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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0390/2012

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

1.      Die Beschlüsse zur Altersteilzeit für Tariflich Beschäftigte und Beamtinnen und Beamte der Landeshauptstadt Kiel vom 13.05.2004 (Drucksachen-Nummer 0303/2004) sowie vom 16./17. Dezember 2004 (Drucksachen-Nummer 1245/2004 und 1315/2004) werden aufgehoben.

 

2.      Altersteilzeit wird mit Tariflich Beschäftigten künftig im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart, wenn ein Rechtsanspruch besteht.

 

3.      Beamtinnen und Beamte wird grundsätzlich keine Altersteilzeit mehr gewährt.

 

4.      Durch Altersteilzeit frei werdende Planstellen werden nicht wiederbesetzt und nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses gestrichen.

 

5.      Der Oberbürgermeister kann Ausnahmen von diesen Regelungen zulassen.

 

 

 

Begründung:

 

Durch Beschluss der Ratsversammlung vom 16./17. Dezember 2004 (Drucksachen-Nr. 1245/2004 und 1315/2004) wurden Regelungen bzgl. der Vereinbarung bzw. Gewährung von Altersteilzeit für die Tariflich Beschäftigten und Beamtinnen/Beamten der Landeshauptstadt Kiel getroffen, die den tarifvertraglichen bzw. gesetzlichen Rahmen voll ausschöpfen.

Seit dem betrug die Maximaldauer einer Altersteilzeit 10 Jahre, wodurch sich dann eine maximale Freizeitphase von 5 Jahren errechnet; zuvor konnte die Altersteilzeit im Tarifbereich sich auf max. 5 Jahre (Freizeitphase dann 2,5 Jahre) erstrecken sowie im Beamtenbereich auf max. 3 Jahre (Freizeitphase 1,5 Jahre).

 

Es erfolgte damit also eine erhebliche Erweiterung der bisher geltenden Regelungen bzgl. der Altersteilzeit. Mit der Ausweitung der Möglichkeiten zur Altersteilzeit sollte der geplante Stellenabbau durch Aufgabenkritik unterstützt werden. Durch Altersteilzeit frei werdende Planstellen sollten nicht wiederbesetzt und nach Beendigung des Beschäftigungs- bzw. Beamtenverhältnisses gestrichen werden. Alternativ durfte die Wiederbesetzung der Planstelle mit einer Person aus dem Personalvermittlungskontingent erfolgen.

 

Die Beschlüsse basieren auf den Regelungen des bis 2009 gültigen Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein (LBG) und des ebenfalls bis 2009 geltenden Tarifvertrages zur Altersteilzeit (TV ATZ).

 

Im Jahr 2009 wurde das Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG) neu gefasst, und enthält geänderte Regelungen zur Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamten.

 

Darüber hinaus ist der Tarifvertrag zur Altersteilzeit (TV ATZ) im Rahmen der Tarifeinigung rückwirkend zum 01. Januar 2010 durch den Tarifvertrag zur Altersteilzeit und flexiblen Altersarbeit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (TV FlexAZ) ersetzt worden. Dieser enthält ebenfalls neu gestaltete Regelungen zur Vereinbarung von Altersteilzeit mit Tariflich Beschäftigten.

 

Den im Antragstext näher bezeichneten (Alt-)Beschlüssen zur Altersteilzeit fehlt daher der Bezug zu den aktuellen gesetzlichen und tariflichen Regelungen und sie sind somit aufzuheben.

 

 

Gemäß § 63 LBG kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen Teilzeitbeschäftigung mit 60% der bisherigen Arbeitszeit bewilligt werden (Altersteilzeit; in der Regel im Blockmodell), wenn

·         die Beamtin/der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,

·         die Teilzeitbeschäftigung vor dem 01. Januar 2013 beginnt und

·         zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Der Antrag auf Altersteilzeit muss sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken; einen Rechtsanspruch für Beamtinnen und Beamte gibt es nicht.

 

Die Landeshauptstadt Kiel macht von ihrem Ausgestaltungsrecht Gebrauch und wird nftig Beamtinnen und Beamten grundsätzlich keine Altersteilzeit mehr gewähren.

 

r die Tariflich Beschäftigten dagegen ergibt sich ein Rechtsanspruch direkt aus dem TV FlexAZ: Es ist eine Altersteilzeitvereinbarung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zu vereinbaren (möglich im Block- oder Teilzeitmodell):

·         Vollendung des 60. Lebensjahres,

·         Beginn der Altersteilzeitvereinbarung vor dem 01. Januar 2017 und

·         innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit bestand für mind. 1080 Kalendertage ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (im Sinne des Sozialgesetzbuchs III).

Der Antrag auf Altersteilzeit darf sich maximal auf die Zeit bis zum Beginn einer ungeminderten Altersrente erstrecken; die Gesamtdauer darf zudem maximal 5 Jahre betragen.

 

Der Rechtsanspruch erstreckt sich lediglich auf einen Anteil von Beschäftigten innerhalb einer 2,5%-Quote, außerhalb von Restrukturierungs- bzw. Stellenabbaubereichen. Die Quote gilt für alle Tariflich Beschäftigten der Gesamtverwaltung, ist auf selbstständige Eigenbetriebe jedoch gesondert anzuwenden. Die Ermittlung der Quote erfolgt einmal jährlich verbindlich zum festgelegten Stichtag für das folgende Kalenderjahr.

 

Darüber hinaus gehende Anträge auf Abschluss einer Vereinbarung zur Altersteilzeit werden nftig grundsätzlich nicht bewilligt.

 

 

 

Wolfgang Röttgers

Stadtrat

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Beschlüsse

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Sep 4, 2012 - Innen- und Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Sep 20, 2012 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen