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Antrag der Verwaltung - 0862/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Dritte Nachtragsgebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallgebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Abfallwirtschaftsbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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Nov 4, 2015
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Nov 19, 2015
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Die vorgelegte Nachtragssatzung enthält im Wesentlichen folgende Änderungen
(die Änderungen des Satzungstextes sind in der Anlage 2 synoptisch dargestellt):
- Gebühr für die Restabfallsammlung (§ 2 Abs. 1)
- Die Gebühren für die Restabfallsammlung werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation neu berechnet. Die Behältergebühr verändert sich gegenüber dem Vorjahr nicht. Auch für 2016 konnten Überschüsse aus Vorjahren gebührenmindernd in der Kalkulation der Restabfallgebühren berücksichtigt werden. Die in 2014 begonnene Quersubventionierung der Biogebühr wird im Jahre 2016 fortgesetzt. Mit der geplanten Gebührenstrukturveränderung, die zum 01.01.2017 in Kraft treten soll, soll diese Quersubventionierung künftig anders geregelt werden.
- Durch die Restabfallgebühr wird ein Teil der fixen Kosten der Bioabfallentsorgung in Höhe von 420.000,00 € im Kalenderjahr 2016 mitfinanziert.
Diese Mitfinanzierung über die Restabfallgebühr ist erforderlich, weil die Kosten der Bioabfallentsorgung aufgrund des bestehenden Verwertungsvertrages gestiegen sind und die so entstehende Unterdeckung nicht durch Erlöse aus dem erwarteten Jahr gedeckt werden können. Dazu kommen kalkulatorisch höhere Lohnkosten aufgrund der neuen Tarifrunde ab 01.03.2016. Die Kompensierung der Unterdeckung durch eine Anhebung der Gebührensätze für die Bioabfallentsorgung würde eine Anhebung in Höhe von etwa 19,1 % zur Folge haben. Mit einer Anhebung der Gebührensätze für die Bioabfallentsorgung würden die vom Wirtschaftsausschuss am 22.05.2013 (DrS. 0844/2012) beschlossenen Ziele einer besseren Abfalltrennung und der Steigerung der Menge der getrennt gesammelten Bioabfälle nur deutlich schwerer, wenn überhaupt erreicht werden können.
Wie bereits im letzten Jahr berichtet, wurde die Rechtslage durch den Rechtsanwalt Prof. Dr. Arndt (Sozietät Weißleder Ewer, Kiel) geprüft. Das diesbezüglich erstellte Gutachten ist den Fraktionen 2013 übersandt worden.
Eine Mitfinanzierung fixer Kosten der Bioabfallentsorgung durch die Restabfallentsorgungsgebühr ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes Schleswig-Holstein (LAbfWG) zulässig. Danach richtet sich die Erhebung von Gebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) mit der Maßgabe, dass
„in die Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren die benutzungsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten) der vorgehaltenen Bioabfallentsorgung und darüber hinaus sämtliche fixen und variablen Kosten der weiteren neben der Bioabfallentsorgung vorgehaltenen besonderen Abfallentsorgungsteilleistungen, wie zum Beispiel der Sperrmüllentsorgung, unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme einbezogen werden können, soweit die jeweiligen Teilleistungen – gegebenenfalls auf Antrag – in Anspruch genommen werden können.“
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 LAbfWG ermöglicht es Städten und Gemeinden, die keine Grund- und Zusatzgebühren erheben, die Fixkosten für die Bioabfallentsorgung aus der Bioabfallentsorgungsgebühr auszugliedern und sie in die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung einzubeziehen. Es ist danach auch zuzulassen, nicht die gesamten Fixkosten der Bioabfallentsorgung in die Restabfallentsorgung einzubeziehen, sondern auch nur einen Teil der Fixkosten.
Vorliegend betragen die Gesamtkosten der Bioabfallentsorgung 2.794.570,- € im Jahr 2016. Hiervon sind zumindest 534.900,- € Fixkosten. Von diesen Fixkosten sollen 420.000,- € in die Restabfallentsorgungsgebühr einbezogen werden (s. Anlage 4 a).
Bei diesen 420.000,- € handelt es sich nicht um einen prozentualen Anteil der Fixkosten, sondern entscheidend ist der absolute Betrag. Denn eine Einbeziehung von 420.000,- € Bioabfallentsorgungskosten in die Restabfallgebühr ermöglicht es, die Gebühren für die Bioabfallentsorgung gegenüber dem Jahr 2015 unverändert zu lassen. Da die Fixkosten 420.000,- € übersteigen, wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
- Es konnte nicht geprüft werden, inwieweit die Rechtsgrundlagen für den Vergleich zwischen der Landeshauptstadt Kiel und dem Kreis Schleswig-Flensburg in gleicher Weise Auswirkungen auf den Entsorgungsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Kiel und der MVK und damit auf die Kalkulation der Restabfallgebühr haben.
- Gebühr für den Transportzuschlag (§ 2 Abs. 4)
Die Gebühren für den Transportzuschlag werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst. Die Gebühr wird um 4,8 % angehoben. Die Kosten des Transportzuschlages sind nahezu vollständig Lohnkosten.
- Container ab 6 m³ Füllvolumen (§ 2 Abs. 5)
Die Gebühr für den Verwaltungsaufschlages wird an die aktuelle Gebührenkalkulation angepasst.
- Sondergestellungen / Sonderleerungen von Abfallbehältern (§ 3 Abs. 2)
Die Gebühren für die befristete Aufstellung eines Behälters (Sondergestellung) bzw. für die zusätzliche Leerung eines befristet oder unbefristet aufgestellten Behälters (Sonderleerung) werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst. Zusätzlich werden im Jahr 2016 auch Unterflurbehälter für Leichtstoffbehälter angeboten.
- Reinigung und Austausch von verschmutzten Behältern (§ 3 Abs. 9)
Die Gebühren für die Reinigung und den Austausch von verschmutzten Behältern werden an die aktuelle Gebührenkalkulation angepasst. Bei den Kosten der Behälterreinigung sind, neben den Lohn- und Fahrzeugkosten, auch Kosten für einen beauftragten Unterauftragnehmer zu berücksichtigen. In die Gebühr sind kalkulatorische Lohnkosten einberechnet, da der Tarifvertrag zum 31.03.2016 ausläuft.
- „Sperrgut Plus“-Service (§ 3 Abs. 10)
Beim „Sperrgut Plus“-Service werden die Gebühren an die aktuellen Gebührenkalkulationen angepasst.
- Sperrgutabholung (§ 3 Abs. 11 und 12)
Die Gebühren für zusätzliche Sperrguttermine, die Abfuhr zusätzlicher Sperrgutteile und Sperrgut-Express-Termine werden an die aktuellen Gebührenkalkulationen angepasst.
- Bereitstellungsservice (§ 3 Abs. 13)
Die Gebühr für den Bereitstellungsservice wird an die aktuelle Gebührenkalkulation angepasst.
- Big Bags (§ 3 Abs. 15)
Die Gebühren für die Abfuhr von Abfällen über sogenannte Big Bags werden an die aktuellen Gebührenkalkulationen angepasst.
- Städtische Wertstoffhöfe (§ 6)
Die Gebühren auf den städtischen Wertstoffhöfen werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulationen angepasst.
- Städtische Wertstoffhöhe (§ 6 Abs. 2 neu)
Aufgrund des Mess- und Eichgesetzes sowie der Mess- und Eichverordnung dürfen Gewichte unterhalb der Mindestlast nicht zur Abrechnung verwendet werden. Daher wird auf die Abrechnung auf Basis der Gewichtseinheit Mg verzichtet, da die Wahrscheinlichkeit einer Anlieferung über 200 Kg sehr gering ist.
- Städtische Wertstoffhöfe (§ 6 Abs. 5 neu)
Begründung Nachtspeicheröfen.
Schlussbetrachtung:
Bei gemeinsamer Betrachtung der wesentlichen Gebührenbereiche Restabfall, Bioabfall, Papier und Straßenreinigung ist das oberste Betriebsziel des ABK, die Gebühren auf einem niedrigen Niveau stabil zu halten, wiederum trotz allgemeiner Kostensteigerungen erreicht worden. Die Restmüll-, Papier und Bioabfallgebühren bleiben stabil. Die Straßenreinigungsgebühr hat sich um 4,69% erhöht. Die wirtschaftliche Entwicklung des ABK, in dessen Folge sich die Gebührensätze entsprechend verändern, wird im Wirtschaftsplan des ABK dargestellt.
Die nachfolgenden vier Diagramme zeigen die Gebührenentwicklung 2003 bis 2016 im Einzelnen:
In der Anlage 6 ist beispielhaft dargestellt, wie sich die Gebühren durchschnittlich auf ein Einfamilienhaus bzw. auf ein Mehrfamilienhaus auswirken.
Dieser Beschlussvorlage sind folgende Anlagen beigefügt:
Anlage 1Nachtragssatzung
Anlage 2Synopse
Anlage 3Gebührenkalkulation Restabfallentsorgung 2016
Anlage 4aGebührenkalkulation Bioabfallentsorgung 2016
Anlage 4bErgänzung zur Gebührenkalkulation Bioabfallentsorgung 2016
Anlage 5Gebührenkalkulation Papierentsorgung 2016
Anlage 6Gebührenveränderungen – Auswirkung auf die Gebührenzahler
Das Rechtsamt hat diese Vorlage mitgezeichnet.
Das Rechnungsprüfungsamt hat diese Vorlage zur Kenntnis genommen.
Dr. Ulf Kämpfer
Der Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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