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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0370/2017

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

r den Stadtteil Kiel-Gaarden wird für das Baugebiet zwischen Schulstraße, Norddeutsche Straße, Kaiserstraße, Karlstal, Elisabethstraße und Johannesstraße der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 976 „Gaarden gemäß § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) gefasst.

 

Die Abgrenzung des Plangebietes ist dem Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen.

Die städtebaulichen Eckdaten der Planung sind in der Anlage 2 dargestellt.

 

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

I. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 976 umfasst auf ca. 11,4 ha den zentralen Einkaufsbereich von Kiel-Gaarden mit Elisabethstraße und Vinetaplatz.

 

II. Planungserfordernis und Ziel der Planung

Der einfache Bebauungsplan Nr. 976 „Gaarden“ ist seit dem 04.06.2011 rechtskräftig. Der Bebauungsplan enthält als einzige textliche Festsetzung den Ausschluss von Vergnügungsstätten einschließlich Wettbüros.

 

Seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 976 hat sich das Angebot von Unterhaltungs­einrichtungen, insbesondere im Bereich der Sportwetten sowie die Rechtsprechung dazu, zunehmend verändert. Die Zahl der Wettvertriebsstätten (hierzu zählen Wettannahmestellen, Wettbüros, Wettlokale) insbesondere von europaweitweit tätigen Anbietern ist ständig gewachsen.

 

Aus der aktuellen Rechtsprechung zum Thema Wettvertriebsstätten wird deutlich, dass Wettannahmestellen in der Regel gar nicht, Wettbüros nur bei bestimmten Ausprägungen und Wettlokale dagegen planungsrechtlich in der Regel immer als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen sind. Es gibt im Bundesgebiet z.Zt. allerdings keine einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wann eine Wettvertriebsstätte als Vergnügungsstätte einzustufen ist. Jeder Streitfall wurde als Einzelfall unterschiedlich entschieden.

Dabei spielt in erster Linie der sog. Aufenthaltscharakter der Einrichtung eine Rolle: Z. B. durch das Angebot von Sitzmöglichkeiten und Getränken sowie die Möglichkeit, das Wettgeschehen live auf Bildschirmen verfolgen zu können. Relevant ist, ob sich die Besucher längere Zeit in den Räumlichkeiten aufhalten, als nötig wäre, um nur eine Wette abzugeben oder einen Gewinn abzuholen.

 

Bei der Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 976 wurde davon ausgegangen, dass alle Wettvertriebsstäten - Wettbüros und Wettlokale - die über das Ausmaß einer Lotto- und Totoannahmestelle hinausgehen, als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung gelten. Diese Annahme wird durch die aktuelle Rechtsprechung vom Februar 2017 in Frage gestellt.

 

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll durch eine klarstellende Festsetzung künftig Rechtssicherheit geschaffen werden. Vergnügungsstätten und Wettvertriebsstätten (Wettros, Wettlokale und bestimmte Wettannahmestellen, insbesondere auch Betriebe, die auf den Aufenthalt der wettenden Person in der Betriebsstätte während des bewetteten Ereignisses ausgerichtet sind, also auch Betriebe  zur Vermittlung von Live-Wetten über Quoten-Monitore) sollen künftig ausgeschlossen werden, weil solche Wettvertriebsstätten zu denselben negativen städtebaulichen Auswirkungen wie Vergnügungsstätten führen können (Trading-Down-Effekt). Von dem Ausschluss ausgenommen werden Ladengeschäfte zur Annahme von Wetten vor Spielbeginn im Sinne einer Lotto-Toto-Annahmestelle.

 

Die textliche Festsetzung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 976 soll mit seiner 1. Änderung in diesem Sinne geändert werden.

 

III. Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch

r den Planbereich ist die Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 976 im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB beabsichtigt. Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, da die Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfüllt sind:

  • Grundzüge der Planung werden durch die 1. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 976 nicht berührt.
  • Der Bebauungsplan enthält lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB.
  • Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird durchgeführt.

 

Der geltende Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entlang des Vinetaplatzes und der Elisabethstraße gemischte Bauflächen dar. Die übrigen Flächen sind als Wohnbauflächen dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

 

IV. Wirkung des Aufstellungsbeschlusses

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 976 dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

 

Gemäß § 15 BauGB hat das Bauordnungsamt auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

 

Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde nach Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungs-planes zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschließen.

 

Der Ortsbeirat Gaarden erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

 

 

Peter Todeskino

rgermeister

 

 

 

 

Anlage 1: Übersichtsplan Geltungsbereich

Anlage 2: Städtebauliche Eckdaten

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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May 4, 2017 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen