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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0675/2017

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die Vertreterin der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der Kiel Region GmbH wird angewiesen, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß Anlage zuzustimmen.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Im Zusammenhang mit dem am 31. Juli 2015 in Kraft getretenen sogenannten „Transparenzgesetz“ und dem am 29. Juli 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft haben sich Änderungen der Gemeindeordnung ergeben, die eine Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages erfordern.

 

Es haben sich Änderungen in § 6 (Geschäftsführung und Vertretung), § 7 (Aufsichtsrat), § 8 (Aufgaben des Aufsichtsrats), § 9 (Gesellschafterversammlung), § 12 (Jahresabschluss) und § 13 (Gewinne und Nachschusspflicht) sowie weitere klarstellende und redaktionelle Anpassungen ergeben.

 

Im § 6 Nr. 5 wurde klargestellt, dass der Wirtschaftsplan durch die Gesellschafterversammlung endgültig beschlossen wird. Gem. § 9 Nr. 7 befindet sich die Verabschiedung des Wirtschaftsplans bereits im Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung.

 

Im § 7 Nr. 3 wurde den entsandten Mitgliedern die Möglichkeit gegeben, die Interessen der kommunalen Gesellschafter zu verfolgen.

Im Hinblick auf die nächste Kommunalwahl wird eine Klarstellung hinsichtlich der Mandats-laufzeit der Organe vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird § 7 Nr. 5 eingefügt.

Eine weitere Änderung betrifft den neu eingefügten § 7 Nr. 6. Die Gemeindeordnung sieht vor, dass die Gemeinde einen angemessenen Einfluss auf die Gesellschaft sicherzustellen hat. Ausgehend von dem Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, ist infolgedessen das Recht aufgenommen worden, den entsandten Mitgliedern Weisungen zu erteilen.

 

Das Recht auf Bestellung der Geschäftsführung soll gemäß der neuen Gemeindeordnung der Gesellschafterversammlung vorbehalten werden. Somit ergeben sich Anpassungen sowohl im § 8 Nr. 2 als auch im § 9 Nr. 8.

 

Weitere Änderungen betreffen den § 9 Nr. 11. So kann die Gesellschafterversammlung sich künftig in Einzelfällen eine abschließende Entscheidung vorbehalten, indem bereits getroffene Beschlüsse des Aufsichtsrates binnen einer Woche durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgehoben werden können. Die Kommunalaufsicht hat diese Befugnis in den Mustergesellschaftsvertrag für kommunale GmbHs aufgenommen, damit der „Stellung der Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan der Gesellschaft Rechnung getragen“ wird.

In den Erläuterungen zur Mustersatzung führt die Kommunalaufsicht aus, dass der Entzug der bereits erfolgten Zustimmung des Aufsichtsrates in der Praxis nur als ultima ratio in Betracht kommen sollte. Der Eigenbetrieb Beteiligungen geht ebenfalls davon aus, dass diese Regelung in der Praxis so gut wie nie zum Tragen kommen dürfte. Falls doch, würde der Hauptausschuss, somit wieder die Selbstverwaltung, den Beschluss fassen.

 

Mit dem sog. „Transparenzgesetz“ wird das Ziel verfolgt, eine Offenlegung der Gesamtbezüge der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung zu erreichen. Die entsprechende Regelung wird in Anlehnung an den Muster-Gesellschaftsvertrag der Kommunalaufsicht in den neu eingefügten Nr. 2 im § 12 „Jahresabschluss“ eingearbeitet.

 

Im § 13 Nr. 2 wird klargestellt, dass die Höhe des Zuschusses sich an den Wirtschaftsplan orientiert.

 

Der vorgelegte Entwurf des Gesellschaftsvertrags ist zwischen den Vertretern der drei Gesellschafter auf Arbeitsebene in mehreren Verwaltungsrunden erarbeitet und abgestimmt worden. Der Aufsichtsrat der Kiel Region GmbH hat den Entwurf in seiner Sitzung vom 09.06.2017 behandelt und keine Änderungswünsche geäert.

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Jul 12, 2017 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Jul 20, 2017 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen