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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1008/2009

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Die einundzwanzigste Nachtragsgebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (siehe Anlage 1) wird beschlossen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Die vorgelegte Nachtragssatzung enthält im Wesentlichen folgende Änderungen

(die Änderungen des Satzungstextes sind in der Anlage 2 synoptisch dargestellt):

 

1.   Restabfallentsorgung (§ 1 Abs. 1)

Die Gebühren für die Restabfallentsorgung sind aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation anzupassen. Die Gebühr wird um 4,9% gesenkt.

Wesentliche Gründe hierfür sind die Einstellung von Überschüssen aus den Vorjahren, die erhöhten Deckungsbeiträge aus Drittgeschäften sowie die Gewinnabführung der Müllverbrennungsanlage Kiel.

 

2.   Papierentsorgung (§ 1 Abs. 2)

Die Gebühren für die Papierentsorgung sind aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation anzupassen. Es wird wieder eine Gebühr eingeführt. Aufgrund der Weltwirtschaftskrise ist der Marktpreis für Altpapier stark gesunken, so dass der Erlös aus der Vermarktung des eingesammelten Altpapiers nicht ausreicht, um die Sammlungskosten zu decken. Zudem sind durch den Preisverfall in 2008 Defizite entstanden, die anteilig in die Gebühr eingestellt sind.

 

3.   Bioabfallentsorgung (§ 1 Abs. 3)

Die Gebühren für die Bioabfallentsorgung sind aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation anzupassen. Die Gebühr wird um 7,1% gesenkt.

      Wesentlicher Grund hierfür sind die geringeren Fehlbeträge aus den Vorjahren, die in die Kalkulation eingestellt werden müssen.

 

4.   Transportzuschläge (§ 1 Abs. 4)

Die Transportzuschläge sind aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation anzupassen. Die Höhe der Transportzuschläge ist im Wesentlichen von den Lohnkosten abhängig. In 2008 und 2009 sind die Lohnkosten aufgrund von tariflichen Steigerungen angestiegen, die Transportzuschläge sind jedoch stabil geblieben. Für 2010 sind deshalb die Transportzuschläge anzupassen.

In diesem Zusammenhang wird auch der Transportzuschlag für die 1.100 l Papiersammelbehälter wieder erhoben. Die Deckung der Kosten für den Transport der 1.100 l Behälter durch Erlöse aus dem Altpapier ist durch den Verfall des Marktpreises nicht mehr gegeben. Zur Deckung des Aufwandes für den Transport der Behälter sind deshalb wieder Transportzuschläge einzuführen.

 

5.   Containerabfuhr (§ 2 Abs. 5 / § 3 Abs. 3)

Der Leistungsbereich Containerabfuhr ist an die derzeitige Entwicklung anzupassen.

Redaktionell wird das Wort „Aufstellung“ durch das ansonsten in der Satzung verwendete Wort „Gestellung“ ersetzt.

     

6.   Sondergestellungen / Sonderleerungen von Abfallbehältern (§ 3 Abs. 2)

Die Gebühren für die befristete Aufstellung eines Behälters (Sondergestellung) bzw. für jede zusätzliche Leerung eines befristet oder unbefristet aufgestellten Behälters (Sonderleerung) sind anzupassen. Die Anpassung ist im Wesentlichen abhängig von den Kalkulationen zur Restabfall-, Papier- und Bioabfallentsorgung.

 

7.   Nutzung von kundeneigenen Containern (§ 3 alt Abs. 7)

In 1993 hat die Stadt Kiel die Containerabfuhr für Abfälle übernommen. Zu dem Zeitpunkt gab es Kunden, die im Besitz eigener Container waren, die auch weiterhin abgefahren werden sollten. Dieses wurde durch den Text des § 3 Abs. 7 ermöglicht. Mittlerweile gibt es einen derartigen Sachverhalt nicht mehr und diese Regelung kann ersatzlos gestrichen werden.

 

8.   Reinigung bzw. Austausch von verschmutzten Abfallbehältern (§ 3 neu Abs. 9)

Die Gebühren für die Reinigung bzw. den Austausch von verschmutzten Abfallbehältern werden an den veränderten Aufwand angepasst.

 

9.   Sperrgutabfuhr (§ 3 neue Absätze 10, 11 und 12)

Die Gebühren werden an den veränderten Aufwand angepasst.

 

10. Redaktionelle Änderung (§ 5 Abs. 1 Satz 3)

Im Zuge der Satzungsänderung wird richtig gestellt, dass es nur eine Schadstoffsammelstelle des ABK gibt.

 

11. Städtische Wertstoffhöfe (§ 9)

Die Gebühren auf den städtischen Wertstoffhöfen sind aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation teilweise anzupassen. Zusätzlich werden einige Texte in der Tabelle eindeutiger formuliert.

 

12. Querverweise auf den geänderten § 3 (§ 10 Abs. 3 und 5)

In § 10 werden die Querverweise auf die geänderten Absätze in § 3 angepasst.

 

13. Deponiegebühren (Anlage 1 zu § 6)

Für einen Teilbereich der Baustoffe auf Gipsbasis wird die Deponiegebühr an den Marktpreis angepasst.

 

 

Schlussbetrachtung:

Das oberste Betriebsziel des ABK, die Gebühren auf einem niedrigen Niveau stabil zu erhalten, ist erreicht bzw. sogar übertroffen.

Trotz allgemeiner Kostensteigerungen ist die Straßenreinigungsgebühr stabil.

Die Restabfallgebühr ist in mehreren Schritten gesenkt worden und befindet sich unter dem Niveau von 1997.

Die Bioabfallgebühr ist ebenfalls deutlich abgesenkt worden.

Einzige Ausnahme ist die Papiergebühr, die aufgrund des Verfalls der Wertstoffpreise angehoben werden musste. Schon jetzt lässt sich aber ein Anstieg des Marktpreises verzeichnen (der mittlere EUWID-Wert Sorte 1.02 war im Januar 2,50 €/Mg; aktuell liegt er bei 35 €/Mg). Mit dem Überwinden der Wirtschaftskrise und dem dauerhaften Ansteigen der Wertstoffpreise kann perspektivisch eine Entlastung der Papiergebühr erwartet werden.

 

Die nachfolgenden vier Diagramme zeigen die Gebührenentwicklung 1997 bis 2010 im Einzelnen:

 

 

 

 

 

 

In der Anlage 3 zur Vorlage ist beispielhaft dargestellt, wie sich die Gebühren durchschnittlich auf ein Einfamilienhaus bzw. auf ein Mehrfamilienhaus auswirken.

 

 

Das Rechtsamt hat diese Vorlage mitgezeichnet.

Das Rechnungsprüfungsamt hat diese Vorlage zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Gert Meyer

Stadtrat

 

 

 

21. Nachtragsgebührensatzung

zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel

(Abfallgebührensatzung)

 

Vom .........................

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), des § 5 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 18.Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791) sowie § 30 der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallsatzung) vom 17. November 1992 (veröffentlicht in den Kieler Nachrichten am 21. November 1992), zuletzt geändert durch die 20. Nachtragssatzung vom ........................ (bekannt gemacht im Internet, Hinweis in den Kieler Nachrichten am .........................) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom ...................... folgende Satzung erlassen.

 

 

 

Artikel 1

 

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallgebührensatzung) vom 20.12.1995 (veröffentlicht in den Kieler Nachrichten vom 28.12.1995), zuletzt geändert durch die 20. Nachtragssatzung vom 20.03.2009 (bekannt gemacht im Internet, Hinweis in den Kieler Nachrichten vom 28.03.2009), wird wie folgt geändert:

 

 

1.      In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

      

80 l-Behälter

9,14

(109,68

€)

120 l-Behälter

13,06

(156,72

€)

240 l-Behälter

26,12

(313,44

€)

360 l-Behälter

39,18

(470,16

€)

1.100 l-Behälter

97,96

(1.175,52

€)

5.000 l-Behälter

365,68

(4.388,16

€)

 

2.    In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird der Text wie folgt geändert:

„Für die Abfuhr eines 40 l-Restabfallbehälters nach § 29 Abs. 3 der Abfallsatzung ist bei zweiwöchentlicher Leerung eine Gebühr von 6,12 € (73,44 €) zu zahlen; bei vierwöchentlicher Leerung beträgt die Gebühr 3,06 € (36,72 €).“

 

3.    In § 2 Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

      

120 l-Behälter

0,86

(10,32

€)

240 l-Behälter

1,72

(20,64

€)

1.100 l-Behälter

6,88

(82,56

€)

5.000 l-Behälter

24,08

(288,96

€)

 

4.    In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 neu angefügt:         „Wird der Papierbehälter öfter als vierwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr entsprechend.“

 

5.    In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

 

40 l-Behälter

5,16

(61,92

€)

80 l-Behälter

6,02

(72,24

€)

120 l-Behälter

6,88

(82,56

€)

240 l-Behälter

10,17

(122,04

€)

 


6.         In § 4  Abs. 4 Satz 1 wird der Text wie folgt geändert:

„1. 40 l bis 360 l Inhalt

a)  bei einem Transportweg über 15 m und/oder 2-10 Stufen            3,30 €    (39,60 €)

b)  bei einem Transportweg über 30 m und/oder über 10 Stufen        6,60 €    (79,20 €)

2.  1100 l Inhalt

a)  bei einem Transportweg über 15 m                                       5,75 €   (69,00 €)

b)  bei einem Transportweg über 30 m                                     11,50 € (138,00 €).“

 

7.    In § 2 Abs. 5 wird die Tabelle wie folgt geändert:

 

Größe

monatliche Miete

Gestellung und Entsorgungstransport innerhalb Kiels

6 m³

      25,00 €

        92,00 €

8 m³

      25,00 €

        92,00 €

12 m³

      25,00 €

        92,00 €

16 m³

      25,00 €

        92,00 €

26 m³

      25,00 €

        92,00 €

30 m³

      25,00 €

        92,00 €

34 m³

      25,00 €

        92,00 €

 

8.    In § 3 Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

      

 

 

 

Sondergestellung

Sonderleerung

Restabfallbehälter mit

40 l

 Füllraum

 

 

4,00

 

80 l

 Füllraum

21,00

5,00

 

120 l

 Füllraum

23,00

7,00

 

240 l

 Füllraum

32,00

14,00

 

360 l

 Füllraum

40,00

20,00

 

1.100 l

 Füllraum

73,00

49,00

 

5.000 l

 Füllraum

233,00

183,00

Papierbehälter mit

120 l

 Füllraum

17,00

1,00

 

240 l

 Füllraum

20,00

2,00

 

1.100 l

 Füllraum

31,00

7,00

 

5.000 l

 Füllraum

74,00

24,00

Bioabfallbehälter mit

80 l

 Füllraum

19,00

3,00

 

120 l

 Füllraum

19,00

3,00

 

240 l

 Füllraum

23,00

5,00

Leichtstoffbehälter mit

240 l

 Füllraum

 

 

14,00

(Gelbe Tonnen)

360 l

 Füllraum

 

 

20,00

 

1.100 l

 Füllraum

 

 

49,00

 

9.    In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

 

Größe

Gestellung und Entsorgungstransport innerhalb Kiels

   6 m³

                        92,00 €

   8 m³

                        92,00 €

12 m³

                        92,00 €

16 m³

                        92,00 €

26 m³

                        92,00 €

30 m³

                        92,00 €

34 m³

                        92,00 €

 

 

10.  In § 3 wird Abs. 7 ersatzlos gestrichen. Dadurch werden die Abs. 8, 9, 10, 11, 12 und 13 zu Abs. 7, 8, 9, 10, 11 und 12.

 


11.  In § 3 neuer Abs. 9 wird die Tabelle wie folgt geändert:

 

40 oder 80 l-Behälter

12,00

120 l-Behälter

15,00

240 l-Behälter

18,00

360 l-Behälter

22,00

1.100 l-Behälter

42,00

€.

 

12.  In § 3 neuer Abs. 10 wird die Tabelle wie folgt geändert:

 

1. Anfahrt- und Ladepauschale

16,00

€ pro Auftrag

 

2. Pro Teil grundsätzlich

Abweichend davon:

5,00

 

Pro Schrott-, Auto- oder Motorradteil

0,00

€ (maximal 2 Teile)

 

PKW-Reifen

2,50

€ pro Reifen

 

Mineralische Abfälle (z. B. Waschbecken)

2,00

€ pro Teil

 

Abnahme von Abfällen nach Volumen in m³ (z. B. Wandverkleidungen, Surfbrett) maximal 1 m³

 

25,00

 

€ pro 0,5 m³

 

Alttextilien, Bettzeug, Hausrat und Kleinteile

5,50

€ pro 110 l-Sack

 

 

13.  In § 3 neuer Abs. 11 wird der Text wie folgt geändert:

„(11) Für zusätzliche Sperrguttermine gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 Abfallsatzung wird eine Gebühr in Höhe von 61,00 € erhoben. Für die Abholung und Entsorgung von jeweils bis zu 20 zusätzlichen Sperrgutgegenständen im Sinne des § 23 Abs. 6 Satz 3 Abfallsatzung wird eine Gebühr von 45,50 € erhoben.“

 

14.  In § 3 neuer Abs. 12 wird der Text wie folgt geändert:

„(12) Für Sperrgut-Express-Termine gemäß § 23 Abs. 9 Abfallsatzung wird eine Gebühr in Höhe von 67,00 € pro Termin erhoben.“

 

15.  In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird der Text „die bei den städtischen Schadstoffsammelstellen“ durch den Text „die bei der städtischen Schadstoffsammelstelle“ ersetzt.

 

16.  In § 9 wird der Text wie folgt geändert:

 

„§ 9

 

Gebühren auf den städtischen Wertstoffhöfen

 

Auf den städtischen Wertstoffhöfen werden für die Abgabe der nachfolgend aufgeführten Abfälle folgende Gebühren erhoben:

 

 

Abfallart

Beispiele

Gebühr

Asbesthaltige Abfälle

Wand- u. Deckenverkleidungen

4,00 € / m²

Aktenvernichtung **

gemäß Bundesdatenschutzgesetz

0,20 € / kg Akten

+ 6,00 € Anlieferungspauschale

Altholz, belastet (A IV) **

behandelte Hölzer: Fenster, Haustüren, Zäune, Pergola, Bahnschwellen

95,00 € / m³

Altholz, unbelastet

(AI – AIII) **

Bau- und Abbruchholz, Paletten, Kisten, Spanplatten mit und ohne Beschichtung

17,00 € / m³

Bauschutt, unbelastet **

Steine, Ziegel, Mörtel, Zement, Beton, Dachpfannen, Sand

15,00 € / m³

Bauschutt, belastet

mit Fremdstoffanteilen, wie Holz, Kunststoff, Kabel, Metall

60,00 € / m³

Bau- und Abbruchabfälle, gemischt **

Kunststofffenster und -türen

95,00 € / m³

Dämmstoffe*

Glas- und Mineralwolle

39,00 € / m³

Folien **

frei von Anhaftungen, keine Agrar- u. Silofolien, keine Lebensmittelverpackungen

0,00 €

Grünabfall **

Grünschnitt

14,00 € / m³

 

Baumstubben:

ab 40 cm Durchmesser **

 

 

10,00 / Stck.

ab 60 cm Durchmesser **

 

16,00 € / Stck.

Baumstämme:

> 20 cm Durchmesser **

 

4,00 € / lfd. Meter

Glas

 

Hohlglas: leere Flaschen, Marmeladen-/ Senfgläser

0,00 €

Elektrogroßgeräte **

Waschmaschine, Wäschetrockner

0,00 €

elektrische und elektronische Haushaltskleingeräte **

Fön, Rasierapparat

0,00 €

IT-Geräte, Unterhaltungselektronik **

Fernseher, Computer

0,00 €

Kühlgeräte **

Kühlschrank

0,00 €

Metallschrott **

Fahrräder, Töpfe, ölfreie (!) Autoteile, Kleineisenteile

0,00 €

Papier, Pappe, Kartonagen **

 

0,00 €

Restabfallsack 110 L

für Sortierreste

5,50 € / Sack

Restmüll

für Sortierreste

50,00 € / m3

Reifen PKW **

 

2,00 € / Reifen o. Felge

2,50 € / Reifen m. Felge

Reifen LKW **

 

13,00 €/Reifen o. Felge

15,00 €/Reifen m. Felge

Sperrgut für Privathaushalte bis 2 m³ ,

jeder weitere m³:

 

0,00 €

 

25,00 € / m³


Sperrgut aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen **

 

25,00 € / m³

Sperrgut aus anderen Kreisen

 

25,00 € / m³

 *            Die lose Annahme von Dämmstoffen ist ausgeschlossen.

 

 ** Für diese Abfälle zur Verwertung, wenn sie aus anderen Herkunftsbereichen als aus privaten Haushaltungen stammen, findet eine gesonderte Entgeltordnung Anwendung.

 

Bei einem nicht vollständigen m3 oder lfd. Meter wird die Gebühr nur anteilig berechnet.

 

Bei Anlieferungen aus anderen Kreisen wird zusätzlich eine Pauschale von 3,00 € pro Anlieferung erhoben.“

 

17.  In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird der Text „§ 3 Abs. 2, 3 und 10“ durch den Text „§ 3 Abs. 2, 3 und 9“ ersetzt.

 

18.  In § 10 Abs. 5 Satz 1 werden die Texte „§ 3 Abs. 11“, „§ 3 Abs. 12“ und „§ 3 Abs. 13“ in der gleichen Reihenfolge durch die Texte „3 Abs. 10“, „§ 3 Abs. 11“ und „§ 3 Abs. 12“ ersetzt.

 

19.  Die Anlage 1 (zu § 6) Deponiegebühren wird wie folgt geändert:

 

Anlage 1 (zu § 6) Deponiegebühren

 

 

 

Bezeichnung

EAV-Schlüssel

Gebühr/Mg

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

170106

40,00 €

Boden u. Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

170503

27,50 €

Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält

170603

200,00 €

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter EAV-S 170601 u. 170603 fällt

170604

200,00 €

Asbesthaltige Baustoffe

170605

75,00 €

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

170801

95,00 €

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen

170802

25,00 €

Sonstige Bau- u. Abbruchabfälle, gefährliche Stoffe enthalten (außer Brandabfälle)

170903

75,00 €

Schlämme

alle zugel. EAV-S

48,00 €

Stäube

alle zugel. EAV-S

48,00 €

 

 

 

Artikel 2

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft

 

 

Kiel, den ......................

 

 

Der Oberbürgermeister

Torsten Albig

(Stadtsiegel)

 

 

Gegenüberstellung der Änderungen der Abfallgebührensatzung aufgrund der

21. Nachtragssatzung zum 01.01.2010

 

bisheriger Text                                                                                                           geänderter Text                                                              Lfd. Nr. der

(fett und kursiv)                                                       Begründung

§ 2

 

Gebühren für Rest-, Papier- und Bioabfallbehälter, für Transportzuschläge und für Gestellung und Transport von Containern

 

(1) Die monatliche (jährliche) Gebühr für die Restabfallentsorgung bemisst sich nach dem bereitgestellten Restabfallbehältervolumen bei zweiwöchentlicher Leerung wie folgt:

 

80 l-Behälter

9,62

(115,44

€)

120 l-Behälter

13,74

(164,88

€)

240 l-Behälter

27,48

(329,76

€)

360 l-Behälter

41,22

(494,64

€)

1.100 l-Behälter

103,06

(1.236,72

€)

5.000 l-Behälter

384,72

(4.616,64

€)

 

Wird der Restabfall öfter als zweiwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr entsprechend. Für die Abfuhr eines 40 l-Restabfallbehälters nach § 29 Abs. 3 der Abfallsatzung ist bei zweiwöchentlicher Leerung eine Gebühr von 6,44 € (77,28 €) zu zahlen; bei vierwöchentlicher Leerung beträgt die Gebühr 3,22 € (38,64 €).

 

(2) Die monatliche (jährliche) Gebühr für die Papierentsorgung bemisst sich nach dem bereitgestellten Papierbehältervolumen bei vierwöchentlicher Leerung wie folgt:

 

120 l-Behälter

0

(0

€)

240 l-Behälter

0

(0

€)

1.100 l-Behälter

0

(0

€)

5.000 l-Behälter

0

(0

€)

 

 

 

 

(3) Die monatliche (jährliche) Gebühr für die Bioabfallentsorgung bemisst sich nach dem bereitgestellten Bioabfallbehältervolumen bei zweiwöchentlicher Leerung wie folgt:

 

40 l-Behälter

5,55

(66,60

€)

80 l-Behälter

6,48

(77,76

€)

120 l-Behälter

7,40

(88,80

€)

240 l-Behälter

10,94

(131,28

€)

 

Wird der Bioabfall öfter als zweiwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr entsprechend. Die Jahresgebühr für die Bioabfallbehälter nach § 2 Abs. 3 Satz 1 verringert sich bei den Saisonbioabfallbehältern auf acht Monatsgebühren für den Zeitraum, in dem die Behälter geleert werden (März bis Oktober). Es sind nur An- und Abmeldungen zum ersten eines Monats möglich. Werden die Behälter aufgrund der An- und Abmeldung nach März aufgestellt und/oder vor Oktober eingezogen, verringert sich die Gebühr auf anteilig volle Monatsgebühren.

 

 

(4) Die monatliche Gebühr (Jahresgebühr) für den Transportzuschlag beträgt bei zweiwöchentlicher Abfuhr für jeden Behälter mit:

 

1.   40 l bis 360 l Inhalt

a)   bei einem Transportweg über 15 m und/oder 2-10 Stufen            3,15 €      (37,80 €)

b)   bei einem Transportweg über 30 m und/oder über 10 Stufen        6,30 €      (75,60 €)

2.   1100 l Inhalt für Restabfall

a)   bei einem Transportweg über 15 m                                           4,90 €       (58,80 €)

b)   bei einem Transportweg über 30 m                                           9,80 €    (117,60 €).

 

Führt der Transportweg über öffentliche Flächen (Bürgersteige, Radwege, Straßenbegleitgrün), wird dieser nur mit bis zu 6 m berücksichtigt. Wird mehr als zweiwöchentlich Abfall abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr entsprechend. Bei vierwöchentlicher Abfuhr der Papierbehälter wird die Hälfte der o.a. Beträge berechnet. Wird der Papierbehälter öfter als vierwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr entsprechend.

 

(5) Für die Container ab 6 m³ Füllvolumen wird eine Gebühr erhoben, die sich zusammensetzt aus einer monatlichen Gestellungsgebühr und einer Gebühr für jeden Transport. Zusätzlich sind für jeden Container die Kosten zu entrichten, die an der Müllverbrennungsanlage bzw. auf der Deponie oder einer anderen Anlage für die Entsorgung der Abfälle entstehen.

 

Die Gebühr für Gestellung und Transport der einzelnen Containertypen beträgt:

 

Größe

monatliche Miete

Aufstellung und Entsorgungstransport innerhalb Kiels

6 m³

        25,00 €

              87,00 €

8 m³

        25,00 €

              87,00 €

12 m³

        25,00 €

              87,00 €

16 m³

        25,00 €

              87,00 €

26 m³

        25,00 €

              87,00 €

30 m³

        25,00 €

              87,00 €

34 m³

        25,00 €

              87,00 €

 

 

§ 2

 

Gebühren für Rest-, Papier- und Bioabfallbehälter, für Transportzuschläge und für Gestellung und Transport von Containern

 

(1) Die monatliche (jährliche) Gebühr für die Restabfallentsorgung bemisst sich nach dem bereitgestellten Restabfallbehältervolumen bei zweiwöchentlicher Leerung wie folgt:

 

80 l-Behälter

9,14

(109,68

€)

120 l-Behälter

13,06

(156,72

€)

240 l-Behälter

26,12

(313,44

€)

360 l-Behälter

39,18

(470,16

€)

1.100 l-Behälter

97,96

(1.175,52

€)

5.000 l-Behälter

365,68

(4.388,16

€)

 

Wird der Restabfall öfter als zweiwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr entsprechend. Für die Abfuhr eines 40 l-Restabfallbehälters nach § 29 Abs. 3 der Abfallsatzung ist bei zweiwöchentlicher Leerung eine Gebühr von 6,12 € (73,44 €) zu zahlen; bei vierwöchentlicher Leerung beträgt die Gebühr 3,06 € (36,72 €).

 

(2) Die monatliche (jährliche) Gebühr für die Papierentsorgung bemisst sich nach dem bereitgestellten Papierbehältervolumen bei vierwöchentlicher Leerung wie folgt:

 

120 l-Behälter

0,86

(10,32

€)

240 l-Behälter

1,72

(20,64

€)

1.100 l-Behälter

6,88

(82,56

€)

5.000 l-Behälter

24,08

(288,96

€)

 

Wird der Papierbehälter öfter als vierwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr entsprechend.

 

(3) Die monatliche (jährliche) Gebühr für die Bioabfallentsorgung bemisst sich nach dem bereitgestellten Bioabfallbehältervolumen bei zweiwöchentlicher Leerung wie folgt:

 

40 l-Behälter

5,16

(61,92

€)

80 l-Behälter

6,02

(72,24

€)

120 l-Behälter

6,88

(82,56

€)

240 l-Behälter

10,17

(122,04

€)

 

Wird der Bioabfall öfter als zweiwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr entsprechend. Die Jahresgebühr für die Bioabfallbehälter nach § 2 Abs. 3 Satz 1 verringert sich bei den Saisonbioabfallbehältern auf acht Monatsgebühren für den Zeitraum, in dem die Behälter geleert werden (März bis Oktober). Es sind nur An- und Abmeldungen zum ersten eines Monats möglich. Werden die Behälter aufgrund der An- und Abmeldung nach März aufgestellt und/oder vor Oktober eingezogen, verringert sich die Gebühr auf anteilig volle Monatsgebühren.

 

 

(4) Die monatliche Gebühr (Jahresgebühr) für den Transportzuschlag beträgt bei zweiwöchentlicher Abfuhr für jeden Behälter mit:

 

1.   40 l bis 360 l Inhalt

a)   bei einem Transportweg über 15 m und/oder 2-10 Stufen            3,30 €      (39,60 €)

b)   bei einem Transportweg über 30 m und/oder über 10 Stufen        6,60 €      (79,20 €)

2.   1100 l Inhalt für Restabfall

a)   bei einem Transportweg über 15 m                                           5,75 €       (69,00 €)

b)   bei einem Transportweg über 30 m                                         11,50 €    (138,00 €).

 

Führt der Transportweg über öffentliche Flächen (Bürgersteige, Radwege, Straßenbegleitgrün), wird dieser nur mit bis zu 6 m berücksichtigt. Wird mehr als zweiwöchentlich Abfall abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr entsprechend. Bei vierwöchentlicher Abfuhr der Papierbehälter wird die Hälfte der o.a. Beträge berechnet. Wird der Papierbehälter öfter als vierwöchentlich abgefahren, so vervielfältigt sich die Gebühr entsprechend.

 

(5) Für die Container ab 6 m³ Füllvolumen wird eine Gebühr erhoben, die sich zusammensetzt aus einer monatlichen Gestellungsgebühr und einer Gebühr für jeden Transport. Zusätzlich sind für jeden Container die Kosten zu entrichten, die an der Müllverbrennungsanlage bzw. auf der Deponie oder einer anderen Anlage für die Entsorgung der Abfälle entstehen.

 

Die Gebühr für Gestellung und Transport der einzelnen Containertypen beträgt:

 

Größe

monatliche Miete

Gestellung und Entsorgungstransport innerhalb Kiels

6 m³

        25,00 €

              92,00 €

8 m³

        25,00 €

              92,00 €

12 m³

        25,00 €

              92,00 €

16 m³

        25,00 €

              92,00 €

26 m³

        25,00 €

              92,00 €

30 m³

        25,00 €

              92,00 €

34 m³

        25,00 €

              92,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 5

 

 

 

§ 3

 

Gebühren in Sonderfällen

 

(2) Für die befristete Aufstellung eines Behälters (Sondergestellung) bzw. für jede zusätzliche Leerung eines befristet oder unbefristet aufgestellten Behälters (Sonderleerung) gemäß § 27 Abs. 9 der Abfallsatzung beträgt die Gebühr für einen

 

 

 

 

Sondergestellung

Sonderleerung

Restabfallbehälter mit

80 l

 Füllraum

21,00

5,00

 

120 l

 Füllraum

23,00

7,00

 

240 l

 Füllraum

32,00

14,00

 

360 l

 Füllraum

41,00

21,00

 

1.100 l

 Füllraum

77,00

53,00

 

5.000 l

 Füllraum

246,00

196,00

Papierbehälter mit

120 l

 Füllraum

17,00

1,00

 

240 l

 Füllraum

20,00

2,00

 

1.100 l

 Füllraum

31,00

7,00

 

5.000 l

 Füllraum

74,00

24,00

Bioabfallbehälter mit

80 l

 Füllraum

19,00

3,00

 

120 l

 Füllraum

19,00

3,00

 

240 l

 Füllraum

23,00

5,00

Leichtstoffbehälter mit

240 l

 Füllraum

 

 

11,00

(Gelbe Tonnen)

360 l

 Füllraum

 

 

17,00

 

1.100 l

 Füllraum

 

 

42,00

 

 

(3) Für die befristete Gestellung (bis zu drei Tage) von Containern nach § 2 Abs. 5 werden für Gestellung und Transport folgende Gebühren erhoben:

 

Größe

Gestellung und Entsorgungstransport innerhalb Kiels

       6 m³

                                  87,00 €

       8 m³

                                  87,00 €

     12 m³

                                  87,00 €

     16 m³

                                  87,00 €

     26 m³

                                  87,00 €

     30 m³

                                  87,00 €

     34 m³

                                  87,00 €

 

Für jeden weiteren Transport ist eine erneute Gebühr zu zahlen. Dauert die Gestellung der Container länger als drei Tage (einschließlich dem Aufstellungstag), werden ab dem vierten Tag für jeden weiteren Tag bis zum endgültigen Einzugstag der Container zusätzlich 3,50 € erhoben. § 2 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(7) Die Weiternutzung von Containern nach § 2 Abs. 5, die sich zum Zeitpunkt der Übernahme der Containerabfuhr durch die Stadt im Eigentum der Anschlusspflichtigen und/oder des Anschlusspflichtigen befinden, ist nur aufgrund einer beim Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel schriftlich zu beantragenden Genehmigung zulässig. In diesem Fall entfällt die monatliche Gestellungsgebühr.

 

 

 

 (10) Die Gebühr für die Reinigung bzw. den Austausch eines verschmutzten Behälters gemäß § 25 Abs. 3 Satz 5 Abfallsatzung beträgt für einen

 

40 oder 80 l-Behälter

12,00

120 l-Behälter

16,00

240 l-Behälter

19,00

360 l-Behälter

23,00

1.100 l-Behälter

45,00

€.

 

(11) Für den „Sperrgut Plus“-Service nach § 23 Abs. 8 der Abfallsatzung werden folgende Gebühren erhoben:

1.  Anfahrt- und Ladepauschale

16,00

€ pro Auftrag

 

2.  Pro Teil grundsätzlich

Abweichend davon:

5,00

 

Pro Schrott-, Auto- oder Motorradteil

5,00

€ (maximal 2 Teile)

 

PKW-Reifen

2,50

€ pro Reifen

 

Mineralische Abfälle (z. B. Waschbecken)

2,50

€ pro Teil

 

Abnahme von Abfällen nach Volumen in m³ (z. B. Wandverkleidungen, Surfbrett) maximal 1 m³

 

30,00

 

€ pro 0,5 m³

 

Alttextilien, Bettzeug, Hausrat und Kleinteile

5,50

€ pro 110 l-Sack

 

 

(12) Für zusätzliche Sperrguttermine gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 Abfallsatzung wird eine Gebühr in Höhe von 58,50 € erhoben. Für die Abholung und Entsorgung von jeweils bis zu 20 zusätzlichen Sperrgutgegenständen im Sinne des § 23 Abs. 6 Satz 3 Abfallsatzung wird eine Gebühr von 43,00 € erhoben.

 

(13) Für Sperrgut-Express-Termine gemäß § 23 Abs. 9 Abfallsatzung wird eine Gebühr in Höhe von 64,50 € pro Termin erhoben.

 

§ 3

 

Gebühren in Sonderfällen

 

(2) Für die befristete Aufstellung eines Behälters (Sondergestellung) bzw. für jede zusätzliche Leerung eines befristet oder unbefristet aufgestellten Behälters (Sonderleerung) gemäß § 27 Abs. 9 der Abfallsatzung beträgt die Gebühr für einen

 

 

 

 

Sondergestellung

Sonderleerung

Restabfallbehälter mit

40 l

Füllraum

 

 

4,00

 

80 l

 Füllraum

21,00

5,00

 

120 l

 Füllraum

23,00

7,00

 

240 l

 Füllraum

32,00

14,00

 

360 l

 Füllraum

40,00

20,00

 

1.100 l

 Füllraum

73,00

49,00

 

5.000 l

 Füllraum

233,00

183,00

Papierbehälter mit

120 l

 Füllraum

17,00

1,00

 

240 l

 Füllraum

20,00

2,00

 

1.100 l

 Füllraum

31,00

7,00

 

5.000 l

 Füllraum

74,00

24,00

Bioabfallbehälter mit

80 l

 Füllraum

19,00

3,00

 

120 l

 Füllraum

19,00

3,00

 

240 l

 Füllraum

23,00

5,00

Leichtstoffbehälter mit

240 l

 Füllraum

 

 

14,00

(Gelbe Tonnen)

360 l

 Füllraum

 

 

20,00

 

1.100 l

 Füllraum

 

 

49,00

 

(3) Für die befristete Gestellung (bis zu drei Tage) von Containern nach § 2 Abs. 5 werden für Gestellung und Transport folgende Gebühren erhoben:

 

Größe

Gestellung und Entsorgungstransport innerhalb Kiels

       6 m³

                                 92,00 €

       8 m³

                                 92,00 €

     12 m³

                                 92,00 €

     16 m³

                                 92,00 €

     26 m³

                                 92,00 €

     30 m³

                                 92,00 €

     34 m³

                                 92,00 €

 

Für jeden weiteren Transport ist eine erneute Gebühr zu zahlen. Dauert die Gestellung der Container länger als drei Tage (einschließlich dem Aufstellungstag), werden ab dem vierten Tag für jeden weiteren Tag bis zum endgültigen Einzugstag der Container zusätzlich 3,50 € erhoben. § 2 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(7) Die Weiternutzung von Containern nach § 2 Abs. 5, die sich zum Zeitpunkt der Übernahme der Containerabfuhr durch die Stadt im Eigentum der Anschlusspflichtigen und/oder des Anschlusspflichtigen befinden, ist nur aufgrund einer beim Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel schriftlich zu beantragenden Genehmigung zulässig. In diesem Fall entfällt die monatliche Gestellungsgebühr.

 

 

 

(9) Die Gebühr für die Reinigung bzw. den Austausch eines verschmutzten Behälters gemäß § 25 Abs. 3 Satz 5 Abfallsatzung beträgt für einen

 

40 oder 80 l-Behälter

12,00

120 l-Behälter

15,00

240 l-Behälter

18,00

360 l-Behälter

22,00

1.100 l-Behälter

42,00

€.

 

(10) Für den „Sperrgut Plus“-Service nach § 23 Abs. 8 der Abfallsatzung werden folgende Gebühren erhoben:

1.  Anfahrt- und Ladepauschale

16,00

€ pro Auftrag

 

2.  Pro Teil grundsätzlich

Abweichend davon:

5,00

 

Pro Schrott-, Auto- oder Motorradteil

0,00

€ (maximal 2 Teile)

 

PKW-Reifen

2,50

€ pro Reifen

 

Mineralische Abfälle (z. B. Waschbecken)

2,00

€ pro Teil

 

Abnahme von Abfällen nach Volumen in m³ (z. B. Wandverkleidungen, Surfbrett) maximal 1 m³

 

25,00

 

€ pro 0,5 m³

 

Alttextilien, Bettzeug, Hausrat und Kleinteile

5,50

€ pro 110 l-Sack

 

 

(11) Für zusätzliche Sperrguttermine gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 Abfallsatzung wird eine Gebühr in Höhe von 61,00 € erhoben. Für die Abholung und Entsorgung von jeweils bis zu 20 zusätzlichen Sperrgutgegenständen im Sinne des § 23 Abs. 6 Satz 3 Abfallsatzung wird eine Gebühr von 45,50 € erhoben.

 

(12) Für Sperrgut-Express-Termine gemäß § 23 Abs. 9 Abfallsatzung wird eine Gebühr in Höhe von 67,00 € pro Termin erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 9

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 9

 

 

 

 

Nr. 9

§ 5

 

Gebühren für die Entsorgung von Sonderabfällen

 

(1) Für die Entsorgung der überlassungspflichtigen Sonderabfälle nach § 22 der Abfallsatzung wird eine Gebühr, bestehend aus Behältergestellung bzw. Saugwageneinsatz, Transport zur Entsorgungsanlage, der entstandenen Entsorgungskosten sowie eines Verwaltungskostenzuschlages für die der Stadt entstandenen Aufwendungen in Höhe von 8 von Hundert, erhoben. Maßstab der Gebührenberechnung bei den Entsorgungskosten sind hierbei Gewicht oder Volumen, Menge, Art und Zusammensetzung des Abfalls. Dies hat auch Gültigkeit für schadstoffbelastete Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die bei den städtischen Schadstoffsammelstellen nach Maßgabe der Benutzungsordnung und § 19 Abs. 3 Abfallsatzung angeliefert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

Gebühren für die Entsorgung von Sonderabfällen

 

(1) Für die Entsorgung der überlassungspflichtigen Sonderabfälle nach § 22 der Abfallsatzung wird eine Gebühr, bestehend aus Behältergestellung bzw. Saugwageneinsatz, Transport zur Entsorgungsanlage, der entstandenen Entsorgungskosten sowie eines Verwaltungskostenzuschlages für die der Stadt entstandenen Aufwendungen in Höhe von 8 von Hundert, erhoben. Maßstab der Gebührenberechnung bei den Entsorgungskosten sind hierbei Gewicht oder Volumen, Menge, Art und Zusammensetzung des Abfalls. Dies hat auch Gültigkeit für schadstoffbelastete Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die bei der städtischen Schadstoffsammelstellen nach Maßgabe der Benutzungsordnung und § 19 Abs. 3 Abfallsatzung angeliefert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 10

§ 9

 

Gebühren auf den städtischen Wertstoffhöfen

 

Auf den städtischen Wertstoffhöfen werden für die Abgabe der nachfolgend aufgeführten Abfälle folgende Gebühren erhoben:

 

Abfallart

Beispiele

Gebühr

Asbesthaltige Abfälle

Wand- u. Deckenbekleidungen

4,00 € / m²

Aktenvernichtung **

gemäß Bundesdatenschutzgesetz

0,20 € / kg Akten

+ 6,00 € Anlieferungspauschale

Altholz, belastet (A IV) **

behandelte Hölzer: Fenster, Haustüren, Zäune, Pergola, Bahnschwellen

99,00 € / m³

Altholz, unbelastet

(AI – AIII) **

Bau- und Abbruchholz, Paletten, Kisten, Spanplatten ohne Beschichtung

17,00 € / m³

Bauschutt, unbelastet **

Steine, Ziegel, Mörtel, Zement, Beton, Dachpfannen, Sand

15,00 € / m³

Bauschutt, belastet

mit Fremdstoffanteilen, wie Holz, Kunststoff, Kabel, Metall

60,00 € / m³

Bau- und Abbruchabfälle, gemischt **

Mit Kunststofffenster und -türen, Laminat

99,00 € / m³

Dämmstoffe*

Glas- und Mineralwolle

39,00 € / m³

Folien **

frei von Anhaftungen, keine Agrar- u. Silofolien, keine Lebensmittelverpackungen

0,00 €

Grünabfall **

Grünschnitt

15,00 € / m³

 

Baumstubben:

ab 40 cm Durchmesser **

 

 

10,00 / Stck.

ab 60 cm Durchmesser **

 

16,00 € / Stck.

Baumstämme:

> 20 cm Durchmesser **

 

4,00 € / lfd. Meter

Glas

 

Hohlglas: leere Flaschen, Marmeladen-/ Senfgläser

0,00 €

Elektrogroßgeräte **

Waschmaschine, Wäschetrockner

0,00 €

elektrische und elektronische Haushaltskleingeräte **

Fön, Rasierapparat

0,00 €

IT-Geräte, Unterhaltungselektronik **

Fernseher, Computer

0,00 €

Kühlgeräte **

Kühlschrank

0,00 €

Metallschrott **

Fahrräder, Töpfe, ölfreie (!) Autoteile, Kleineisenteile

0,00 €

Papier, Pappe, Kartonagen **

 

0,00 €

Restmüllsack 110 L

für Sortierreste

5,50 € / Sack

Restmüll

für Sortierreste

59,00 € / m3

Reifen PKW **

 

2,00 € / Reifen o. Felge

2,50 € / Reifen m. Felge

Reifen LKW **

 

13,00 €/Reifen o. Felge

15,00 €/Reifen m. Felge

Sperrgut für Privathaushalte bis 2 m³ ,

jeder weitere m³:

 

0,00 €

 

25,00 € / m³


Sperrgut aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen **

 

25,00 € / m³

Sperrgut aus anderen Kreisen

 

25,00 € / m³

 *   Die lose Annahme von Dämmstoffen ist ausgeschlossen.

 

 ** Für diese Abfälle zur Verwertung, wenn sie aus anderen Herkunftsbereichen als aus privaten Haushaltungen stammen, findet eine gesonderte Entgeltordnung Anwendung.

 

Bei einem nicht vollständigen m3 oder lfd. Meter wird die Gebühr nur anteilig berechnet.

 

Bei Anlieferungen aus anderen Kreisen wird zusätzlich eine Pauschale von 3,00 € pro Anlieferung erhoben.

 

§ 9

 

Gebühren auf den städtischen Wertstoffhöfen

 

Auf den städtischen Wertstoffhöfen werden für die Abgabe der nachfolgend aufgeführten Abfälle folgende Gebühren erhoben:

 

Abfallart

Beispiele

Gebühr

Asbesthaltige Abfälle

Wand- u. Deckenverkleidungen

4,00 € / m²

Aktenvernichtung **

gemäß Bundesdatenschutzgesetz

0,20 € / kg Akten

+ 6,00 € Anlieferungspauschale

Altholz, belastet (A IV) **

behandelte Hölzer: Fenster, Haustüren, Zäune, Pergola, Bahnschwellen

95,00 € / m³

Altholz, unbelastet

(AI – AIII) **

Bau- und Abbruchholz, Paletten, Kisten, Spanplatten mit und ohne Beschichtung

17,00 € / m³

Bauschutt, unbelastet **

Steine, Ziegel, Mörtel, Zement, Beton, Dachpfannen, Sand

15,00 € / m³

Bauschutt, belastet

mit Fremdstoffanteilen, wie Holz, Kunststoff, Kabel, Metall

60,00 € / m³

Bau- und Abbruchabfälle, gemischt **

Mit Kunststofffenster und -türen, Laminat

95,00 € / m³

Dämmstoffe*

Glas- und Mineralwolle

39,00 € / m³

Folien **

frei von Anhaftungen, keine Agrar- u. Silofolien, keine Lebensmittelverpackungen

0,00 €

Grünabfall **

Grünschnitt

14,00 € / m³

 

Baumstubben:

ab 40 cm Durchmesser **

 

 

10,00 / Stck.

ab 60 cm Durchmesser **

 

16,00 € / Stck.

Baumstämme:

> 20 cm Durchmesser **

 

4,00 € / lfd. Meter

Glas

 

Hohlglas: leere Flaschen, Marmeladen-/ Senfgläser

0,00 €

Elektrogroßgeräte **

Waschmaschine, Wäschetrockner

0,00 €

elektrische und elektronische Haushaltskleingeräte **

Fön, Rasierapparat

0,00 €

IT-Geräte, Unterhaltungselektronik **

Fernseher, Computer

0,00 €

Kühlgeräte **

Kühlschrank

0,00 €

Metallschrott **

Fahrräder, Töpfe, ölfreie (!) Autoteile, Kleineisenteile

0,00 €

Papier, Pappe, Kartonagen **

 

0,00 €

Restabfallsack 110 L

für Sortierreste

5,50 € / Sack

Restmüll

für Sortierreste

50,00 € / m3

Reifen PKW **

 

2,00 € / Reifen o. Felge

2,50 € / Reifen m. Felge

Reifen LKW **

 

13,00 €/Reifen o. Felge

15,00 €/Reifen m. Felge

Sperrgut für Privathaushalte bis 2 m³ ,

jeder weitere m³:

 

0,00 €

 

25,00 € / m³


Sperrgut aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen **

 

25,00 € / m³

Sperrgut aus anderen Kreisen

 

25,00 € / m³

 *   Die lose Annahme von Dämmstoffen ist ausgeschlossen.

 

 ** Für diese Abfälle zur Verwertung, wenn sie aus anderen Herkunftsbereichen als aus privaten Haushaltungen stammen, findet eine gesonderte Entgeltordnung Anwendung.

 

Bei einem nicht vollständigen m3 oder lfd. Meter wird die Gebühr nur anteilig berechnet.

 

Bei Anlieferungen aus anderen Kreisen wird zusätzlich eine Pauschale von 3,00 € pro Anlieferung erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10

 

Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit

 

 (3) Die Gebühren nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 2, 3 und 10 sowie nach § 5 entstehen mit der Auftragserteilung. Die Gebühren werden mit dem Zugang der Bescheide fällig. Die Gebühren nach § 5 Abs. 1, die im Zuge der direkten Anlieferung bei der Schadstoffsammelstelle gemäß §19 Abs. 3 der Abfallsatzung anfallen, werden bei der Anlieferung fällig und sind grundsätzlich vor Ort gegen Quittung zu entrichten.

 

(5) Die Gebühr für die Bedarfsabholung von elektrischen und elektronischen Geräten nach § 4 Abs. 2, für den „Sperrgut plus“-Service nach § 3 Abs. 11, für zusätzliche Sperrgutabfuhr nach § 3 Abs. 12 und für Express-Sperrgut nach § 3 Abs. 13 entsteht mit der Auftragserteilung. Die Gebühr wird mit dem Zugang des Gebührenbescheides fällig.

 

§ 10

 

Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit

 

 (3) Die Gebühren nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 2, 3 und 9 sowie nach § 5 entstehen mit der Auftragserteilung. Die Gebühren werden mit dem Zugang der Bescheide fällig. Die Gebühren nach § 5 Abs. 1, die im Zuge der direkten Anlieferung bei der Schadstoffsammelstelle gemäß §19 Abs. 3 der Abfallsatzung anfallen, werden bei der Anlieferung fällig und sind grundsätzlich vor Ort gegen Quittung zu entrichten.

 

(5) Die Gebühr für die Bedarfsabholung von elektrischen und elektronischen Geräten nach § 4 Abs. 2, für den „Sperrgut plus“-Service nach § 3 Abs. 10, für zusätzliche Sperrgutabfuhr nach § 3 Abs. 11 und für Express-Sperrgut nach § 3 Abs. 12 entsteht mit der Auftragserteilung. Die Gebühr wird mit dem Zugang des Gebührenbescheides fällig.

 

 

 

 

 

Nr. 12

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 (zu § 6) Deponiegebühren

 

 

 

Bezeichnung

EAV-Schlüssel

Gebühr/Mg

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

170106

40,00 €

Boden u. Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

170503

27,50 €

Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält

170603

200,00 €

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter EAV-S 170601 u. 170603 fällt

170604

200,00 €

Asbesthaltige Baustoffe

170605

75,00 €

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

170801

95,00 €

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen

170802

40,00 €

Sonstige Bau- u. Abbruchabfälle, gefährliche Stoffe enthalten (außer Brandabfälle)

170903

75,00 €

Schlämme

alle zugel. EAV-S

48,00 €

Stäube

alle zugel. EAV-S

48,00 €

Anlage 1 (zu § 6) Deponiegebühren

 

 

 

Bezeichnung

EAV-Schlüssel

Gebühr/Mg

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

170106

40,00 €

Boden u. Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

170503

27,50 €

Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält

170603

200,00 €

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter EAV-S 170601 u. 170603 fällt

170604

200,00 €

Asbesthaltige Baustoffe

170605

75,00 €

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

170801

95,00 €

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen

170802

25,00 €

Sonstige Bau- u. Abbruchabfälle, gefährliche Stoffe enthalten (außer Brandabfälle)

170903

75,00 €

Schlämme

alle zugel. EAV-S

48,00 €

Stäube

alle zugel. EAV-S

48,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr. 13

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:  (zu der Maßnahme:  „Einundzwanzigste Nachtragsgebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallgebührensatzung)“

 

=>   Diese Beschlussvorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

 

Haushaltsstelle der Maßnahme:    

 

Bezeichnung der Maßnahme:    

 

 

Ausgaben im Vermögenshaushalt / Mittelfristigen Investitionsprogramm

 

Die Investitionskosten und der städtische Eigenanteil an diesen verteilen sich wie folgt:

 

 

Investitionskosten

Städtischer Eigenanteil

Haushaltsjahr

 

 

1. Planjahr

 

 

2. Planjahr

 

 

3. Planjahr

 

 

später

 

 

Gesamtkosten

 

 

 

 

Die Investitionskosten sind im Haushalt / in der mittelfristigen Finanzplanung veranschlagt:

 ja  /  nein

 

Wenn „nein“, Deckung (Verzicht auf welche geplante Maßnahme) angeben :

 

 

Ausgaben im Verwaltungshaushalt  (pro Jahr)

 

Personalkosten :                   

 

Sachkosten:   

 

Kapitalkosten 1)  :                  

 

(Kapitalkosten insgesamt:                        )

 

 

Die Folgekosten sind im Haushalt veranschlagt:    ja  /  nein

 

Wenn „nein“, Deckung angeben:

 

 

Durch die Maßnahme / die Investitionen entstehen folgende Einnahmen:

 

___________________________________________________________________

1)  Die Kapitalkosten sind mit dem Amt für Finanzwirtschaft abzustimmen.

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Nov 25, 2009 - Wirtschaftsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Dec 10, 2009 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen