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Antrag der Verwaltung - 0142/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Anlage des Vertrages mit dem Jobcenter Kiel
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Soziale Dienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit
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Vorberatung
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Mar 3, 2016
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Mar 17, 2016
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Der Träger der Sozialhilfe ist nach den Sozialgesetzbüchern II und XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz verpflichtet, die Versorgung mit Erstausstattungen für Wohnungen sicherzustellen. Die Leistungen nach diesen Gesetzen können in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen erbracht werden. Geldleistungen sind grundsätzlich vorrangig vor Gutscheinen und Sachleistungen zu erbringen (§ 10 Abs. 1 und 3 SGB XII).
Die Leistungen für die Erstausstattung von Wohnungen wurden bisher bedarfsgerecht als Sachleistung durch Ausstellung von Bestellscheinen und Einlösung bei der Möbelbörse der evangelischen Stadtmission sichergestellt. Dieser Vertrag mit der evangelischen Stadtmission wurde zur Sozialrechtsreform 2004/2005 geschlossen. Die Form der Vertragsgestaltung ist nach heutigen Maßstäben nicht mehr zulässig, sodass eine Kündigung des Vertrages zum 31.12.2015 unumgänglich war. Darüber hinaus waren Vergabevorschriften zu beachten, die aufgrund des Auftragsvolumens (bemessen an den Bedarfen des Jahres 2014) eine europaweite Ausschreibung erforderte. Diese musste aufgehoben werden, da die Menge der zu versorgenden Haushalte mit Möbeln durch die ansteigende Flüchtlingswelle nicht mehr einzuschätzen war.
Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen erfordert diese Situation, dass der gesamte Möbelmarkt den Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern zugänglich wird. Es erscheint zunehmend unrealistisch, dass ein einzelner Träger diese Aufgabe erfüllen kann, der auch noch im Rahmen des Vergabeverfahrens alle drei Jahre wechseln kann.
Durch eine umfangreiche Recherche im Internet und im Einzelhandel über Möbel, die im Rahmen einer Erstausstattung im sozialhilferechtlichen Sinne erforderlich sind, wurden Preise ermittelt. Betrachtet wurden sowohl Gebrauchtmöbel als auch Neuware im unteren Preissegment.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die ermittelten Preise mit den Kosten, die wir bislang aufgewendet haben, vergleichbar sind, wenn die gleichen Stückzahlen zugrunde gelegt werden.
Durch die Zahlung von festgelegten Geldbeträgen (Anlage) für die einzelnen Möbelstücke, haben die Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher zukünftig eine Wahlmöglichkeit. Sie können flexibel den gesamten Markt nutzen.
Dies entspricht auch der Vorgehensweise der umliegenden Gemeinden, die bereits auf Geldleistungen umgestellt haben.
Einvernehmlich wurde mit allen Beteiligten abgestimmt, dass das Verfahren der Bewilligung von bedarfsgerechten Sachleistungen auf bedarfsgerechte Geldleistungen zum 01.05.2016 umgestellt wird. Die Anlage des Vertrages mit dem Jobcenter Kiel ist zu ändern.
Für den Interimszeitraum vom 01.01.2016 bis 30.04.2016 wurde eine Vereinbarung auf der Basis des bisherigen Vertrages mit der evangelischen Stadtmission getroffen, um die oben genannte gesetzliche Pflichtaufgabe zu erfüllen. Die in diesem Zeitraum ausgestellten Bezugsscheine werden noch bis zum 31.12.2016 von der evangelischen Stadtmission eingelöst.
Gerwin Stöcken
Stadtrat
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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473,9 kB
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