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Antrag der Verwaltung - 0410/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der KVG Kieler Verkehrsgesellschaft mbH
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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May 10, 2017
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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May 18, 2017
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Im Zusammenhang mit dem am 31. Juli 2015 in Kraft getretenen sogenannten „Transparenzgesetz“ und dem am 29. Juli 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft haben sich Änderungen der Gemeindeordnung ergeben, die eine Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages erfordern.
Es haben sich Änderungen in § 8 (Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates), § 11 (Zuständigkeit der Gesellschafter), § 13 (Wirtschaftsplan) und § 14 (Jahresabschluss und Prüfung) ergeben.
Die Regelung zur Offenlegung der Gesamtbezüge der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung durch das sog. Transparenzgesetz wird – in Anlehnung an den Muster-Gesellschaftsvertrag – in § 14 eingearbeitet.
Im Hinblick auf die nächste Kommunalwahl wird eine Klarstellung hinsichtlich der Mandatslaufzeit der Organe vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird § 8 Absatz 3 neu gefasst. Eine weitere Änderung betrifft den neu eingefügten § 8 Absatz 7. Die Gemeindeordnung sieht vor, dass die Gemeinde einen angemessenen Einfluss auf die Gesellschaft sicherzustellen hat. Ausgehend von dem Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, ist infolgedessen das Recht aufgenommen worden, den entsandten Mitgliedern Weisungen zu erteilen.
Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan (§ 11, Absatz. 1, Ziffer 7) wird künftig im Sinne der Kommunalaufsicht und des Landesrechnungshofes einheitlich für alle Gesellschaften als Aufgabe der Gesellschafterversammlung festgelegt. Der bisherige Ablauf wird sich jedoch nicht ändern, d.h. der Wirtschaftsplan wird auch weiterhin dem Aufsichtsrat vorgelegt werden, der dann eine Empfehlung an die Gesellschafterversammlung abgibt.
Im § 11 Absatz 2 wird das gemäß § 47 GmbH-Gesetz bereits bestehende Recht, der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen, in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen.
Eine weitere wichtige Änderung im neuen § 11, Absatz 4 betrifft den Aufsichtsrat. So kann die Gesellschafterversammlung sich künftig in Einzelfällen eine abschließende Entscheidung vorbehalten, indem bereits getroffene Beschlüsse des Aufsichtsrates binnen einer Woche durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgehoben werden können. Die Kommunalaufsicht hat diese Befugnis in den Mustergesellschaftsvertrag für kommunale GmbHs aufgenommen, damit der „Stellung der Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan der Gesellschaft Rechnung getragen“ wird.
In den Erläuterungen zur Mustersatzung führt die Kommunalaufsicht aber aus, dass der Entzug der bereits erfolgten Zustimmung des Aufsichtsrates in der Praxis nur als ultima ratio in Betracht kommen sollte. Der Eigenbetrieb Beteiligungen (EBK) geht ebenfalls davon aus, dass diese Regelung in der Praxis so gut wie nie zum Tragen kommen dürfte. Falls doch, würde der Hauptausschuss, somit wieder die Selbstverwaltung, den Beschluss fassen.
Aus Sicht des Rechtsamtes der Landeshauptstadt besteht ein weiterer Grund für diese Ausweitung der Befugnis der Gesellschafterversammlung, da hiermit eine wichtige Voraussetzung für die Herstellung der Inhousefähigkeit der städtischen Gesellschaften geschaffen wird, so dass die Landeshauptstadt über ihre Beteiligungsgesellschaften ggf. eine Kontrolle wie „über eine eigene Dienststelle“ ausüben kann. Mit der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag kann diese Möglichkeit der Landeshauptstadt zur Einflussnahme auf städtische Gesellschaften Dritten gegenüber unmittelbar gezeigt werden.
Durch die nach § 102 Absatz 2 GO vorgesehene Erstellung eines Wirtschaftsplanes in sinngemäßer Anwendung der Eigenbetriebsverordnung wird der bisherige § 13 entsprechend der Vorgabe des Landes umformuliert
Der EBK hat den Hauptausschuss am 8. Febr. 2017 darüber informiert, dass eine Änderung der Gesellschaftsverträge erfolgen muss. Der Entwurf für den geänderten Gesellschaftsvertrag wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt und in der Aufsichtsratssitzung der KVG am 27. März 2017 den Aufsichtsratsmitgliedern vorgestellt.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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432,5 kB
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