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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0373/2016

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Sachverhalt/Begründung

Der Bauausschuss hat der Verwaltung in seiner letzen Sitzung aufgetragen, die Antworten auf Fragen des Ortsbeirates Schreventeich/Hasseldieksdamm aus dessen Sitzung am 26.11.2015 als Geschäftliche Mitteilung vorzulegen.

 

Aus dem Protokoll zur Sitzung des Ortsbeirates Schreventeich/ Hasseldieksdamm,
- Top 6 Sachstandsermittlung zur Baumaßnahme in der Eichhofstraße der Sitzung vom 26.11.2015

 

In der Ortsbeiratssitzung wurde folgender Beschluss gefasst:


Der Ortsbeirat beantragt, folgende ordnungsrechtliche und bauliche Veränderungen in der Eichhofstraße umzusetzen:

1.)Die Eichhofstraße soll eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 erhalten.
2.)Die Fahrradbügel, die hinter der Überquerung der Bundesstraße aufgestellt

wurden, sollen in den vorderen Bereich (zwischen Nr. 1 23) versetzt werden.
3.)Die Parkplätze im hinteren Bereich sollen in Schrägparkflächen umgeändert

werden.

Begründung:

1.)Tempo 30 verbessert die Verkehrssicherheit.
2.)Die Fahrradparksituation im vorderen Bereich wird so verbessert.
3.)Das Schrägparken erleichtert das Einparken.

 

 

Das Tiefbauamt und die Straßenverkehrsbehörde nehmen wie folgt Stellung:
 

Die in der Eichhofstraße im vergangenen Jahr durchgeführte Maßnahme ist Handlungsschwerpunkt des Fußwegeachsen- und Kinderwegekonzeptes. Die Maßnahme hatte das Ziel, die nutzbare Gehwegbreite zu gewährleisten und wurde im Maßnahmenpaket „Handlungsschwerpunkte Fußwegeachsen in Kiel“ durch das rderprogramm „Kommunaler Klimaschutz“ gefördert.

 

Zu 1.):

Aufgrund der Funktion für das innerstädtische Straßennetz kommt die Einrichtung einer Tempo-30-Zone nicht in Betracht. Diese sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur dort zulässig, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Insofern dürfen sie sich grundsätzlich nicht auf Vorfahrtsstraßen erstrecken. Darüber hinaus stellt bereits der Fahrradschutzstreifen ein Ausschlusskriterium für eine Tempo-30-Zone dar.

 

Auch sind die Voraussetzungen für eine Streckengeschwindigkeitsreduzierung in der Eichhofstraße nicht gegeben. Die Ausführungen des § 45 Abs. 9 StVO dürfen grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Dabei dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote für den fließenden Verkehr, wie die hier gewünschte Geschwindigkeitsbegrenzung, nur dann vorgenommen werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr erheblich übersteigt. Die Eichhofstraße hat zwar eine leichte Kurvenlage und wird vom Mühlenweg gekreuzt, dennoch handelt es sich hier nicht um eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr übersteigt. Die Sichtverhältnisse sind auch in der Kurvenlage gut und unterscheiden sich nicht von vergleichbaren Situationen im Stadtgebiet.

 

Zu 2.):

Das Tiefbauamt wird in der Eichhofstraße 1 bis 23 in Höhe der Hausnummern 6, 13, 15 und 23/24 insgesamt 15 zusätzliche Fahrradbügel installieren. Weitere Fahrradbügel können bei Bedarf auf bestehenden Senkrechtparkplätzen aufgestellt werden (3 je Stellplatz).

 

Die in der Eichhofstraße zwischen Nr. 30 und 44 aufgestellten Fahrradbügel haben den Zweck, die nutzbare Gehwegbreite von 2,5 m zu sichern und das Parken auf den dafür vorgesehenen Bereich einzuschränken. In den ursprünglichen Planungen waren Poller dafür vorgesehen. Aus Kostengründen wurden Fahrradbügel verwendet, um das genannte Ziel der Baumaßnahme im Rahmen des Budgets sicherzustellen. Sie können daher nicht versetzt werden.

 

Derzeit wird beobachtet, dass trotz der Fahrradbügel der Gehweg vereinzelt weiterhin zum Parken genutzt wird. Daher werden einzelne Ergänzungen erforderlich.

 

Zu 3.):

Die Einrichtung von Schrägparkständen bietet sich in Einbahnstraßen zur Betonung der Fahrtrichtung oder bei sehr schmalen Fahrgassen an. Beides trifft auf die Eichhofstraße nicht zu. Vielmehr würde eine Schrägaufstellung das Einparken aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung erschweren und auch die Anzahl der Parkstände verringern, da Schrägparkstände deutlich breiter sind als Senkrechtparkstände. Im Übrigen gibt es die Möglichkeit, Parkflächen am Krematorium zu nutzen.

 

 

 

 

Peter Todeskino

Bürgermeister

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May 12, 2016 - Bauausschuss - zur Kenntnis genommen