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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0979/2011

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

r das Baugebiet Kiel-Wellsee, Segeberger Landstraße Nr. 140 und Nr. 142 wird der Bebauungs-plan Nr. 989 „Segeberger Landstraß im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.

 

Die Abgrenzung des Plangebietes ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 989 liegt im Stadtteil Wellsee. Er umfasst die Grundstücke Segeberger Landstraße Nr. 140 und Nr. 142. Auf dem Grundstück Segeberger Landstraße 140 befand sich über Jahrzehnte ein Möbelanbieter, der im Jahr 2010 seinen Betrieb eingestellt hat.

 

Planerfordernis und Ziel der Planung

 

Auf dem Grundstück Segeberger Landstraße 140 befindet sich ein zur Zeit ein untergenutzter Gebäudekomplex. Die Gebäude wurden im Laufe von Jahrzehnten entsprechend den Berfnissen eines Möbelanbieters errichtet. Sie stellen im von Wohnen genutzten Umfeld, das durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt ist, einen Fremdkörper dar.

 

Die Landeshauptstadt Kiel hat das Leitbild „Innen- vor Außenentwicklung“ zur Umsetzung ihrer Stadtentwicklungsziele mit Flächenbedarfen beschlossen (vergl. Drucksache Nr. 0356/2009). Gemäß der zwölften koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung wird bis zum Jahr 2025 ein erhebliches Bevölkerungswachstum erwartet, dass die Mobilisierung von Wohnbauland erforderlich macht.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 989 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dem Umfeld angepasste Nutzung geschaffen werden. Die Landeshauptstadt Kiel plant, den Bereich dem städtebaulichen Charakter des direkten Umfeldes entsprechend als Wohngebiet zu entwickeln.

 

In der Beschlussvorlage vom 03.03.2011 „Arbeitsprogramm zur Umsetzung des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes“ (vergl. Drucksache Nr. 0181/2011) wurde die Verwaltung beauftragt,r Wellsee auf Grundlage des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes Lösungsvorschläge zur Behebung der Nahversorgungsdefizite in Wellsee zu erarbeiten. Hierbei wurde auch der Bereich der Segeberger Landstraße Nr. 140 und Nr. 142 geprüft.

Nach der durchgeführten Strukturuntersuchung und der öffentlichen Diskussion im Ortsbeirat Wellsee favorisiert die Verwaltung eine Einzelhandelsnutzung im Bereich der Liselotte-Herrmann-Straße/Segeberger Landstraße. Dieser zentrale Bereich im Schnittpunkt von Neu- und Altwellsee bietet sich durch seine sehr gute Erreichbarkeit für ganz Wellsee an.

Dem Bauordnungsamt der Landeshauptstadt Kiel liegen zwei Bauvoranfragen für den Bau eines Lebensmittelmarktes und zweier Fachmärkte für das Grundstück Segeberger Landstraße Nr. 140 und Nr. 142 vor. Dieses Grundstück ist nicht als zentraler Versorgungsbereich im Einzelhandelskonzept ausgewiesen. Alle zentrenrelevanten Sortimente sollen daher gemäß der Kieler Sortimentsliste ausgeschlossen werden, um die Einzelhandelsentwicklung auf den Standort Liselotte-Herrmann-Straße/Segeberger Landstraße zu konzentrieren.

 

Wirkung des Aufstellungsbeschlusses

 

Gemäß § 15 Baugesetzbuch (BauGB) hat das Bauordnungsamt auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

Verfahrenshinweise

Der Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Kiel weist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 989 Wohnbauflächen aus. Da diese Nutzung nicht geändert wird, ist keine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

 

Das Bebauungsplanverfahren soll gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt werden. Die Voraussetzungen zur Anwendung des §13a BauGB liegen vor:

 

  • Die Planung dient der Innenentwicklung, da sich das Plangebiet im bestehenden Siedlungsgebiet befindet.

 

  • Die Größe der mit der Planung beabsichtigten Grundfläche beträgt insgesamt weniger als 20.000 qm: Das Plangebiet hat eine Größe von ca. einem Hektar. Bei der beabsichtigten Festsetzung der Art der Nutzung als Wohngebiet ist gem. §17 Abs.1 BauNVO  in der Regel eine GRZ von max. 0,4 festsetzungsfähig, so dass sich rechnerisch eine Grundfläche von max. 4.000 Quadratmetern ergibt.

 

  • Der Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Insbesondere wird der Prüfwert für eine Einzelfallprüfung gemäß UVPG (hier: sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 20.000 m² Grundfläche, Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG) nicht erreicht.

 

  • Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht. Sowohl Europäische Vogelschutzgebiete als auch sogenannte Fauna-Flora-Habitat-Gebiete sind zu weit entfernt, um nachteilige Auswirkungen auf diese Gebiete befürchten zu lassen.

 

Somit wird der Bebauungsplan Nr. 989 gemäß §13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt und bekanntgemacht.

Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt. Der Ortsbeirat Wellsee/Kronsburg/Rönne erhält diese Beschlussvorlage zur Kenntnis.

 

 

gez. Peter Todeskino

rgermeister

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Dec 1, 2011 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen