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Antrag der Verwaltung - 0085/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Verzicht auf ein anteiliges Vorkaufsrecht von Anteilen an der KITZ - Kieler Innovations- und Technologiezentrum GmbH (KITZ GmbH)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Feb 10, 2016
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Mar 17, 2016
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Antrag
Antrag:
Die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel fasst folgenden Beschluss:
- Die Landeshauptstadt Kiel verzichtet auf ihr anteiliges Vorkaufsrecht an den von der CAU zum Verkauf angeboten Anteilen der KITZ GmbH.
- Die Vertreterin der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der KITZ GmbH wird angewiesen, den Anpassungen im § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags nach der Anteilsreduzierung durch die CAU zuzustimmen.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Zu 1.:
Die Christian-Albrechts-Universität darf sich mit maximal 25.000 € an Gesellschaften beteiligen. Da der derzeitige Anteil an der KITZ GmbH 38.400 € beträgt, will sich die CAU von den überschüssigen Anteilen trennen. Es handelt sich um 13.400 € bzw. 2,8% der Anteile.
Gemäß § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der KITZ GmbH hat die CAU den übrigen Gesellschaftern die Anteile zum Kauf angeboten.
Die aktuelle Gesellschafterstruktur:
Förde Sparkasse:44,6 % (211.700 €)
Kieler Volksbank:18,5 % (87.800 €)
LH Kiel:10,8 % (51.150 €)
IHK:10,8 % (51.150 €)
CAU: 8,1 % (38.400 €)
FH Kiel: 4,0 % (19.200 €)
Heidelberger Druckmaschinen: 3,2 % (15.400 €)
Bisher haben die IHK und die FH Kiel Interesse an einer Aufstockung ihrer Anteile bekundet. Als Alternativlösung wird auch Übernahme der Anteile durch die KITZ GmbH in Betracht gezogen. Ein Verkauf dieser Anteile an Dritte ist nicht beabsichtigt.
Für die Landeshauptstadt Kiel würde eine Aufstockung ihrer Anteile keine Vorteile bedeuten.
Zu 2.:
Im § 3 „Stammkapital“ werden die Gesellschaftsanteile aufgelistet. Gemäß § 10 Abs. 5 (b) bedürfen die Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister