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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0703/2012

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

I.               Den in Anlage 1 aufgeführten Abwägungsvorschgen zu den eingegangenen Stellungnahmen wird zugestimmt.

 

II.  r den Stadtteil Kiel-Südfriedhof wird für das Baugebiet Gablenzstraße, Werftbahnstraße, Schwedendamm und Bahnhofsstraße

- die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 615 in der Fassung seiner 1. Änderung und

- der Bebauungsplan Nr. 871 „Sport- und Freizeitbad“

als Satzung beschlossen. Der Begründung (Anlage 2) wird zugestimmt. Die Abgrenzung des Plangebietes bzw. der Teilaufhebung ist den Planzeichnungen zu entnehmen.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Anlass und Ziel der Planung

 

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Kiel-Südfriedhof südlich der Hörn im Zuständigkeitsbereich des Ortsbeirates Gaarden. Es hat eine Größe von 13,4 ha. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

Anlass für die Planung ist die Notwendigkeit, der Kieler Bevölkerung ein modernes Bad für den Schwimmsport und als Freizeitanlage zu bieten. Der Erhalt bzw. die notwendige Sanierung zweier älterer Schwimmhallen im Stadtgebiet hat sich für die Landeshauptstadt Kiel als unwirtschaftlich erwiesen. Die Ratsversammlung beschloss daher am 10.12.2009 und 29.09.2011 die Konzentration des Kieler Schwimmsports an einem neuen, zentral zwischen West- und Ostufer gelegenen Standort. Das als geeignet ermittelte Grundstück im südlichen rnbereich hat eine Größe von ca. zwei Hektar und befindet sich in städtischem Eigentum.

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 871 sollen die planungs- und förderrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Sport- und Freizeitbades geschaffen werden; gleichzeitig sollen die bisher-igen Nutzungen des Behördenzentrums an der Adolf-Westphal-Straße sowie die gewerbliche Nutzung am Schwedendamm bestätigt werden. In Teilbereich D ist Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln in eingeschränkter Größe unterhalb der Großflächigkeit als untergeordneter Teil zum entsprechenden Großhandel ausnahmsweise zulässig.

 

Das Innenministerium, Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, stellte die Festsetzung der Flächen als Kerngebiet in Frage. Hierzu ist anzumerken, dass die im Bebauungsplan Nr. 871 festgesetzten Nutzungen eine Klammerfunktion zwischen Ostufer und Westufer übernehmen sollen. Das galt bereits für den bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 615 (1. Änderung). Zu beiden Seiten der Hörn befinden sich Kerngebiete, eine entsprechend hohe Ausnutzbarkeit der Grundstücke ist daher auch im südlichen Hörnbereich vorgesehen. Die Kerngebietsausweisung ist städtebaulich gerechtfertigt. Mit der Standortwahl für das Sport- und Freizeitbad wird die Klammerfunktion besonders deutlich gemacht.

 

Der Bebauungsplan Nr. 615 wird in der Fassung seiner 1. Änderung teilweise aufgehoben. Der östlich der Werftbahnstraße gelegene Bereich des Bebauungsplanes Nr. 615 bleibt in der Fassung seiner 1. Änderung weiterhin rechtskräftig.

 

Flächennutzungsplan und Umweltbericht

 

Bebauungspläne sind gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die vorgesehenen Nutzungen sowie ein Hallenschwimmbad mit Außenfläche und den weiteren baulichen Nutzungen entsprechen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO der im Flächen-nutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich.

 

Gem. § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durch zu hren, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgte in der Zeit vom 30.01.2012 bis zum 10.02.2012 durch öffentlichen Aushang der Planungsvorstellungen im Rathaus sowie durch die Unterrichtung und Erörterung in einer Sitzung der Ortsbeirates Gaarden am 08.02.2012. Äerungen wurden nicht vorgebracht.

 

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 30.01.2012 über die Planung unterrichtet und um Äerung bis zum 01.03.2012 gebeten. Der Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme des BUND ist in Anlage 1 aufgeführt.

 

Entwurfsbeschluss und öffentliche Auslegung

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 871 und die Auslegung des teilweise aufzuhebenden Bebauungsplanes Nr. 615 in der Fassung seiner 1. Änderung wurde am 24.05.2012 vom Bauausschuss beschlossen. Die Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 871 und der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 615 erfolgte in der Zeit vom 12.06.2012 bis zum 12.07.2012.

 

Mit Schreiben vom 04.06.2012 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung informiert und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten.

 

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs wurde aufgrund geänderter Vorgaben des Innenministeriums wiederholt. Die öffentliche Bekanntmachung der zu wiederholenden Auslegung erfolgte am 09.07.2012 in den „Kieler Nachrichten“, im Internet und durch Aushang im Rathaus. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 17.07.2012 bis zum 17.08.2012.

 

Die eingegangenen Anregungen werden in Anlage 1 mit einem Abwägungsvorschlag aufgeführt.

 

Ortsbeiratsbeteiligung

 

Der Bebauungsplan Nr. 871 wurde dem Ortsbeirat Gaarden in seiner Sitzung am 08.02.2012 vorgestellt. Er hat dem Bebauungsplan Nr. 871 zugestimmt.

 

Dem Ortsbeirat Mitte wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 871 ebenfalls zur Kenntnis gegeben, weil sich das Baugebiet direkt an der Grenze dieses Ortsbeirates befindet. Die Planung wurde vom Ortsbeirat Mitte in seiner Sitzung am 16.02.2012 befürwortet.

 

Die Ortsbeiräte Gaarden und Mitte erhalten die Vorlage zur Kenntnis.

 

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung mit Umweltbericht und dem in der Sitzung aushängenden Plan.

 

 

 

 

 

 

Peter Todeskino

rgermeister
Anlage 1

 

Im Folgenden werden die zu den Beteiligungsschritten eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen mit einem Abwägungsvorschlag aufgeführt:

 

Stellungnahme

Abwägungsvorschlag

 

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), Kreisgruppe Kiel, Ohlshausenstraße 12, 24118 Kiel:

 

Der BUND bemängelt die in den letzten Jahren erfolgte massive Versiegelung des Hörnbe-reichs insbesondere im Hinblick auf Bioklima und fehlenden Lärmschutz. Die Grünachse würde durch eine Bebauung erheblich geschmälert und durch das neue Wasserbecken unter der Gablenzbrücke, das „Himmelsauge“, sogar unterbrochen. Die Bewertung „umweltverträglich“ im Umweltbericht ist nicht nachvollziehbar. Die Luftschadstoffe machten in der Bahnhofstraße bereits verkehrslenkende Maßnahmen erforderlich.

 

Die Flächen an der Hörn sind im Hinblick auf ihre Lagegunst und dem Vorrang einer Innen-entwicklung seit vielen Jahren für eine deutliche bauliche Verdichtung vorgesehen. Geplante Hochbauten konnten in der Vergangenheit jedoch aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen nicht realisiert werden. Eine erheblich breitere Grünachse war auch im freiräumlichen Leitbild für die Landeshauptstadt Kiel nicht vorgesehen. Das vorhandene „Himmelsauge“ in einem kleinen Bereich direkt unter der Gablenzbrücke stellt keine nennenswerte Unterbrechung dar. Die Bewertung im Umweltbericht lautet in Bezug auf das Schutzgut Landschaft „abwägungsrelevant“, nicht „umweltverträglich“. Da ein alternativer, zentraler Standort für das Sport- und Freizeitbad nicht zur Verfügung steht und die Aufenthaltsqualität in diesem Bereich wesentlich verbessert wird, sind die Eingriffe städtebaulich vertretbar.

Die Verträglichkeit des Sport- und Freizeitbades mit den vorhandenen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebietes wurde im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Abschätzung als unproblematisch bewertet. Die weiteren zulässigen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebietes lassen keine Konflikte erwarten. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktion nach den Kriterien der DIN 4109 (Technische Baubestimmungen zum Schallschutz im Hochbau) nachzuweisen.

 

Die Anzahl von ca. 200 Stellplätzen hält der BUND für deutlich zu hoch angesetzt. Dies wird mit der Möglichkeit begründet, dass die Stellplätze vom Arbeitsamt und dem Ministerium sowie die geplante Gemeinschaftsstellplatzanlage für Musikschule und Haßspeicher für das Sport- und Freizeitbad mit genutzt werden könnten. Die gute ÖPNV-Anbindung würde nicht hinreichend gewürdigt. Die Klimaschutzstadt Kiel sollte nicht durch eine übermäßige Stellplatzzahl den Individualverkehr begünstigen.

Die Verwaltung wird daher aufgefordert, die Zahl der Stellplätze auf 100 zu reduzieren und so im nördlichen Teil das dort entstandene Wäldchen zu belassen. Dadurch würde sich die Neuversieglung etwas reduzieren, die bioklimatische Wirkung könnte fortbestehen und die Grünachse würde weniger reduziert.

 

Der Bebauungsplan setzt keine Anzahl von Stellplätzen fest. Es wird lediglich in der Begründung erwähnt, dass für das Sport- und Freizeitbad eine nach den gesetzlichen Regelungen erforderliche Anzahl von Stellplätzen geschaffen werden müssen. Gegeber dem Entwurf des Bebauungsplanes wurde die in der Begründung genannte Anzahl von 200 auf 150 Stellplätze reduziert.

Die Anzahl ergibt sich aus gesetzlichen Regelungen. Nach § 55 Landesbauordnung dürfen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Größe und in geeigneter Beschaffenheit sowie Abstellanlagen für Fahrräder hergestellt werden. Die erforderliche Anzahl von Stellplätzen wird also im Rahmen einer jeweiligen Baugenehmigung festgelegt. Grundlage zur Ermittlung der Anzahl bildet der Stellplatzerlass - StErl – des Innenministers. An dieser Stelle fließt auch die ÖPNV-Anbindung in die Berechnung mit ein. Doppelbelegungen von Stellplätzen sind im Rahmen der Bauleitplanung nicht möglich.

 

Der BUND begrüßt den Erhalt und die Verngerung der bestehenden Scharlach-Rosskasta-nienallee. Er rät jedoch zu einer anderen Bepflanzung, da der Befall der Rosskastanien von Miniermotten weit verbreitet ist.

 

Der Bebauungsplan setzt lediglich fest, dass standortgerechte Bäume zu pflanzen sind; dies wird mit einer Baumartenliste präzisiert, bei der verschiedene Baumarten aufgeführt sind.

 

Der BUND fordert die Verwaltung auf, die Versiegelung zu minimieren und für geeignete Entsiegelungsflächen im Innenstadtbereich zu sorgen. Ausgleichsmaßnahmen am Stadtrand ändern das Bioklima der Innenstadt nicht.

 

Am südlichen Ufer des Wasserbeckens hat sich eine Trockenrasenvegetation angesiedelt. Teile davon sind einer Pflegemaßnahme mit Einsäen von Rasen zum Opfer gefallen. Der BUND fordert die Verwaltung auf, die Umgebung des Teiches natürlich zu belassen und nur durch fachlich adäquate Maßnahmen wie z. B. einmal jährlich erfolgende Mahd einzugreifen.

Die Verbesserung des Bioklimas in der Kieler Innenstadt ist grundsätzlich auch ein Anliegen der Verwaltung. Sie findet im Abwägungsprozess zur Bauleitplanung stets Beachtung. So wurden in dieser Planung das Wasserbecken sowie die Grünstreifen und Baumstandorte auch aus diesem Grunde planungsrechtlich gesichert.

 

Die Ausführung von gärtnerischen Pflegearbeiten ist im Rahmen der Bauleitplanung nicht re-gelbar.

 

 

Rechtsanwälte Wegner, Stähr & Partner, Sophienblatt 100, 24114 Kiel für die

Grundstücksgesellschaft Speckenbeker Weg 90 GmbH & Co. KG, Buschkoppel 7, 24113 Molfsee als Eigentümerin des Grundstücks Schwedendamm 9:

 

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Teilbereich D des Plangebietes hrt dazu, dass sich in dem festgesetzten Kerngebiet Einzelhandelsbetriebe nicht mehr ansiedeln. Hierdurch kann der Gebietscharakter eines Kerngebietes nicht mehr aufrechterhalten werden.

Die Festsetzsetzung widerspricht der allgemeinen Zweckbestimmung des Kerngebietes und ist rechtswidrig.

Nach § 7 Abs.1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dient das Kerngebiet vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

 

Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Sortimentsbeschränkung von Einzelhandelsbetrieben werden aus folgenden Gründen beibehalten: Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO können die im Bebauungsplan zulässigen Nutzungen und Arten von baulichen und sonstigen Anlagen ausdrücklich modifiziert werden, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes erhalten bleibt. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten widerspricht nicht der Zweckbestimmung eines Kerngebietes nach § 7 Abs. 1 BauNVO, der vorwiegenden Unterbringung von Handelsbetrieben etc., da Großhandelsbetriebe generell und Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig sind.

 

Im bisher gültigen Bebauungsplan Nr. 615 - 1. Änderung ist die Art der Nutzung in diesem Teilbereich ebenfalls als Kerngebiet festgesetzt. Einzelhandelsbetriebe sind nicht zussig mit Ausnahme von Betrieben für Baumaterialien, Baugeräten, Kraftfahrzeugen und Möbeln. Insofern ist mit der Festsetzung des neuen Bebauungsplans die Sortimentsbeschränkung wesentlich liberalisiert und in Bezug auf das Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Kiel aktualisiert.

 

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten ist städtebaulich begründet und dient dem Schutz der Zentralität der Kieler Innenstadt. Bei dem Grundstück Schwedendamm 9 handelt es sich um einen verkehrsnstig gelegenen Standort im Einfahrtsgebiet zum Kieler Zentrum. Die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes mit zentrenrelevantem Sortiment, z. B. ein Elektronikmarkt würde zu einem Verdrängungswettbewerb aus der Kieler Innenstadt führen. Daher wurde in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen auf die Liste der zentrenrelevanten Sortimente gemäß Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Kiel vom 20.01.2012, der sog. Kieler Sortimentsliste.

 

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den Teilbereichen A – C des Plangebietes und der weitgehende Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Teilbereich D widerspricht der Festsetzung eines Kerngebietes und kommt einem Etikettenschwindel gleich.

 

 

Die festgesetzte Art der Nutzung „Kerngebiet“ wird beibehalten. Der Bebauungsplan Nr. 871 hat im Wesentlichen das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung des Kieler Sport und Freizeitbades in den Teilbereichen B1 und B2 auf einer städtischen Grundstücksfläche zu schaffen.

Die übrigen Festsetzungen wurden weitgehend aus dem bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 615 - 1. Änderung übernommen. In den Teilbereichen A und C befindet sich das Kieler Behördenzentrum mit dem Arbeitsamt, verschiedenen Landesministerien und den zugerigen Stellplatzanlagen.

Die festgesetzte Art der Nutzung Kerngebiet wie im bisher gültigen Bebauungsplan ist konsequent. Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke sind im Kerngebiet allgemein zulässig. Die Zweckbestimmung des Kerngebietes nach den Regelungen der BauNVO entspricht im Gegensatz zu den anderen möglichen Baugebieten, wie z. B. Mischgebiet oder Gewerbegebiet, den vorhandenen und vorgesehenen Nutzungen. Insofern kann von einem Etikettenschwindel keine Rede sein.

Es ist nicht zutreffend, dass durch die beschriebene Sortimentsbeschränkung Einzelhandelsbetriebe weitgehend ausgeschlossen sind (siehe oben).

 

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten nach der Kieler Sortimentsliste führt dazu, dass auch zulässige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten nicht zugelassen werden könnten, weil sie zentrenrelevante Neben- und Randsortimente führen. Als Beispiel wird ein Möbelhaus genannt, in dem üblicherweise auch Beleuchtungskörper, Haus- und Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren, Wohnungseinrichtungsaccessoires und Dekorationsartikel erhältlich sind.

Aus dem Katalog der unter Textziffer 1.4 aufgezählten zentrenrelevanten Sortimente sind diejenigen herauszunehmen, die als Neben- oder Randsortiment von Einzelhandelsbetrieben geführt werden, die nicht zentrenrelevante Sortimente als Hauptsortiment führen.

Auch Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sind für zulässig zu erklären, soweit sie die Schwelle der Großflächigkeit nicht erreichen und über ein fachmarktspezifisches Sortiment verfügen.

 

Der Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten im Bebauungsplan bleibt erhalten, weil Randsortimente nach der Definition nur zu einem geringen Teil das Hauptsortiment eines Einzelhandelsbetriebes ergänzen. Soweit dieser Anteil unter zehn Prozent der Verkaufsfläche bleibt, spielen zentrenrelevante Randsortimente bei der Zulassung von Einzelhandelsbetrieben keine Rolle.

Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten im Plangebiet kann der Gebietscharakter eines Kerngebiets nicht mehr aufrecht erhalten werden. Vergnügungsstätten aller Art gehören zu den im Kerngebiet allgemein zussigen baulichen Anlagen. Kerngebiete sind geradezu dafür prädestiniert, Vergnügungsstätten aufzunehmen, da sie als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres Publikum erreichbar sein sollen.

Vor diesem Hintergrund wird angeregt, im Teilbereich D des Plangebietes auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten zu verzichten.

 

 

Der Ausschluss von Vergnügungsstätten ist für das gesamte Plangebiet städtebaulich geboten und wird beibehalten, weil die Zulassung von z. B. Spielhallen, Wettbüros und Betrieben des Rotlicht-Milieus in unmittelbarer Nähe des Berdenzentrums und des geplanten Sport- und Freizeitbades zu bodenrechtlichen Spannungen führen würde.

Im neuen zentralen Sport- und Freizeitbad wird der Schwimmunterricht für zahlreiche Kieler Schulen durchgeführt werden, so dass das Gebiet von vielen Kindern und Jugendlichen aufgesucht wird. Auch liegt der Teilbereich D in unmittelbarer Nähe der Kieler Musikschule auf der gegenüberliegenden Seite des Schwedendamms außerhalb des Plangebietes.

Aus Gründen des Jugendschutzes in diesem Teil des Stadtgebietes und um einem „Trading Down Effekt“ vorzubeugen, werden Vergnügungsstätten im gesamten Plangebiet ausgeschlossen.

 

Die Festsetzung eines Leitungsrechtes zugunsten der Landeshauptstadt Kiel bis 5,50 m über Gelände ist städtebaulich nicht erforderlich und nicht begründbar. Da die Leitungen unterirdisch verlaufen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, dass auch eine Inanspruchnahme der oberirdischen Flächen und des Luftraumes darüber erforderlich wäre. Der Landeshauptstadt Kiel müsste es um die Absicherung des Leitungsrechtes im Hinblick auf die freizuhaltende Tiefe gehen, wie dies für Leitungskanäle üblich ist. Die entsprechende Festsetzung ist zu korrigieren.

Die Dimensionierung der Leitungstrasse ist zu überprüfen. Es darf bezweifelt werden, dass die Leitungstrassen in der festgesetzten Breite tatsächlich benötigt wird. Die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks Schwedendamm 9 wird durch die beiden über ihre Flächen verlaufenden Leitungstrassen erheblich eingeschränkt.

 

Die Festsetzung des Leitungsrechtes wurde fehlinterpretiert. Die freizuhaltende Höhe über den Entwässerungsanlagen Vollrathsbach und Mühlenau von 5,50 m über Gelände ermöglicht es, eingeschränkt offene Unterhaltungs- bzw. Baumaßnahmen am Kanal durchzuführen. Auf Grund der Bedeutung, Größe und aufwändigen Gründung dieser Entwässerungsanlagen wurde eine Verlegung der Leitungen bislang nicht in Erwägung gezogen.

Die Möglichkeit der Überbauung der Anlagen wurde 1983 bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 615 von der Stadtentwässerung abgelehnt und konnte nur mit Eintragung der genannten Freihaltehöhe festgesetzt werden.

Gegenüber dem Bebauungsplanentwurf wurde die Breite der Fläche für Leitungsrechte im Westen des Teilbereichs D von 15 m auf 10 m verringert. Dies entspricht der Festsetzung im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 615 (1. Änderung). Die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks Schwedendamm 9 bleibt unverändert erhalten.

 

Die privaten Belange sind im Abwägungsvorgang von wesentlicher Bedeutung. Nur eine zutreffende Gewichtung vermag zu einem gerechten Abwägungsergebnis führen. Der Begriff des „privaten Belanges“ ist dabei sehr weit zu fassen. Es gehören zu ihm nicht nur alle Interessen, die sich aus dem Eigentum ergeben, er ist umfassender als das Interesse an einer Rechtsposition. Er umfasst das aus dem Eigentum fließende Recht auf bauliche Nutzung, denn das durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete (privatnützige) Eigentum gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Die privaten Belange umfassen auch das nicht im Eigentum wurzelnde Interesse, dass Vorteile nicht geschmälert werden, die sich aus einer bestimmten Wohn- und Verkehrslage ergeben. Die privaten Interessen werden darin gesehen, nach Möglichkeit nichts von den den Nutzungswert ihrer Grundstücke bestimmenden Vorteilen preiszugeben, die sich aus der bisherigen Lage und dem bisherigen Baugebietscharakter ergeben. Dies wird der Satzungsgeber im weiteren Verfahren zu beachten haben.

Der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie die Abwägungserheblichkeit der genannten weiteren Belange, auch soweit sie rechtlich nicht geschützt sind, stellt für die Bauleitplanung keine absolute Sperre dar. Für das Eigentum und für andere abwägungserhebliche Belange gilt vielmehr, dass sie in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden Planung zurückgestellt werden können. Eine solche Zurückstellung ist umso leichter möglich, je weniger gewichtig die betroffene (Eigentums-) Position und je bedeutsamer die ihr entgegenstehenden (öffentlichen und privaten) Belange sind. Umgekehrt ist die planerische Überwindung von Eigentumspositionen aber auch von sonstigen abwägungserheblichen (privaten und öffentlichen) Belangen umso schwerer, je gewichtiger die betroffene Position und je schwerer der Eingriff in sie wiegt. Die Stadt ist deshalb auch keineswegs verpflichtet, jegliche Nutzungsinteressen, Nutzungsmöglichkeiten sowie Nutzungserwartungen von Eigentümerinnen und Eigentümer, von Investoren oder sonstigen Interessenten über die Bauleitplanung zu ermöglichen. So ist es der planenden Kommune auch möglich, durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken zu verändern, einzuschränken oder sogar aufzuheben, wenn dafür gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange sprechen.

Im Übrigen bleibt die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks Schwedendamm 9 gegenüber dem bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 615 (1. Änderung) unverändert erhalten.

 

 

Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 871 gingen 89 identische Schreiben mit Anregungen zum Zentralbad in Zusammenhang mit der geplanten Schließung des Freibads Katzheide ein. Die Anregungen sind zum überwiegenden Teil nicht für die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 871 relevant:

 

Die Einwender möchten das Freibad Katzheide als preisgünstige Möglichkeit der Freizeitgestaltung von Kindern erhalten. Das Zentralbad nimmt wesentlich höhere Eintrittspreise und bedeutet die Schließung von Katzheide. Viele Kinder in Gaarden und anderen Stadtteilen können sich das nicht oder nur selten leisten. Dies passt nicht zu Kiels Anspruch als kinderfreundliche Stadt.

Das Produkt aus den aktuellen Eintrittsgeldern multipliziert mit den geringen Besucherzahlenhrt zu einem negativen Betriebsergebnis des Sommerbades Katzheide, dass Betreibern und Eigentümern keine nachhaltige Entwicklung des Bades erlaubt. Aufgrund der anstehenden Sanierungsmaßnahmen und den damit verbundenen Kosten ist bei einer Fortsetzung des Betriebes des Sommerbades eine entsprechende Preisanpassung unumgänglich.

Um Einkommensschwächeren die Nutzung des geplanten Sport- und Freizeitbades zu ermöglichen, wurde schon bei der grundsätzlichen Entscheidung der Ratsversammlung für den Bau dieses neuen Bades eine entsprechende Staffelung der Nutzungsentgelte beschlossen. Somit ist gehrleistet, dass das Bad für weite Bevölkerungsschichten nutzbar wird.

Im Übrigen nutzen deutlich weniger Kinder als Erwachsene das Freibad (40 % Kinder zu 60 % Erw.). Das Freibad Schwentinental ist durch den ÖPNV vom Ostufer aus zu erreichen und wird entsprechend genutzt.

 

Das Zentralbad ist für viele Menschen in Gaarden und anderen Stadtteilen schlechter zu erreichen als die bisherigen Bäder Lessinghalle, Schwimmhalle Gaarden und Freibad Katzheide. Das macht Baden teurer und zeitaufwändiger.

 

Der Standort des geplanten Sport- und Freizeitbades liegt zentral an der Nahtstelle zwischen Ost– und Westufer und ist sowohl aus den östlichen wie auch aus den westlichen Stadtteilen aufgrund der hervorragenden Anbindung an den ÖPNV einfach zu erreichen.

Die neu zu erstellende Erschließungsstraße bindet das Sport- und Freizeitbad gut an das Kieler Straßennetz an.

 

Die Einwender halten die Sanierung der Bäder Lessinghalle, Schwimmhalle Gaarden und Freibad Katzheide für preisgünstiger als den Neubau des Freizeitbades. Sie unterstellen, dass das neue Bad wesentlich teurer wird als veranschlagt (17 Mio. €).

Die Sanierung der bestehenden Bäder Katzheide und Gaarden sowie der ehemaligen Schwimmhalle Lessingplatz liegt in der Summe deutlich über dem zur Verfügung gestellten Budget für das Sport- und Freizeitbad. Darüber hinaus bewirkt die Sanierung dieser Bäder keine Verbesserung im Hinblick auf die Bereitstellung von Wasserfläche für Schul- und Vereinsschwimmen sowie der Öffentlichkeit, so dass dem dauerhaften Wasserflächenmangel damit nicht abgeholfen werden kann.

Durch die Konzentration aller Angebote im Schwimm- / Badebereich auf wenige Betriebsstätten werden darüber hinaus die Betriebskosten der Bäder GmbH dauerhaft gesenkt, was zu einer Verringerung des benötigten städtischen Zuschusses führt. Dadurch werden Mittel für andere Maßnahmen frei.

 

Das Zentralbad ist an den Menschen in Kiel und insbesondere Gaarden vorbei geplant. Die Planung berücksichtigt die Bedürfnisse der Mehrheit der Menschen in Gaarden bzw. Kiel nicht. Eine Beteiligung der Menschen auf Augenhöhe hat es nicht gegeben.

In die Planungenr das Sport- und Freizeitbad flossen neben den langjährigen Erkenntnissen des Betreibers über betriebliche Notwendigkeiten die Wünsche und Anregungen der Nutzer der aktuellen Bäder ein. Vertreter der Schulen und Vereine wurden aufgefordert, ihre Bedürfnisse zu konkretisieren und einzubringen. Die Beiräte für Menschen mit Behinderungen und Seniorinnen und Senioren wurden ebenso beteiligt, wie die gemäß Gemeindeordnung zu hörenden Kinder und Jugendlichen. Die Ergebnisse dieser Gespräche gingen in die grundtzlichen Planungen für den Architektenwettbewerb ein und wurden, so weit es die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zulassen, in der Planungsphase konkretisiert. Somit ist sichergestellt, dass das Sport- und Freizeitbad weitreichende Angebote für die unterschiedlichsten Nutzergruppen bieten kann.

 

Das Zentralbad zerstört eine wichtige innerstädtische Grünfläche. Eine Folge des Baus ist eine geringere Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten in der gesamten Innenstadt.

 

Die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen und Prüfungen haben zu keinen Einwänden gegen das Bauvorhaben geführt.  Durch den Bau des Sport- und Freizeitbades wird aus der städtischen Brachfläche zwischen Werftbahntrasse, Gablenzstraße und Adolf-Westphal-Straße ein belebter Ort mit deutlich gesteigerter Aufenthaltsqualität.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Oct 25, 2012 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Nov 8, 2012 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen