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ALLRIS - Drucksache

Antrag Direkte Demokratie Ratsfraktion - 1043/2009

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die Sozialstaffelermäßigung in der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertagesreinrichtungen und geförderte Tagespflege wird dahingehend geändert, dass

 

  1. ALG-II-EmpfängerInnen grundsätzlich keine Betreuungsgebühr zahlen.

 

  1. Aufstockerinnen grundsätzlich keine Betreuungsgebühr zahlen.

 

  1. die Berechnung der Gebühren nach der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII (doppelter Eckregelsatz) erfolgt, um auch die Familien, die kanpp über dem ALG-II-Bedarf liegen, einzubeziehen.

 

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Es besteht breiter Konsens hinsichtlich folgender Ziele:

 

Die Möglichkeit einer frühkindlichen Bildung für alle,

eine flexible und bezahlbare Kinderbetreuung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf,

effektive Maßnahmen gegen die zunehmende Kinderarmut.

 

Demgegenüber steht die bestehende Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen und geförderte Tagelspflege.

Die derzeitige Praxis hat die Auswirkung, dass ALG-II-EmpfängerInnen bereits je nach Miet- und Heizkosten in die erste oder zweite Stufe der Sozialstaffel gelangen und demnach neben den 28,-- € Essensgeld 10 – 20 % der Gebühr zu zahlen haben, obgleich in den Regelsätzen des SGB II grundsätzlich keine Betreuungsgebühren enthalten sind.

Dies hat zur Folge, dass Kinder nicht in den Kindergarten geschickt werden, dies gilt insbesondere für Kinder aus einkommensschwachen Haushalten.

 

Wird eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, so gibt es zwar beim Bezug von ergänzendem ALG II Freibeträge, nicht aber bei der Ermäßigung der Kita-Beiträge.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird „bestraft“. Die Motivationsförderung im Rahmen des ALG-II bei einer Erwerbstätigkeit einen anrechnungsfreien Zuverdienst zu gewähren, wird bei der Sozialstaffelberechnung nicht berücksichtigt.

Kosten, die bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entstehen, werden nicht berücksichtigt.

 

Eine grundsätzliche Gebührenbefreiung bei Bezug von Leistungen nach SGB II würde zudem den Verwaltungsaufwand verringern.

 

Für Familien mit eigenem Einkommen ist momentan die Bemessungsgrundlage 85 % des Existenzminimums gemäß SGB XII, welches identisch mit dem Existenzminimum nach SGB II ist, wobei hier keine Kitagebühren berücksichtigt sind. Es gibt einen Handlungsspielraum in der Gebührenpraxis auf kommunaler Ebene, so legen andere Städte in Schleswig-Holstein den doppelten Eckregelsatz gemäß SGB XII der Gebührenberechnung zugrunde.

 

Bei Eltern mit geringem Einkommen kommt es häufiger zu Rückständen mit erheblichem Verwaltungsaufwand. Für Kiel bestand für Frühjahr 2008 ein geschätzter Rückstand von 3.000.000 €.

 

Mit der Neuregelung hätten auch Kinder aus einkommensschwachen Haushalten die Chance auf frühkindliche Bildung, bezahlbare Kinderbetreuung erleichtert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Verwaltungskosten können sowohl im Bewilligungs- als auch im Mahnverfahren eingespart werden.

 

 

 

Bernd Jenning                                                                         Ingrid Zimmermann

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Beschlüsse

Erweitern

Nov 19, 2009 - Ratsversammlung - vertagt

Erweitern

May 20, 2010 - Ratsversammlung - abgelehnt