Infosystem Kommunalpolitik
Antrag der Verwaltung - 0995/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst der Landeshauptstadt Kiel(Benutzungsentgeltsatzung) – 3. Nachtragssatzung
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Feuerwehr
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Innen- und Umweltausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
Dec 1, 2015
| |||
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
Dec 10, 2015
|
Sachverhalt/Begründung
Begründung: Gem. § 8a Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein (RDG) sind zwischen den Kostenträgern und den Kreisen und kreisfreien Städten Benutzungsentgelte zu vereinbaren. Die Entgelthöhe wird zwischen Rettungsdienst- und Kostenträgern verhandelt und ist kraft Gesetzes allgemein verbindlich erklärt.
Die letzte Anpassung der Entgelte erfolgte zum 01.06.2015 mit der 2. Nachtragssatzung zur
Satzung über Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst der Landeshauptstadt Kiel.
Da die zugrundeliegenden Gesamtkosten für die Jahre 2013 und 2014 nicht endgültig geeint sind, haben sich die Landeshauptstadt Kiel und die Kostenträger für den Rettungsdienstbereich der Landeshauptstadt Kiel in den letzten Verhandlungsterminen auf eine neue Entgeltvereinbarung mit Übergangsentgelten für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 verständigt. Als Berechnungsgrundlage für die Übergangsentgelte wurden die Plankosten 2016 mit einem Zuschlag in Höhe von 2.000.000 €, zum Ausgleich einer voraussichtlichen Unterdeckung des Zeitraumes 2013-2016, herangezogen.
Aus diesem Grund ist eine Anpassung der entsprechenden Benutzungsentgelte und eine damit verbundene Satzungsänderung erforderlich.
Die neuen Entgelte werden für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 wie folgt festgelegt:
Rettungstransport:689,24 € Pauschalentgelt
Krankentransport: 97,39 € Pauschalentgelt und 1,19 € Kilometerentgelt
Notarzteinsatz:292,86 € Pauschalentgelt
Die für das Inkrafttreten der 3. Nachtragssatzung erforderliche Unterzeichnung der zugrundeliegenden Entgeltvereinbarung durch alle Krankenkassen und Krankenkassenverbände ist noch nicht abschließend erfolgt. Daher kann die Beschlussfassung nur unter dem Vorbehalt der Zeichnung aller Beteiligten erfolgen. Dies bedeutet, dass die 3. Nachtragssatzung erst nach der letzten Unterschrift der Entgeltvereinbarung veröffentlicht und in Kraft treten kann.
Es wird davon ausgegangen, dass bis zur Sitzung der Ratsversammlung alle Kostenträgerverbände die Vereinbarung unterzeichnet haben.
Die Mitzeichnungen des Rechtsamtes und des Amtes für Finanzwirtschaft sowie die Kenntnisnahme des Rechnungsprüfungsamtes liegen vor.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
16,2 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
14,7 kB
|