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Antrag der Verwaltung - 0385/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Betriebsordnung für die Papierumschlaganlage der Landeshauptstadt Kiel
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Abfallwirtschaftsbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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May 21, 2014
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Jun 19, 2014
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Mit dem Abriss der alten für den Papierumschlag bis Ende August 2013 genutzten Fahrzeughallen 4a und 4b und dem Neubau einer Papierumschlaghalle erfolgte die Realisierung eines neuen Umschlagkonzeptes ohne Vorsortierung, Ballenpressung und Ballenlager im Außenbereich.
Die Betriebsordnung wurde an das neue Konzept (Umschlag mittels Bagger in loser Form) angepasst und entspricht in der vorliegenden Fassung der aktuellen Genehmigung der Papierumschlaganlage auf dem Betriebsgelände des ABK, Daimlerstraße 2.
Die Aufnahme des Betriebes erfolgte am 14.04.2014.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister
Anlage:
BO der Papierumschlaganlage
Betriebsordnung
für die
Papierumschlaganlage
der Landeshauptstadt Kiel
- Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel -
Daimlerstraße 2, 24109 Kiel
vom
Für die Annahme, die Lagerung und den Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen und den Betrieb der Papierumschlaganlage auf dem Betriebsgelände des Abfallwirtschaftsbetriebes Kiel wird folgende Betriebsordnung erlassen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Landeshauptstadt Kiel, vertreten durch den Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel
- nachstehend Betreiber genannt -, betreibt die Papierumschlaganlage entsprechend der / den Genehmigung(en) gem. Bundes- Immissionsschutzgesetz.
(2) Mit Betreten bzw. Befahren des Geländes erkennt der Anlieferer / Besucher die Regelungen dieser Betriebsordnung an.
§ 2
Abfallarten
Gemäß Genehmigung nach dem BImSchG vom 05.11.2003, geändert am 15.09.2004 und am 07.11.2013, sind folgende Abfälle für eine Verwertung zugelassen:
Abfallschlüssel | Bezeichnung |
15 01 | Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) |
15 01 01 | Verpackungen aus Papier und Pappe |
15 01 02 | Verpackungen aus Kunststoff |
15 01 04 | Verpackungen aus Metall |
15 01 05 | Verbundverpackungen |
15 01 06 | gemischte Verpackungen |
19 12 | Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) |
19 12 01 | Papier und Pappe |
|
|
20 01 | Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) |
20 01 01 | Papier und Pappe |
§ 3
Annahme und Verwiegung von Abfällen
(1) Die Anlieferer haben sich für die Eingangskontrolle im Pförtnerhaus des Betriebsgrundstücks anzumelden und über Zusammensetzung (Abfallart und Abfallschlüssel) und Herkunft der geladenen Abfälle Auskunft zu geben.
(2) Die Fahrzeuge fahren nach Weisung des Pförtners zur Erstwägung (Bruttowägung) auf die Waage.
Eine Zweitwägung (Tarawägung) erfolgt nach dem Entladevorgang, sofern das Leergewicht nicht bereits im Wägeprogramm gespeichert ist.
Möglich ist eine Verwiegung von Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 50 Mg.
Bei Ausfall der Waage werden auch Wiegenoten von geeichten Fremdwaagen anerkannt.
(3) Die Fahrzeuge haben auf ihrer Fahrt zur Papierumschlaganlage den Hallenkomplex auf dem Betriebsgelände grundsätzlich nur im Uhrzeigersinn zu umfahren.
(4) Die Fahrzeuge dürfen nur mit Einweisung durch das Betriebspersonal oder durch einen Beifahrer rückwärts in den Abkippbereich der Anlage fahren. Die Abfälle sind ausschließlich in der Papierumschlaghalle abzukippen, sodass Papierflug vermieden wird.
(5) Das Betriebspersonal führt Sichtkontrollen durch. Offensichtliche Störstoffe in geringen Mengen werden aussortiert und für die weitere Entsorgung getrennt erfasst.
Stark mit Störstoffen belastete Abfälle können zurückgewiesen oder mit technischem Gerät erneut verladen und entsorgt werden; der Aufwand und die dafür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Abfallerzeugers bzw. des Anlieferers.
§ 4
Betrieb der Anlage, Kontroll- und Wartungsarbeiten
(1) Das Verladen der Abfälle in Walking-Floor-LKW oder Container erfolgt mittels Bagger innerhalb der Halle.
(2) Die Tore sind nur für den Verkehr der Anliefer- und der Abholfahrzeuge zu öffnen.
Während der übrigen Zeiten sind die Tore geschlossen zu halten.
(3) Das Betriebspersonal versorgt die Anlage mit den erforderlichen Betriebsmitteln.
Der Ablauf des Betriebs der Anlage sowie Kontroll- und Wartungsarbeiten werden gem. Betriebshandbuch durchgeführt.
(4) Im Außenbereich der Anlage umherliegendes Papier ist vom Betriebspersonal regelmäßig einzusammeln.
§ 5
Lagerung von Abfällen und Entsorgung von Störstoffen
(1) Die Abfälle sind so zu lagern, dass diese ihre Eigenschaften nicht so nachteilig verändern, dass sie für die weitere Verwertung unbrauchbar werden. Bei Bedarf sind die Abfälle aufzuhäufen, um einen ausreichenden Abkippbereich für die Anlieferungen freizuhalten.
(2) Die Abfälle sind getrennt von Betriebsmitteln zu lagern. Die getrennte Lagerung ist mindestens durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen. Die Lagerhöhe ist auf
5,00 m begrenzt (Anlehnung an die: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff, Anlage F der Technischen Baubestimmungen).
Die Lagerbereiche sind zu kennzeichnen.
(3) Es ist eine geordnete Entsorgung der bei der Aufbereitung anfallenden Abfälle sicherzustellen. Stör-, Fremd- bzw. Problemstoffe in geringen Mengen sind auszusortieren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierzu stehen Sammelbehälter bereit.
§ 6
Verhalten auf der Anlage
(1) Die am Eingangstor ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit ist auf der gesamten Anlage einzuhalten. Im Übrigen gilt die Betriebsordnung des ABK für das Betriebsgelände Daimlerstr. 2.
(2) Rauchen und offenes Feuer sind im gesamten ausgeschilderten Bereich der Umschlaganlage verboten. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Verbot zum Betreten / Befahren der Anlage oder des Betriebsgeländes bis zu einem Jahr ausgesprochen.
(3) Die Abfälle dürfen nur an den kenntlich gemachten oder von dem aufsichtsführenden Betriebspersonal bezeichneten Stellen in der Halle abgeladen werden. Nach dem Entladen der Abfälle bzw. nach einer erforderlichen Zweitwägung ist das Betriebsgelände unverzüglich zu verlassen.
(4) Die Abfälle gehen mit dem Abladen in das Eigentum des Betreibers über, sofern diese nicht vom Betriebspersonal zurückgewiesen werden.
(5) In den Abfällen vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.
§ 7
Kontroll- und Wartungsarbeiten, Störfälle
Regelmäßige Kontroll- und Wartungsarbeiten sowie das Verhalten bei Störfällen
sind / ist im Betriebshandbuch der Anlage beschrieben.
§ 8
Öffnungszeiten / Ansprechpartner
Anlieferungen an die Anlage sind grundsätzlich nur zulässig während der Öffnungszeiten:
montags bis donnerstags von 7:30 bis 15:30 Uhr
freitags von 7:30 bis 13:30 Uhr
(samstags nur bei Feiertagsverschiebungen,
Zeiten nach Abstimmung)
Ansprechpartner:
Normalbetrieb:
Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel
Daimlerstraße 2, 24109 Kiel
71.3.3 Herr Heinath
Tel.: 04 31/58 54 –209
In Notfällen:
Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel
Daimlerstraße 2, 24109 Kiel
71.3.3 Sachbereichsleiter: Herr Behnke
Tel.: 04 31/58 54 – 117
Fax: 04 31/58 54 – 143
Handy: 01755836939
Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel
Daimlerstraße 2, 24109 Kiel
71.3 Abteilungsleiterin: Frau Laude
Tel.: 04 31/58 54 – 160
Fax: 04 31/58 54 – 169
Handy: 01757220152
§ 9
Haftung
(1) Die Benutzung der Anlage und das Befahren oder Begehen der auf der Anlage vorhandenen Wege erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Betreibers für Personen- und Sachschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind vorsätzlich oder grobfahrlässig durch das Betriebspersonal verursacht.
(2) Die Anlieferer sowie deren Erfüllungsgehilfen haften für Sach- und Personenschäden, die durch die Fahrzeuge oder die Beschaffenheit der von ihnen angelieferten Abfälle dem Betreiber, dem Betriebspersonal oder Dritten entstehen. Die Anlieferer sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Betreiber von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Betriebsordnung tritt rückwirkend zum 14. April 2014 in Kraft.
Die bisherige Betriebsordnung vom 22. Mai 2006 tritt damit außer Kraft.
Kiel, den
Der Oberbürgermeister
Dr. Ulf Kämpfer (Stadtsiegel)
Finanzielle Auswirkungen:
Die Maßnahem hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt
Teilplan mit Bezeichnung: |
| - |
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Pos.-Nr. im Teilplan mit Bez.: |
| - |
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Bezeichnung der Maßnahme: |
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Auszahlungen im Teilfinanzplan für Investitionen
Die Investitionskosten und der städtische Eigenanteil an diesen verteilen sich wie folgt:
| Investitionskosten | Städtischer Eigenanteil | ||
Haushaltsjahr |
| EUR |
| EUR |
1. Planjahr |
| EUR |
| EUR |
2. Planjahr |
| EUR |
| EUR |
3. Planjahr |
| EUR |
| EUR |
später |
| EUR |
| EUR |
Gesamtkosten |
| EUR |
| EUR |
Die Investitionskosten sind im Teilfinanzplan veranschlagt:
(Bitte entsprechend ein X vor „ja“ oder „nein“ setzen.)
| ja (Teilplan |
| , Pos.-Nr. |
| ) |
| nein |
Wenn „nein“, Deckung (Verzicht auf welche geplante Maßnahme) angeben:
|
Aufwendungen im Teilergebnisplan (pro Jahr)
Personalkosten: |
| EUR (Teilplan |
| , Pos.-Nr. |
| ) |
Sachkosten: |
| EUR (Teilplan |
| , Pos.-Nr. |
| ) |
Kapitalkosten 1): |
| EUR (Teilplan | 612 | , Pos.-Nr. | 20 | ) |
(Kapitalkosten insgesamt: |
| EUR) |
1) Die Kapitalkosten sind mit dem Amt für Finanzwirtschaft abzustimmen.
Die Folgekosten sind im Teilergebnisplan veranschlagt:
(Bitte entsprechend ein X vor „ja“ oder „nein“ setzen.)
| ja |
| nein |
Wenn „nein“, Deckung angeben:
|
Durch die Maßnahme entstehen folgende Erträge u. Einzahlungen (für Investitionen):
| EUR - |
| |||||
| (Teilplan |
| , Pos.-Nr. |
| ) |
| EUR - |
| |||||
| (Teilplan |
| , Pos.-Nr. |
| ) |
