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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1076/2009

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die Volksfestsatzung wird in der im Anhang beigefügten Fassung erlassen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Neben einigen redaktionellen Änderungen enthält der Entwurf folgende Neuregelungen:

 

Anpassungen aufgrund der EG-Dienstleistungsrichtlinie

 

Die EG-Dienstleistungsrichtlinie (EG-DLR) muss zum 28.12.2009 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

 

Nach Artikel 6 DLR ist den Dienstleistern, d.h. den Gewerbetreibenden, der Verfahrensweg über den einheitlichen Ansprechpartner zu öffnen. Dies ist im Entwurf in § 10 Abs. 1 S. 1 geregelt.

 

Nach Artikel 13 Abs. 3 und 4 EG-DLR ist für Zulassungsverfahren eine Genehmigungsfrist und eine Genehmigungsfiktion bei Nichteinhaltung der Frist festzulegen.

 

Den Besonderheiten des Auswahlverfahrens für die Volksfeste wurde in § 10 Abs.1 S. 1 und Abs. 3 des Entwurfes Rechnung getragen. Das vorgeschaltete Interessenbekundungsverfahren mit Fristsetzung ermöglicht eine frühzeitige Planung der Veranstaltung, stellt aber andererseits sicher, dass keine Genehmigungsfiktion eintritt, bevor das Auswahlverfahren abgeschlossen werden kann. Das Nachrückverfahren nach § 10 Abs. 1 S. 2 des Entwurfs gewährleistet, dass attraktive Bewerbungen trotz Verspätung berücksichtigt werden können.

 

Barrierefreiheit

 

In § 7 Absatz 6 des Entwurfes wurden die Regelungen zur Barrierefreiheit ergänzt. Nun muss nicht nur die Überfahrbarkeit und der Schutz vor Sturzgefahren bei der Verlegung von Kabeln und Schläuchen gewährleistet werden, sondern auch der Zugang zu Ständen und Fahrgeschäften barrierefrei hergestellt werden, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.


 

Weitere Neuregelungen

 

Gelockert wurde das Verbot der Mitnahme von Hunden und des Mitführens von Fahrrädern: Nun dürfen nur noch gefährliche Hunde im Sinne des Gefahrhundegesetzes nicht mitgeführt werden und Fahrräder sind erlaubt, sofern sie geschoben werden ( § 8 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Entwurfs).

 

Nicht mehr abgegeben werden dürfen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Entwurfs so genannte Anscheinswaffen (z.B. sog. Soft-Air-Waffen), d.h. täuschend echt aussehende, meist maßstabsgetreue Nachahmungen echter Schusswaffen, die zwar im Handel noch als Spielwaren erhältlich sind, deren Führen in der Öffentlichkeit jedoch nach § 42 a Waffengesetz verboten ist, wobei der Transport in einem verschlossenen Behältnis erlaubt wäre. Der Verstoß ist bußgeldbewehrt.

 

Von Anscheinswaffen gehen erhebliche Gefahren aus: Die zulässige Geschossenergie von max. 0,5 Joule ist ausreichend für Augen- und Gesichtsverletzungen. Weil auch Polizisten/innen im Ernstfall nicht schnell genug prüfen können, ob es sich um eine echte, scharfe Waffe handelt, kann der/die Träger/in durch die Verwechslung in Gefahr geraten. Die vermeintlichen Spielzeuge könnten auch bei Straftaten genutzt werden, weil das Opfer einer Bedrohung sie nicht als  Nachahmungen erkennen kann.

 

Diese Anscheinswaffen wurden in jüngerer Zeit in Verlosungsgeschäften auf den Volksfesten angeboten. Darauf wurde zunächst mit der kurzfristigen Auflage reagiert, dass diese nicht an Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden durften. Mit dem im Entwurf vorgesehenen Verbot wird nicht nur eine zuverlässige Überwachung ermöglicht, sondern auch sichergestellt, dass Eltern, denen das Gefahrenpotential nicht bekannt ist, die gewonnenen Anscheinswaffen nicht an ihre Kinder weitergeben.

 

Die Neufassung der Satzung hat keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

Dieter Kurbjuhn

Stadtrat

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Dec 8, 2009 - Innen- und Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Dec 10, 2009 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen