Infosystem Kommunalpolitik
Antrag der Verwaltung - 0439/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Begrenzung privater Zufahrten auf eine Zufahrt pro Grundstück
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Tiefbauamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bauausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
Jun 1, 2017
| |||
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
Jun 8, 2017
|
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Anlass
Im Rahmen der am 1. Mai 2009 in Kraft getretenen neuen Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) wurde mit der Fortentwicklung der Verfahren, der Streichung verzichtbarer Regelungen, der Verminderung der Vorschriftendichte, der Erweiterung des Katalogs verfahrensfreier Vorhaben sowie weiterer Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung der Ansatz schlanker und anwenderfreundlicher Regelungen verfolgt.
Während die Verwaltung vor der Novelle der LBO über strittige Punkte wie die Errichtung einer zweiten Zufahrt bereits frühzeitig informiert wurde, werden nun vermehrt gesonderte Anträge auf eine zweite Zufahrt gestellt.
Des Weiteren kam es in der jüngsten Vergangenheit dazu, dass Zufahrten bei privaten Bauvorhaben oder in Bestandssituationen vergrößert oder ohne Genehmigung erstellt wurden.
Hintergrund
Die Anlage von Zufahrten von privaten Grundstücken zur öffentlichen Straße wird traditionell als Verwirklichung des Gemeingebrauchs in der besonderen Form des Anliegergebrauchs angesehen. Mit der Veränderung der Verkehrs, insbesondere dem Aufkommen des modernen Massenindividualverkehrs, geht eine zunehmende Tendenz einher, die Rechte der Straßenanlieger auf Herstellung und Gestaltung von Zufahrten zu beschränken.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Recht des privaten Grundstückseigentümers auf Anlage einer Straßenzufahrt durch den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit begrenzt wird und auch im Innenbereich eine Zufahrt unzulässig sein kann, wenn sie zur Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich ist oder zu einer konkreten Verkehrsgefährdung führt.
Gemäß § 24 Abs. 2 (Zufahrten) des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein (StrWG SH) kann der Träger der Straßenbaulast – hier die Landeshauptstadt Kiel vertreten durch das Tiefbauamt – von dem Erlaubnisträger (Grundstückseigentümer) alle Maßnahmen verlangen, die wegen der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.
Es wurde bislang bei Bewilligungen darauf hingewiesen, dass die Zufahrtsbreiten auf ein Minimum zu reduzieren sind, um einerseits die Gefährdungspunkte für Fußgänger durch den querenden Verkehr gering zu halten und andererseits den Wegfall des öffentlichen Parkraums vor dem Grundstück auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Demzufolge erfolgten Genehmigungen für Zufahrten im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Kiel, die ausschließlich von PKW genutzt werden, bisher grundsätzlich mit einer maximalen Breite von 3,0 m, im begründeten Ausnahmefall von 3,50 m.
Für die Auslegung des § 20 (Gemeingebrauch) und § 21 (Sondernutzung) StrWG SH ist zu folgern, dass
- die Anlegung von notwendigen ersten privaten Zufahren zu privaten Grundstücken vom Gemeingebrauch in der Form des sog. Anliegergebrauchs regelmäßig erfasst wird und
- die Neuanlage weiterer – nicht erforderlicher – Zufahrten erlaubnispflichtig ist und der Genehmigung nach den jeweiligen Regelungen des Straßengesetzes des Landes oder des Bundes bedarf. Sie ist damit im Rahmen der Ermessensentscheidung von einer Abwägung der straßenrechtlichen Belange, orientiert insbesondere an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, mit den Interessen des Anliegers an der zusätzlichen Zufahrt abhängig.
Aus der dem Anliegergebrauch innewohnenden immanenten Beschränkung des Rechts auf Anlage einer Zufahrt zur Straße im Sinne des "Angewiesenseins" folgt mithin, dass der Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht berechtigt ist, seine Zufahrt etwa über die gesamte Frontbreite seines Grundstücks zur Straße zu erstrecken bzw. mehrere Zufahrten zu errichten, wenn hierfür nicht spezifische Gründe vorliegen.
In besonderen Fällen kann eine zweite Zufahrt notwendig und zweckdienlich sein. Hierbei wird es sich aber um Ausnahmefälle handeln, da die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis eine Ermessensentscheidung darstellt und der Anlieger daher in aller Regel keinen bindenden Anspruch auf Genehmigung besitzt.
Weitere Informationen zur Definition des Anliegergebrauchs sowie zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kann der Anlage entnommen werden.
Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung beabsichtigt, die Genehmigung einer zweiten Zufahrt – sowohl bei Neubauvorhaben und Bestandsituationen - grundsätzlich zu versagen und eine Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt.
Des Weiteren wird bei einer Genehmigung einer Zufahrt eine maximale Breite von 3,00 m festgelegt, sofern sie ausschließlich von Personenkraftwagen genutzt werden.
Um künftig konfliktbehaftete Antragsverfahren im Vorwege zu vermeiden, wird die Verwaltung in Bebauungsplänen i. d. R. die Anzahl der Zufahrten in den textlichen Festsetzungen auf eine begrenzen.
Um Zustimmung zum Antrag wird gebeten.
Peter Todeskino
Bürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
16 kB
|