Infosystem Kommunalpolitik

 
 
ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1134/2009

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Antrag

Antrag:

Die Betriebssatzung für den Tierfriedhof der Landeshauptstadt Kiel vom 28. Februar 2003 wird wie folgt geändert

§4

Absatz 1

Die Sätze 2 und 3 („Für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Tierfriedhof ist die vorherige Zulassung des Betriebes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Antragssteller/innen sind verpflichtet, Änderungen, die Einfluss auf die Zulassung haben könnten, unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu melden.“) werden geändert in: „Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit auf dem Tierfriedhof ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.“

 

Absatz 2

Der Satz 2 („Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung“) wird ersatzlos gestrichen.

 

Absatz 2

Der Absatz 2

(„Für nachstehend aufgeführte Berufe gelten darüber hinaus besondere Voraussetzungen: 

a) Gärtner/innen müssen den Nachweis erbringen, dass gärtnerische Arbeiten durch eine Fachkraft ausgeführt oder überwacht werden, die mindestens die Gehilfenprüfung des Ausbildungsberufes „Gärtner/in“ abgelegt hat. 

b) Steinmetze und Steinbildhauer/innen müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein.“)

wird vollständig und ersatzlos gestrichen .Die nachfolgenden Absätze ändern sich entsprechend in der Nummerierung.

 

Absatz 4

Der Satz 1 („Die Zulassung wird allgemein für ein Kalenderjahr erteilt und verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, solange die Voraussetzungen gem. Abs. 2 und 3 weiterhin vorliegen.“) wird ersatzlos gestrichen.

 

Der Satz 2 („Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschrift Abs. 5 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.“)

wird ersetzt durch die Formulierung:

Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschrift Abs. 4 bis 5 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.“

 

Reduzieren

Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Die zu beschließenden Änderungsvorschläge entsprechen den Empfehlungen des Kommunalprojektes zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLRL) ist am 28. Dezember 2006 in Kraft getreten und in nationales Recht bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzen.

 

Die Totenruhe und Würde eines Tierfriedhofes ist nicht gleichzusetzen mit der eines Friedhofes. Zur Kontrolle, wer auf dem Tierfriedhof tätig ist, reicht daher ein Anzeigeverfahren. Es stellt das nach der Dienstleistungsrichtlinie geforderte mildere Mittel dar.

 

Dies ist im Entwurf in § 4 geregelt.

 

 

 

Peter Todeskino

Bürgermeister

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

Dec 8, 2009 - Innen- und Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Dec 10, 2009 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen