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Antrag der Verwaltung - 1134/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung zur Betriebssatzung für den Tierfriedhof
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksache freigegeben:
- 07.12.2009
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Grünflächenamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Innen- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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Dec 8, 2009
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Vorberatung
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Dec 10, 2009
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Antrag
Antrag:
Die Betriebssatzung für den Tierfriedhof der Landeshauptstadt Kiel vom 28. Februar 2003 wird wie folgt geändert
§4
Absatz 1
Die
Sätze 2 und 3 („Für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Tierfriedhof ist die
vorherige Zulassung des Betriebes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich.
Die Antragssteller/innen sind verpflichtet, Änderungen, die Einfluss auf die
Zulassung haben könnten, unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu melden.“) werden
geändert in: „Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit auf dem Tierfriedhof
ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.“
Absatz 2
Der
Satz 2 („Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer
Berufshaftpflichtversicherung“) wird ersatzlos gestrichen.
Absatz 2
Der
Absatz 2
(„Für
nachstehend aufgeführte Berufe gelten darüber hinaus besondere
Voraussetzungen:
a) Gärtner/innen
müssen den Nachweis erbringen, dass gärtnerische Arbeiten durch eine
Fachkraft ausgeführt oder überwacht werden, die mindestens die
Gehilfenprüfung des Ausbildungsberufes „Gärtner/in“ abgelegt hat.
b) Steinmetze und
Steinbildhauer/innen müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein.“)
wird vollständig und
ersatzlos gestrichen .Die nachfolgenden Absätze ändern sich entsprechend in der
Nummerierung.
Absatz 4
Der
Satz 1 („Die Zulassung wird allgemein für ein Kalenderjahr erteilt und
verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, solange die Voraussetzungen gem.
Abs. 2 und 3 weiterhin vorliegen.“) wird ersatzlos gestrichen.
Der
Satz 2 („Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
gegen die Vorschrift Abs. 5 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen
der Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die
Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen
Bescheid entziehen.“)
wird
ersetzt durch die Formulierung:
„Gewerbetreibenden,
die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschrift Abs. 4 bis 5
verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit
auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.“
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Die zu beschließenden Änderungsvorschläge entsprechen den Empfehlungen des Kommunalprojektes zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLRL) ist am 28. Dezember 2006 in Kraft getreten und in nationales Recht bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzen.
Die Totenruhe und Würde eines Tierfriedhofes ist nicht gleichzusetzen mit der eines Friedhofes. Zur Kontrolle, wer auf dem Tierfriedhof tätig ist, reicht daher ein Anzeigeverfahren. Es stellt das nach der Dienstleistungsrichtlinie geforderte mildere Mittel dar.
Dies ist im
Entwurf in § 4 geregelt.
Peter
Todeskino
Bürgermeister
