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Antrag der Verwaltung - 1133/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung zur Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksache freigegeben:
- 07.12.2009
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Grünflächenamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Innen- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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Dec 8, 2009
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Vorberatung
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Dec 10, 2009
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Antrag
Antrag:
Die Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel vom 1.April 1996 wird wie folgt geändert
§6
Absatz 1
Ergänzend
wird hinzugefügt nach Satz 1: „Für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
ist die vorherige Zulassung des Betriebes durch die Friedhofsverwaltung
erforderlich.
Das
Verfahren kann über die Friedhofsverwaltung oder eine einheitliche Stelle nach
den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Hat die
Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag
entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.“
Absatz 2
Der
Satz 2 („Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer
Berufshaftpflichtversicherung.“) wird ersetzt durch die Formulierung: „Wenn
die Tätigkeit ein unmittelbares und besonderes Risiko für Gesundheit oder
Sicherheit eines Dienstleistungsempfängers oder Dritten oder für die
finanzielle Lage eines Dienstleistungsempfängers darstellt, kann der Nachweis
einer Berufshaftpflichtversicherung gefordert werden.“
Absatz 3
Der Satz 1 („Gärtner/innen müssen den Nachweis erbringen, dass gärtnerische Arbeiten durch eine Fachkraft ausgeführt oder überwacht werden, die mindestens die Gehilfenprüfung des Ausbildungsberufes „Gärtner/in“ abgelegt hat.“) wird ersatzlos gestrichen.
Absatz 4
Ergänzend
hinzugefügt werden nach Satz 2 die Sätze:
„Für die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen wird auf die
Vorlage des Nachweises gem. Abs. 2 und 3 verzichtet, wenn der Antragsteller
über eine Zulassung für
gewerbliche Tätigkeiten auf einem anderen kommunalen Friedhof verfügt. In
diesem Fall ist die gewerbliche Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen
und die Zulassung vorzulegen.“
§21
Absatz 8
Im
Satz 1 („Grabmale und
Einfassungen dürfen nur durch zugelassene Fachbetriebe errichtet werden.“)
wird „und Einfassungen“
ersatzlos gestrichen.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Die
zu beschließenden Änderungsvorschläge entsprechen den Empfehlungen des
Kommunalprojektes zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie.
Die
EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLRL) ist am 28. Dezember 2006 in Kraft
getreten und in nationales Recht bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzen. Das Ziel
der Richtlinie ist die Schaffung von Arbeitsplätzen und mehr
Wirtschaftswachstum sowie die Förderung des grenzüberschreitenden Handels mit
Dienstleistungen. Hierfür sollen Verwaltungsverfahren effektiver gestaltet,
Genehmigungsverfahren gestrafft und bürokratische Hindernisse bei der Aufnahme
von Dienstleistungen abgebaut werden.
Nach Artikel 6 DLR ist den Dienstleistern, d.h. den
Gewerbetreibenden, der Verfahrensweg über den einheitlichen Ansprechpartner zu
öffnen.
Nach Artikel 13 Abs. 3 und 4 EG-DLR ist für
Zulassungsverfahren eine Genehmigungsfrist und eine Genehmigungsfiktion bei
Nichteinhaltung der Frist festzulegen.
Dies ist im Entwurf in § 6 und 21 (8) geregelt.
Peter Todeskino
Bürgermeister
