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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1133/2009

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Die Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel vom 1.April 1996 wird wie folgt geändert

§6

Absatz 1

Ergänzend wird hinzugefügt nach Satz 1: „Für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen ist die vorherige Zulassung des Betriebes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich.

Das Verfahren kann über die Friedhofsverwaltung oder eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.“

 

Absatz 2

Der Satz 2 („Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.“) wird ersetzt durch die Formulierung: „Wenn die Tätigkeit ein unmittelbares und besonderes Risiko für Gesundheit oder Sicherheit eines Dienstleistungsempfängers oder Dritten oder für die finanzielle Lage eines Dienstleistungsempfängers darstellt, kann der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gefordert werden.“

 

Absatz 3

Der Satz 1 („Gärtner/innen müssen den Nachweis erbringen, dass gärtnerische Arbeiten durch eine Fachkraft ausgeführt oder überwacht werden, die mindestens die Gehilfenprüfung des Ausbildungsberufes „Gärtner/in“ abgelegt hat.“) wird ersatzlos gestrichen.

 

Absatz 4

Ergänzend hinzugefügt werden nach Satz 2 die Sätze:  Für die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen wird auf die Vorlage des Nachweises gem. Abs. 2 und 3 verzichtet, wenn der Antragsteller über eine  Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten auf einem anderen kommunalen Friedhof verfügt. In diesem Fall ist die gewerbliche Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und die Zulassung vorzulegen.“

 

 

§21

 

Absatz 8

Im Satz 1  („Grabmale und Einfassungen dürfen nur durch zugelassene Fachbetriebe errichtet werden.“) wird „und Einfassungen“  ersatzlos gestrichen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Die zu beschließenden Änderungsvorschläge entsprechen den Empfehlungen des Kommunalprojektes zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie.

 

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLRL) ist am 28. Dezember 2006 in Kraft getreten und in nationales Recht bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzen. Das Ziel der Richtlinie ist die Schaffung von Arbeitsplätzen und mehr Wirtschaftswachstum sowie die Förderung des grenzüberschreiten­den Handels mit Dienstleistungen. Hierfür sollen Verwaltungsverfahren effektiver gestaltet, Genehmigungs­verfahren gestrafft und bürokratische Hindernisse bei der Aufnahme von Dienstleistungen abgebaut werden.

Nach Artikel 6 DLR ist den Dienstleistern, d.h. den Gewerbetreibenden, der Verfahrensweg über den einheitlichen Ansprechpartner zu öffnen.  

Nach Artikel 13 Abs. 3 und 4 EG-DLR ist für Zulassungsverfahren eine Genehmigungsfrist und eine Genehmigungsfiktion bei Nichteinhaltung der Frist festzulegen. 

Dies ist im Entwurf in § 6  und 21 (8) geregelt.

 

Peter Todeskino

Bürgermeister

 

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Beschlüsse

Erweitern

Dec 8, 2009 - Innen- und Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Dec 10, 2009 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen