Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 0864/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Wohnungsmarktbericht 2017
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Amt für Wohnen und Grundsicherung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit
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Kenntnisnahme
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Sep 19, 2017
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Erledigt
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Bauausschuss
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Kenntnisnahme
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Oct 5, 2017
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Kenntnisnahme
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Nov 16, 2017
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Sachverhalt/Begründung
Zusammenfassung:
Die Engpässe auf dem Wohnungsmarkt führen zu Mietpreissteigerungen. Es wird empfohlen, eine Aufnahme in die Kappungsgrenzenverordnung zu beantragen.
Erläuterung:
Der als Anlage beigefügte Wohnungsmarktbericht 2017 zeigt die aktuelle Entwicklung auf dem Kieler Wohnungsmarkt auf.
Wie bereits in den vergangenen Berichten dargestellt, ist die Situation in Kiel auch weiterhin von einer stetig wachsenden Bevölkerung geprägt, insbesondere durch einen hohen Zulauf von Studentinnen und Studenten sowie durch Zuwanderungen aus dem Ausland. Die Bautätigkeit hat einen erfreulichen Anstieg zu verzeichnen, allerdings liegt diese hinter dem steigenden Bedarf an Wohnraum. Die Schere zwischen dem Wohnungsangebot und den auf den Wohnungsmarkt drängenden Haushalten wird dadurch weiterhin größer. Die tatsächliche Mietenentwicklung – das hat auch der Kieler Mietspiegel 2017 gezeigt – steigt. Die Mieten in Kiel passen sich dem Trend vergleichbarer Städte an.
Derzeit gilt für die Landeshauptstadt Kiel die Mietpreisverordnung Schleswig-Holstein, jedoch nicht die Kappungsgrenzenverordnung Schleswig-Holstein (KappVO-SH).Die Verwaltung ist mit Beschluss des Ausschusses für Soziales, Wohnen und Gesundheit vom 30.05.2017 (Drs. 0533/2017) aufgefordert worden, „eine belastbare Einschätzung abzugeben, ob durch die Aufnahme der Landeshauptstadt Kiel in die Kappungsgrenzenverordnung des Landes Schleswig-Holstein der erkennbare Mietanstieg begrenzt werden kann“.
Die Frage, wie sich eine Kappungsgrenze letztlich auf den Markt auswirkt und ob durch sie der Mietanstieg erkennbar begrenzt werden kann, kann im Vorwege nicht belastbar eingeschätzt werden. Nach Auffassung des Innenministeriums ist die Wirksamkeit der Kappungsgrenzenverordnung nachgewiesen. Das Ziel des § 558 BGB ist die Begrenzung von Mieterhöhungen in Bestandsfällen. Geregelt ist, dass die Erhöhungen nicht mehr als 20 Prozent in drei Jahren betragen dürfen. Sofern in einer Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, kann das Land nach § 558 Abs. 3 BGB die Erhöhungsgrenze auf 15 Prozent in drei Jahren senken.
Die Daten des Wohnungsmarktberichtes zeigen deutlich, dass sowohl die Angebotsmieten als auch die tatsächlichen Mieten in Bestands- wie in Neuvermietungsfällen weiterhin steigen. Der Neubau von Wohnraum kommt (noch) nicht mit dem gestiegenen Bedarf mit. Die Zahl der Wohnungslosen steigt. Hinzu kommt eine große Zahl von Flüchtlingen, die derzeit größtenteils nur mit Wohnraum in Gemeinschaftsunterkünften versorgt werden können, obwohl sie auf Grund ihres Aufenthaltsstatus durchaus in selbst angemietetem Wohnraum leben könnten.
Aus Sicht der Verwaltung reichen diese Indizien, um beim Land das Verfahren zur Prüfung, ob eine Aufnahme in die Kappungsgrenzenverordnung in Betracht kommt, zu beantragen.
Gerwin Stöcken
Stadtrat
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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1,6 MB
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