Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 0365/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernahme von Dolmetscherkosten bei ärztlicher und therapeutischer Behandlung
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Amt für Wohnen und Grundsicherung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Innen- und Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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May 2, 2017
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit
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Kenntnisnahme
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May 30, 2017
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Sachverhalt/Begründung
Der Innen- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 07.03.17 darum gebeten, über die Übernahme von Dolmetscherkosten bei ärztlicher und therapeutischer Behandlung durch das Amt für Wohnen und Grundsicherung informiert zu werden.
Bereits im November 2014 wurde eine Vereinbarung zwischen dem Amt für Soziale Dienste und dem Zentrum für Integrative Psychiatrie – ZIP – getroffen, in dem die Übernahme von Dolmetscherkosten für bewilligte Therapien für Leistungsbezieher nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie dem AsylbLG (Asylbewerberleistungen) geregelt wurde.
Dabei erfolgt die Kostenübernahme nach folgenden Rechtsvorschriften als unabweisbar laufender Mehrbedarf im Rahmen der Krankenhilfe (Entscheidung Sozialgericht Hildesheim (Az. S 34 SO 217/10)
- § 21 Abs.6 SGB II
- § 73 SGB XII
- § 6 Abs. 1 AsylbLG
Als Kostensatz wurde zwischen den beteiligten Parteien ein Betrag in Höhe von 30,00 € pro Stunde vereinbart. Ebenso wurde ein Antragsverfahren vereinbart, das einen zügigen Beginn therapeutischer Behandlungen gewährleistet. In dem dafür vorgesehenen Kurzantrag bescheinigt der behandelnde Arzt/Therapeut die Notwendigkeit eines Dolmetschers und der Patient unterschreibt den Antrag. Der jeweilige Leistungserbringer erklärt daraufhin dem Patienten gegenüber die Übernahme der Kosten für eine bestimmte Anzahl von notwendigen Terminen, sofern durch den Leistungsbezug die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das ZIP entscheidet daraufhin, welcher Dolmetscher aus dem dort vorhandenen Pool geeignet ist und zur Verfügung steht und setzt diesen dann ein.
Die Forderung nach höheren Kostensätzen ist hier bekannt. Dabei wird auf § 19 SGB X bzw. § 82a LVwG, die die Anwendung der Kostensätze nach § 9 JVEG nach sich ziehen, verwiesen. Beide Vorschriften haben zur Voraussetzung, dass „die Behörde Dolmetscherinnen oder Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen oder Übersetzer heranziehen“. Das setzt voraus, dass diese Personen von der Behörde beauftragt werden. Diese Voraussetzung ist bei der Kostenübernahmeerklärung dem Leistungsberechtigten gegenüber nicht gegeben. Eine Auftragserteilung des Leistungserbringers dem Dolmetscher gegenüber erfolgt nicht.
Am 21.12.2016 hat es ein gemeinsames Gespräch zwischen Vertretern des ZIP, des Amtes für Soziale Dienste, des Jobcenters und dem Amt für Wohnen und Grundsicherung – Leistungen für Asylbewerber – gegeben, in dem unter anderem die Frage der Kostensätze diskutiert wurde. Nach Klärung letzter Einzelheiten ist vorgesehen, in besonders gelagerten Einzelfällen, in denen das ZIP bestätigt, dass ein qualifizierter Dolmetscher erforderlich ist, einen Kostensatz von 50,00 € zu zahlen.
Ergänzend sei gesagt, dass das ZIP Sprachmittler unterschiedlicher Qualifikationen einsetzt. Neben qualifizierten Dolmetschern stehen ebenso Personen mit guten Sprachkenntnissen sowohl in Deutsch als auch in einer oder mehreren Fremdsprachen zur Verfügung, darunter wiederum einige, die sich durch Zusatzqualifikationen fortgebildet haben. Die Zahlung höherer Stundensätze wird daher auch lediglich den Personenkreis der (wenigen) Dolmetscher mit besonderer Qualifikation betreffen.
Für sonstige ärztliche Behandlungen wurde in der Vergangenheit ein Kostensatz von 25,00 € zuzüglich 12,50 € Tagespauschale und Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. 0,30 €/km für Fahrten mit dem eigenen PKW gezahlt. Dieser Kostensatz ist seit dem 16.09.2016 auf 30,00 € pro Stunde an den Kostensatz im ZIP angepasst worden. Die Notwendigkeit in diesen Fällen wird von den Einrichtungsträgern der Gemeinschaftsunterkünfte, bei Bewohnern von Stadtwohnungen oder selbst angemietetem Wohnraum vom Christlichen Verein bestätigt.
Gerwin Stöcken
Stadtrat