transportweg über öffentliche Flächen (Bürgersteige, Radwege,
Straßenbegleitgrün), wird dieser nur mit bis zu 6 m berücksichtigt. Wird mehr
als zweiwöchentlich Abfall abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr
entsprechend. Bei vierwöchentlicher Abfuhr der Papierbehälter wird die Hälfte
der o.a. Beträge berechnet. Wird der Papierbehälter öfter als vierwöchentlich
abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr entsprechend. (5) Für die
Container ab 6 m³ Füllvolumen wird eine Gebühr erhoben, die sich
zusammensetzt aus einer monatlichen Gestellungsgebühr und einer Gebühr für
jeden Transport. Zusätzlich sind für jeden Container die Kosten zu
entrichten, die an der Müllverbrennungsanlage bzw. auf der Deponie oder einer
anderen Anlage für die Entsorgung der Abfälle entstehen. Die Gebühr
für Gestellung und Transport der einzelnen Containertypen beträgt:
|
§ 2 Gebühren für Rest-, Papier- und Bioabfallbehälter,
für Transportzuschläge und für Gestellung und Transport von Containern (1) Die
monatliche (jährliche) Gebühr für die Restabfallentsorgung bemisst sich nach
dem bereitgestellten Restabfallbehältervolumen bei zweiwöchentlicher Leerung
wie folgt:
Wird der
Restabfall öfter als zweiwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich die
Gebühr entsprechend. Für die Abfuhr eines 40 l-Restabfallbehälters nach § 29
Abs. 3 der Abfallsatzung ist bei zweiwöchentlicher Leerung eine Gebühr von 6,12
€ (73,44 €) zu zahlen; bei vierwöchentlicher Leerung beträgt die
Gebühr 3,06 € (36,72 €). (2) Die
monatliche (jährliche) Gebühr für die Papierentsorgung bemisst sich nach dem
bereitgestellten Papierbehältervolumen bei vierwöchentlicher Leerung wie
folgt:
Wird der
Papierbehälter öfter als vierwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich
die Gebühr entsprechend. (3) Die
monatliche (jährliche) Gebühr für die Bioabfallentsorgung bemisst sich nach
dem bereitgestellten Bioabfallbehältervolumen bei zweiwöchentlicher Leerung
wie folgt:
Wird der
Bioabfall öfter als zweiwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich die
Gebühr entsprechend. Die Jahresgebühr für die Bioabfallbehälter nach § 2 Abs.
3 Satz 1 verringert sich bei den Saisonbioabfallbehältern auf acht Monatsgebühren
für den Zeitraum, in dem die Behälter geleert werden (März bis Oktober). Es
sind nur An- und Abmeldungen zum ersten eines Monats möglich. Werden die
Behälter aufgrund der An- und Abmeldung nach März aufgestellt und/oder vor
Oktober eingezogen, verringert sich die Gebühr auf anteilig volle
Monatsgebühren. (4) Die
monatliche Gebühr (Jahresgebühr) für den Transportzuschlag beträgt bei
zweiwöchentlicher Abfuhr für jeden Behälter mit: 1. 40 l
bis 360 l Inhalt a) bei einem Transportweg über 15 m
und/oder 2-10 Stufen 3,30
€ (39,60
€) b) bei einem Transportweg über 30 m
und/oder über 10 Stufen 6,60
€ (79,20
€) 2. 1100
l Inhalt a) bei einem Transportweg über 15 m 5,75
€ (69,00
€) b) bei einem Transportweg über 30 m 11,50
€ (138,00
€). Führt der
Transportweg über öffentliche Flächen (Bürgersteige, Radwege,
Straßenbegleitgrün), wird dieser nur mit bis zu 6 m berücksichtigt. Wird mehr
als zweiwöchentlich Abfall abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr
entsprechend. Bei vierwöchentlicher Abfuhr der Papierbehälter wird die Hälfte
der o.a. Beträge berechnet. Wird der Papierbehälter öfter als vierwöchentlich
abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr entsprechend. (5) Für die
Container ab 6 m³ Füllvolumen wird eine Gebühr erhoben, die sich
zusammensetzt aus einer monatlichen Gestellungsgebühr und einer Gebühr für
jeden Transport. Zusätzlich sind für jeden Container die Kosten zu
entrichten, die an der Müllverbrennungsanlage bzw. auf der Deponie oder einer
anderen Anlage für die Entsorgung der Abfälle entstehen. Die Gebühr
für Gestellung und Transport der einzelnen Containertypen beträgt:
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Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 |
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§ 3 Gebühren in Sonderfällen (2)
Für die befristete Aufstellung eines Behälters (Sondergestellung) bzw. für
jede zusätzliche Leerung eines befristet oder unbefristet aufgestellten
Behälters (Sonderleerung) gemäß § 27 Abs. 9 der Abfallsatzung beträgt die
Gebühr für einen
(3) Für die
befristete Gestellung (bis zu drei Tage) von Containern nach § 2 Abs. 5
werden für Gestellung und Transport folgende Gebühren erhoben:
Für
jeden weiteren Transport ist eine erneute Gebühr zu zahlen. Dauert die
Gestellung der Container länger als drei Tage (einschließlich dem
Aufstellungstag), werden ab dem vierten Tag für jeden weiteren Tag bis zum
endgültigen Einzugstag der Container zusätzlich 3,50 € erhoben. § 2 Abs. 5
Satz 2 gilt entsprechend. (7)
Die Weiternutzung von Containern nach § 2 Abs. 5, die sich zum Zeitpunkt der
Übernahme der Containerabfuhr durch die Stadt im Eigentum der
Anschlusspflichtigen und/oder des Anschlusspflichtigen befinden, ist nur
aufgrund einer beim Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel schriftlich zu
beantragenden Genehmigung zulässig. In diesem Fall entfällt die monatliche
Gestellungsgebühr. (10) Die Gebühr für die Reinigung bzw.
den Austausch eines verschmutzten Behälters gemäß § 25 Abs. 3 Satz 5
Abfallsatzung beträgt für einen
(11)
Für den „Sperrgut Plus“-Service nach § 23 Abs. 8 der Abfallsatzung werden
folgende Gebühren erhoben:
(12)
Für zusätzliche Sperrguttermine gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 Abfallsatzung wird
eine Gebühr in Höhe von 58,50 € erhoben. Für die Abholung und Entsorgung von
jeweils bis zu 20 zusätzlichen Sperrgutgegenständen im Sinne des § 23 Abs. 6
Satz 3 Abfallsatzung wird eine Gebühr von 43,00 € erhoben. (13)
Für Sperrgut-Express-Termine gemäß § 23 Abs. 9 Abfallsatzung wird eine Gebühr
in Höhe von 64,50 € pro Termin erhoben. |
§ 3 Gebühren in
Sonderfällen
(2)
Für die befristete Aufstellung eines Behälters (Sondergestellung) bzw. für
jede zusätzliche Leerung eines befristet oder unbefristet aufgestellten
Behälters (Sonderleerung) gemäß § 27 Abs. 9 der Abfallsatzung beträgt die
Gebühr für einen
(3)
Für die befristete Gestellung (bis zu drei Tage) von Containern nach § 2 Abs.
5 werden für Gestellung und Transport folgende Gebühren erhoben:
Für jeden weiteren Transport
ist eine erneute Gebühr zu zahlen. Dauert die Gestellung der Container länger
als drei Tage (einschließlich dem Aufstellungstag), werden ab dem vierten Tag
für jeden weiteren Tag bis zum endgültigen Einzugstag der Container zusätzlich
3,50 € erhoben. § 2 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Die Gebühr für die
Reinigung bzw. den Austausch eines verschmutzten Behälters gemäß § 25 Abs. 3
Satz 5 Abfallsatzung beträgt für einen
(10) Für den „Sperrgut
Plus“-Service nach § 23 Abs. 8 der Abfallsatzung werden folgende Gebühren
erhoben:
(11)
Für zusätzliche Sperrguttermine gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 Abfallsatzung wird
eine Gebühr in Höhe von 61,00 € erhoben. Für
die Abholung und Entsorgung von jeweils bis zu 20 zusätzlichen
Sperrgutgegenständen im Sinne des § 23 Abs. 6 Satz 3 Abfallsatzung wird eine
Gebühr von 45,50 € erhoben. (12)
Für Sperrgut-Express-Termine gemäß § 23 Abs. 9 Abfallsatzung wird eine Gebühr
in Höhe von 67,00 € pro Termin
erhoben. |
Nr. 6 Nr. 5 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 9 Nr. 9 |
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§ 5 Gebühren für die Entsorgung von Sonderabfällen (1)
Für die Entsorgung der überlassungspflichtigen Sonderabfälle nach § 22 der
Abfallsatzung wird eine Gebühr, bestehend aus Behältergestellung bzw.
Saugwageneinsatz, Transport zur Entsorgungsanlage, der entstandenen
Entsorgungskosten sowie eines Verwaltungskostenzuschlages für die der Stadt
entstandenen Aufwendungen in Höhe von 8 von Hundert, erhoben. Maßstab der
Gebührenberechnung bei den Entsorgungskosten sind hierbei Gewicht oder
Volumen, Menge, Art und Zusammensetzung des Abfalls. Dies hat auch Gültigkeit
für schadstoffbelastete Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die bei den städtischen Schadstoffsammelstellen nach Maßgabe
der Benutzungsordnung und § 19 Abs. 3 Abfallsatzung angeliefert werden. |
§ 5 Gebühren für die Entsorgung von Sonderabfällen (1)
Für die Entsorgung der überlassungspflichtigen Sonderabfälle nach § 22 der
Abfallsatzung wird eine Gebühr, bestehend aus Behältergestellung bzw.
Saugwageneinsatz, Transport zur Entsorgungsanlage, der entstandenen
Entsorgungskosten sowie eines Verwaltungskostenzuschlages für die der Stadt
entstandenen Aufwendungen in Höhe von 8 von Hundert, erhoben. Maßstab der
Gebührenberechnung bei den Entsorgungskosten sind hierbei Gewicht oder
Volumen, Menge, Art und Zusammensetzung des Abfalls. Dies hat auch Gültigkeit
für schadstoffbelastete Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die bei der städtischen Schadstoffsammelstelle |
Nr. 10 |
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§ 9 Gebühren auf den städtischen Wertstoffhöfen Auf
den städtischen Wertstoffhöfen werden für die Abgabe der nachfolgend
aufgeführten Abfälle folgende Gebühren erhoben:
* Die lose Annahme von Dämmstoffen
ist ausgeschlossen. ** Für diese Abfälle
zur Verwertung, wenn sie aus anderen Herkunftsbereichen als aus privaten
Haushaltungen stammen, findet eine gesonderte Entgeltordnung Anwendung. Bei einem nicht vollständigen m3 oder lfd.
Meter wird die Gebühr nur anteilig berechnet. Bei
Anlieferungen aus anderen Kreisen wird zusätzlich eine Pauschale von 3,00 €
pro Anlieferung erhoben. |
§ 9 Gebühren auf den städtischen Wertstoffhöfen Auf
den städtischen Wertstoffhöfen werden für die Abgabe der nachfolgend
aufgeführten Abfälle folgende Gebühren erhoben:
* Die lose Annahme von Dämmstoffen
ist ausgeschlossen. ** Für diese Abfälle
zur Verwertung, wenn sie aus anderen Herkunftsbereichen als aus privaten
Haushaltungen stammen, findet eine gesonderte Entgeltordnung Anwendung. Bei einem nicht vollständigen m3 oder lfd.
Meter wird die Gebühr nur anteilig berechnet. Bei
Anlieferungen aus anderen Kreisen wird zusätzlich eine Pauschale von 3,00 €
pro Anlieferung erhoben. |
Nr. 11 |
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§ 10 Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit (3) Die Gebühren nach § 2
Abs. 5, § 3 Abs. 2, 3 und 10 sowie nach § 5 entstehen mit der
Auftragserteilung. Die Gebühren werden mit dem Zugang der Bescheide fällig.
Die Gebühren nach § 5 Abs. 1, die im Zuge der direkten Anlieferung bei der
Schadstoffsammelstelle gemäß §19 Abs. 3 der Abfallsatzung anfallen, werden
bei der Anlieferung fällig und sind grundsätzlich vor Ort gegen Quittung zu
entrichten. (5)
Die Gebühr für die Bedarfsabholung von elektrischen und elektronischen
Geräten nach § 4 Abs. 2, für den „Sperrgut plus“-Service nach § 3 Abs. 11,
für zusätzliche Sperrgutabfuhr nach § 3 Abs. 12 und für Express-Sperrgut nach
§ 3 Abs. 13 entsteht mit der Auftragserteilung. Die Gebühr wird mit dem
Zugang des Gebührenbescheides fällig. |
§ 10 Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit (3) Die Gebühren nach § 2
Abs. 5, § 3 Abs. 2, 3 und 9 sowie nach § 5 entstehen mit der
Auftragserteilung. Die Gebühren werden mit dem Zugang der Bescheide fällig.
Die Gebühren nach § 5 Abs. 1, die im Zuge der direkten Anlieferung bei der
Schadstoffsammelstelle gemäß §19 Abs. 3 der Abfallsatzung anfallen, werden
bei der Anlieferung fällig und sind grundsätzlich vor Ort gegen Quittung zu
entrichten. (5)
Die Gebühr für die Bedarfsabholung von elektrischen und elektronischen
Geräten nach § 4 Abs. 2, für den „Sperrgut plus“-Service nach § 3 Abs. 10,
für zusätzliche Sperrgutabfuhr nach § 3 Abs. 11 und für
Express-Sperrgut nach § 3 Abs. 12 entsteht mit der
Auftragserteilung. Die Gebühr wird mit dem Zugang des Gebührenbescheides
fällig. |
Nr. 12 |
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Nr. 13 |
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Finanzielle Auswirkungen: (zu der Maßnahme: „Einundzwanzigste Nachtragsgebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallgebührensatzung)“
=> Diese Beschlussvorlage hat keine
finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.
Haushaltsstelle der Maßnahme:
Bezeichnung der Maßnahme:
Ausgaben im Vermögenshaushalt /
Mittelfristigen Investitionsprogramm
Die Investitionskosten und der städtische Eigenanteil an diesen verteilen sich wie folgt:
|
|
Investitionskosten |
Städtischer Eigenanteil |
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Haushaltsjahr |
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1. Planjahr |
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2. Planjahr |
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|
3. Planjahr |
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|
später |
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Gesamtkosten |
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Die Investitionskosten sind im Haushalt / in der mittelfristigen Finanzplanung veranschlagt:
ja / nein
Wenn „nein“, Deckung (Verzicht auf welche geplante Maßnahme) angeben :
Ausgaben im Verwaltungshaushalt (pro Jahr)
Personalkosten :
Sachkosten:
Kapitalkosten 1) :
(Kapitalkosten insgesamt: )
Die Folgekosten sind im Haushalt veranschlagt: ja / nein
Wenn „nein“, Deckung angeben:
Durch die Maßnahme / die Investitionen entstehen
folgende Einnahmen:
___________________________________________________________________
1) Die Kapitalkosten sind mit dem Amt für Finanzwirtschaft abzustimmen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
4,6 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
6,6 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
4,9 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
4,8 kB
|
