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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0660/2017

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

  1. Zugestimmt wird der Eingehung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung mit Kassenwirksamkeit im Haushalt 2018 i. H. v. 1.733.400 EUR für den städtischen Finanzierungsanteil an der Erweiterung des Holstein-Stadions zur Herstellung der Zweitligatauglichkeit im Teilergebnisplan 424 (Sportstätten und Bäder) bei der Investitionsnummer 4240020019 „Umbau Holstein-Stadion zur Herstellung der Zweitligatauglichkeit“.

Die Deckung dieser außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung erfolgt bis zum Beschluss des Nachtragshaushaltes 2017 durch eine in geringerem Umfang benötigte Verpflichtungsermächtigung bei der Investitionsmaßnahme 5520020082 „Grundinstandsetzung Kiellinie“.

Die außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung und die zu deren Deckung anzupassende Verpflichtungsermächtigung sind im Rahmen des Nachtragshaushalts 2017 abzubilden. Die von der Stadt einzugehenden Verpflichtungen werden auf den von der Stadt über Baukostenzuschüsse zu finanzierenden Anteil und damit auf die Höhe der Verpflichtungsermächtigung begrenzt.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, folgende Verfahrensschritte umzusetzen:
  • einen schriftlichen Förderantrag (incl. Weiterleitungsbefugnis der Fördergelder an Holstein Kiel) und einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn stellen,
  • Aufteilung des lfd. Vertrages mit der KSV Holstein in zwei Verträge:
    einen Vertrag für das Leistungszentrum Projensdorf und einen weiteren  Vertrag in Bezug auf das Holstein-Stadion; in dem Vertrag „Holstein-Stadion“ soll die Bauherreneigenschaft von der Stadt auf Holstein Kiel übertragen und weitere Rahmenbedingungen festgelegt werden (u. a. Pacht, mindestens 20 % der verfügbaren Nutzungszeiten für andere Nutzer/innen, Energiekosten, Hausrecht, Benutzungsordnung etc.), nachdem die entsprechenden Anträge gestellt wurden und die Finanzierungszusage der Landeshauptstadt Kiel, der Zuwendungsbescheid des Landes Schleswig-Holstein bzw. eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorliegen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

  1. Zusammenfassung

Die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel hat in ihrer Sitzung am 08.06.2017 beschlossen, u. a. den Leistungssport durch den Ausbau des Holstein-Stadions zur zweitligatauglichen Spielstätte zu unterstützen (Drs. 0545/2017).

Das Land Schleswig-Holstein hat für den zweitligatauglichen Umbau des Stadions seine Finanzierungsbeteiligung von 6,93 Mio. € zugesagt und angekündigt, die Mittel im Juli 2017 durch einen Nachtragshaushalt zur Verfügung zu stellen. Die Finanzierungsbeteiligung des Landes soll über einen Zuschuss an die Landeshauptstadt als Eigentümerin des Holstein-Stadions erfolgen.

 

  1. Sachverhalt:

Durch den Aufstieg der KSV Holstein in die 2. Bundesliga sind im Jahr 2017 folgende Maßnahmen vorgesehen: Erweiterung der Medienplätze, Schaffung einer Mixed Zone, Umbau/Vergrößerung der Umkleidekabinen, Anpassung des Flutlichtes, Erweiterung der provisorischen Tribünen (Umbauschritt 1).

Der Bau der Ost-Tribüne wird zum Ende der Saison 2017/2018 angestrebt (Umbauschritt 2).

Die längerfristigen Überlegungen könnten bis zum Jahr 2023 einen weiteren Ausbau des Holstein-Stadions auf 25.000 Plätze ergeben. Dies würde ein Parkhaus für 1.800 Fahrzeuge, die Gegengerade, die Westkurve und die Haupttribüne zur Folge haben (Umbauschritt 3), was jedoch nicht Bestandteil dieser Beschlussfassung ist.

 

Holstein Kiel wird von der Stadt als Bauherrin verpflichtet, alle Maßnahmen incl. der Planungsleistungen durchzuführen. Hierfür soll eine Vereinbarung geschlossen werden. Gesichert wird dadurch u. a. auch, dass die Ausschreibungen den vergaberechtlichen Standards eines öffentlichen Auftraggebers entsprechen.

Die Verwaltung wird die Vergabeverfahren und die Baumaßnahmen begleiten.

 

Während die kurzfristig notwendigen Baumaßnahmen durch den Verein bereits ergriffen wurden bzw. werden, sind zur Umsetzung der größeren Maßnahme „Bau Ost-Tribüne“ zeitnah die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen auf Seiten der Landeshauptstadt zu schaffen. Da keine kassenwirksam benötigten Haushaltsmittel in 2017 erwartet werden, handelt es sich hier um den Beschluss einer notwendigen außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung.

 

Durch den Beschluss der Ratsversammlung wird die Zusage der Kostenbeteiligung  i. H. v. 1.733.400 € der Stadt gegenüber Holstein Kiel ermöglicht. Die Deckung dieser außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung erfolgt über einen derzeit ggü. der Haushaltsplanung geringeren Bedarf an Ermächtigungen in 2017 zur Sanierung der Kiellinie ab 2018. Die Kürzung wird im Rahmen des Nachtragshaushaltes 2017 wieder ausgeglichen.

 

Der Nachtragshaushalt wird voraussichtlich in den Sitzungen des Landestages vom 19. bis 21.07.2017 beschlossen.

 

Für den tatsächlichen Zuschussanteil des Landes kann die Landeshauptstadt daher ggü. dem Verein stellvertretend keine verbindliche Verpflichtung eingehen. In der mit Holstein Kiel zu schließenden Vereinbarung kann neben der Verpflichtung zu dem städtischen Finanzierungsanteil nur auf die angekündigte Zuschussgewährung des Landes verwiesen werden.

 

  1. Kosten

Der Kostenkalkulation der zu ergreifenden Maßnahmen zur Herstellung der Zweitligatauglichkeit und somit der Kalkulation sowohl des Finanzierungsanteils der LH Kiel als auch des Zuschussanteils des Landes liegen sogenannte Netto-Kosten ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zugrunde, da Holstein Kiel als Bauherr vorsteuerabzugsberechtigt ist. Auf der Grundlage der Übertragung der Bauherrentätigkeit und einer entsprechenden Vereinbarung wird davon ausgegangen, dass der Finanzierungsanteil der LH Kiel (und auch der Landeszuschuss) in Form von „Netto-Baukostenzuschüssen“, also auch ohne Umsatzsteuer erfolgt. Durch eine in der Vereinbarung angelegte Begrenzung der einzugehenden finanziellen Verpflichtungen der Landeshauptstadt bis zur Höhe des städtischen Finanzierungsanteils wird neben der zu beschließenden Verpflichtungsermächtigung zudem auch die Netto-Kosten-Betrachtung umgesetzt.

 

Die Gesamtkosten der oben aufgezählten Maßnahmen betragen 10,4 Mio. €. Von diesen Kosten wird das Land einen Anteil i. H. v. 6.933.400 € übernehmen, den restlichen Anteil teilen sich Stadt und Verein i. H. v. jeweils 1.733.400 €.

 

Für die kurzfristig bereits im Jahr 2017 notwendigen  Ausbaumaßnahmen (s. o.) fallen ca. 1,2 Mio. € an, die direkt vom Verein bezahlt werden und somit gegen den vereinbarten Finanzierungsanteil des Vereins zu verrechnen sind.

 

Der Finanzierungsanteil der Landeshauptstadt und der Zuschuss des Landes werden dann folglich für den Bau der Ost-Tribüne (Gästetribüne) mit angestrebter Fertigstellung zum Saisonende 2017/18 verwendet. Die geplanten Kosten des Umbaus des Ost-Tribüne belaufen sich auf voraussichtlich 9,24 Mio. €. Der städtische Finanzierungsanteil und der Zuschussanteil des Landes decken diese Baukosten mit rund 8,67 Mio. €. Die noch zu deckenden 0,57 Mio. € entsprechen dem über die kurzfristigen Ausbaumaßnahmen (1,2 Mio. €) hinausgehenden Finanzierungsanteil des Vereins.

 

In 2017 werden auf der Grundlage des Bauzeitenplans selbst keine notwendigen Mittel aus dem städtischen Finanzierungsanteil und dem Zuschussanteil des Landes erwartet. Sollten in 2017 dennoch erste Mittel zur Umsetzung der Maßnahme Ost-Tribüne benötigt werden (bspw. in Form von Planungskosten), müssten diese dann mit dem noch ausstehenden Finanzierungsanteil des Vereins (0,57 Mio. €) gedeckt werden. Um den Verein zur Durchführung der Maßnahme „Ost-Tribüne“ im Rahmen des städtischen Finanzierungsanteils dennoch kurzfristig beauftragen zu können, ist eine Ermächtigung der Verwaltung hierzu notwendig, um eine entsprechende investive Verpflichtung zur Zahlung des Finanzierungsanteils (Baukostenzuschuss) i. H. v. bis zu 1.733.400 € in 2018 eingehen zu können.

 

Die Deckung dieser Verpflichtungsermächtigung ist als außerplanmäßige investive Maßnahme im Vorgriff auf einen Nachtragshaushalt nur dann gewährleistet, wenn das durch die Kommunalaufsicht mit Erlass vom 24.05.2017 genehmigte Volumen an Verpflichtungsermächtigungen (23,3 Mio. €) letztendlich um den außerplanmäßigen Effekt des Holstein-Stadions im Rahmen des Nachtrags und der Nachtragsgenehmigung erhöht werden kann.

Die kassenwirksame Umsetzung der zu beschließenden Verpflichtungsermächtigung ist im Rahmen der Planung des Haushaltsjahres 2018 vorzunehmen.

 

  1. Weiteres Verfahren

 

Nach Abstimmung mit dem Innenministerium wurde Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Nebendahl mit der rechtlichen Beratung für die vertragliche Ausgestaltung und Finanzierung der nach dem Aufstieg der KSV Holstein in die 2. Bundesliga erforderlichen Modernisierung des Holstein-Stadions beauftragt.

 

Seine Empfehlungen umfassen im Wesentlichen folgende Inhalte:

  1. Die Landeshauptstadt Kiel, das Land Schleswig-Holstein und die KSV Holstein klären, in welchem Umfang jeder Beteiligte jeweils die Umbauschritte 1 bis 3 fördert bzw. fördern will. Mit dem Land Schleswig-Holstein ist zu klären, ob eine Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wird.
  2. Die Landeshauptstadt Kiel stellt beim Land Schleswig-Holstein einen schriftlichen Förderantrag und legt der Ratsversammlung einen Beschlussvorschlag für die Umbauschritte 1-3 oder nur einzelne Umbauschritte vor, der jeweils die Angaben nach Art. 6 Abs. 2 und 3 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung[1] (AGVO) enthält (Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss), signifikant beschleunigter Abschluss der Umbaumaßnahmen durch die Zuwendungen). Soweit bereits eine entsprechende Beschlussfassung erfolgt sein sollte, wäre zu überprüfen, ob diese den Anforderungen des § 6 Abs. 2 und 3 AGVO genügt. Die Selbstverwaltung sollte neben der Freigabe der Mittel die Verwaltung ermächtigen, die Landesmittel zu beantragen und den Nutzungsvertrag mit dem KSV Holstein zu verhandeln.
  3. Die Landeshauptstadt Kiel und der KSV Holstein schließen einen Nutzungsvertrag ab, nachdem die entsprechenden Anträge gestellt wurden und die Finanzierungszusage der Landeshauptstadt Kiel, der Zuwendungsbescheid des Landes Schleswig-Holstein bzw. eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorliegen.
  4. Die Architektenleistungen und Bauleistungen sind nach den maßgeblichen vergaberechtlichen Bestimmungen zu vergeben.

 

Die mit der KSV Holstein ausgehandelten Verträge (Leistungszentrum Projensdorf und Holstein-Stadion) werden der Ratsversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die Verwaltung hat Folgendes bereits veranlasst bzw. wird veranlassen:

  • Ein formloser Förderantrag wurde am 14.06.2017 gestellt. Eine Konkretisierung wird nach Beschlussfassung vorgenommen.
  • Die rechtliche Einschätzung von Herrn Prof. Dr. Nebendahl wird dem Land zur Kenntnis gegeben.

 

 

 

 

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

 


[1]Verordnung nach Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

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Anlagen

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Beschlüsse

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Jul 11, 2017 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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Jul 13, 2017 - Ausschuss für Schule und Sport - ungeändert beschlossen

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Jul 20, 2017 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen