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ALLRIS - Drucksache

Antrag der CDU-Ratsfraktion - 0749/2017

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Beratungsfolge

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Antrag

Änderungsantrag:

 

§ 9 der Wahlordnung für den Kinder- und Jugendbeirat der Landeshauptstadt Kiel wird geändert.

 

1. Ziffer 1 wird gestrichen.

2. Ziffer 3 wird gestrichen.

3. § 9 erhält damit folgende Fassung: „Ungültig sind Stimmen, wenn der Wahlvorgang verbindlich abgeschlossen wurde und keine Kennzeichnung enthält.“

 

Das elektronische Wahlverfahren lässt es zu, keinen Kandidaten oder höchstens einen Kandidaten zu wählen.

 

 

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Es ist erwünscht, sich in unserem demokratischen System aktiv zu beteiligen, auch - und gerade - an Wahlen. Leider sind teilweise geringe Wahlbeteiligungen festzustellen, gleichzeitig steigende Anteile an ungültigen Stimmen. Dabei hält sich das Gerücht, man könne mit einer ungültigen Stimme eine andere politische Aussage oder gar Wirkung erzielen als mit einer Stimmenenthaltung. Beide Handlungen haben aber keine Wirkung, weil stets nur die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidend ist. Mehr als die bloße Feststellung der Zahl ungültiger Stimmen erfolgt nicht.

 

In einem elektronischen Wahlverfahren durch ein ordnungsgemäß gesetztes Kreuz auf ein vorhandenes Auswahlfeld „ungültig wählen“ nicht nur die Möglichkeit zur ungültigen Stimmenabgabe zu geben, sondern diese noch besonders hervorzuheben, widerspricht meinem Verständnis für ein Werben um konstruktive Beteiligung an demokratischen Prozessen. Daher ist die Ziffer 3 zu streichen. Denn die Wirkung einer ungültigen Stimme (also die Beteiligung an der Wahl im bewussten Gegensatz zur Wahlverweigerung, aber ohne Auswirkung auf die Kandidatenwahl) lässt sich auch herstellen durch bloßes Nicht-Ankreuzen eines Kandidaten. Hierfür dürfen lediglich die Kandidatenauswahlfelder nicht als Pflichtfelder des elektronischen Wahlverfahrens ausgestaltet sein.

 

Eine rechtliche Pflicht, im Rahmen eines elektronischen Wahlverfahrens die ausdrückliche Auswahlmöglichkeit „ungültig wählen“ zu geben, besteht nicht. Insbesondere folgt nicht aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit, in einem elektronischen Verfahren identische Möglichkeiten des herkömmlichen Verfahrens geben zu müssen. Das folgt schon daraus, dass ein gedruckter Wahlzettel von Wählern mit Texten oder Zeichnungen versehen werden können, was im elektronischen Verfahren nicht erfolgt.

 

Da es im elektronischen Wahlverfahren technisch möglich ist, nur die Wahl von höchstens einem Kandidaten (also: kein Kreuz=ungültige Stimme, ein Kreuz=gültige Stimme) zuzulassen, brauchen wir keine zwei unterschiedlichen Möglichkeiten (Auswahl keines Kandidaten oder Auswahl mehr als eines Kandidaten) zur Abgabe einer ungültigen Stimme. Daher ist auch die Ziffer 1 zu streichen.

 

Anschließend kann § 9 sprachlich (in Anlehnung an § 39 Bundeswahlgesetz) verbessert werden.

 

 

 

gez. Ratsherr Robert Vollbornf.d.R.

 

 

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Beschlüsse

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Jul 20, 2017 - Ratsversammlung - abgelehnt