Infosystem Kommunalpolitik
Antrag der Verwaltung - 0643/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel (Sondernutzungssatzung)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Tiefbauamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bauausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
Jul 6, 2017
| |||
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
Jul 20, 2017
|
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Der bisherige § 5 der Sondernutzungssatzung unter der Überschrift „Sondernutzungs- erlaubnis in besonderen Fällen“ führt einige Tatbestände auf, in denen die Sondernutzungs- erlaubnis als erteilt gilt, unter der Voraussetzung, dass die vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt
oder- bei nur anzeigepflichtigen Anlagen- dem Bauordnungsamt angezeigt sind.
Die Prüfung des Tiefbauamtes hat ergeben, dass der § 5 der Sondernutzungssatzung ganz entfallen kann. Für zwei der Tatbestände des § 5 Sondernutzungssatzung gibt es keine baurechtlichen Verfahren mehr.
Die Landesbauordnung (LBO) hat sich seit der Erstellung der Sondernutzungssatzung geändert.
- Für Hinweisschilder auf Öffentliche Gebäude und Gottesdienste gibt es keine baurechtlichen Verfahren lt. LBO mehr. § 5 Abs. 1, Punkt 2 Sondernutzungssatzung kann damit entfallen.
- Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr werden gemäß der aktuellen Fassung der LBO in § 63 Abs. 1, Punkt 1, Buchstabe e LBO als verfahrensfreie Bauvorhaben aufgeführt („Verfahrensfrei sind Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen“). Somit ist auch die Regelung in § 5 Abs. 1, Punkt 3 hinfällig und kann entfallen.
Die Regelung im § 5 Abs. 1, Punkt 1 Sondernutzungssatzung muss entfallen, weil das Tiefbauamt nicht mehr generell allen Überbauungen in Höhe von 2,50 m bis 4,50 m über öffentlichen Straßen ohne Prüfung die erteilte Sondernutzungserlaubnis zugestehen kann.
Überbauungen stellen bauliche Eingriffe in das Lichtraumprofil der gewidmeten Flächen dar.
Diese können den Einsatz von großen und hohen Baugeräten bei Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen verhindern; der Einsatz großer Fahrzeuge für die Müllbeseitigung, den Transport von Altglascontainern, die Reinigung der Straßen, Warenanlieferungen kann dadurch beeinträchtigt werden. Die Möglichkeit Umleitungen einzurichten wird dadurch sehr eingeschränkt, was sich besonders in Bereichen von Shared Space nachteilig auswirkt.
Gemäß § 28 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein sind Nutzungen des Luftraums über öffentlichen Straßen in der Regel bis zu einer Höhe von 4,50 m als Sondernutzungen zu behandeln. Die Behandlung von Nutzungen des Luftraums über 4,50 m über öffentlichen Straßen unterliegt dem bürgerlichen Recht.
Der Entfall des § 5 Sondernutzungssatzung bedeutet, dass für Überbauungen der öffentlichen Straßen eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden muss beim Tiefbauamt der Landeshauptstadt Kiel. In Einzelfallprüfungen wird jeweils über die Anträge entschieden werden.
Die Einfügung des neuen § 5a Übergangsregelung stellt sicher, dass nach dem bisherigen § 5 Sondernutzungssatzung als erteilt geltende Sondernutzungserlaubnisse Bestand haben.
Doris Grondke
Stadträtin
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
67,2 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
86,3 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
86,1 kB
|