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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0967/2017

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

  1. Die Abwägung wird entsprechend den Vorschlägen (Anlage 1) beschlossen.

 

  1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1015V „Ikea-Erweiterung“ im Stadtteil Kiel-Südfriedhof für das Baugebiet zwischen der Autobahn A 215 im Norden, dem Olof-Palme-Damm im Süd-Westen und dem Westring im Süd-Osten sowie die Begründung werden in der vorliegenden Fassung als Satzung beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

  1. Der Begründung (Anlage 2) wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

I. Räumlicher Geltungsbereich und Nutzung

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1015V befindet sich im Stadtteil Südfriedhof zwischen der Autobahn A 215 im Norden, dem Westring im Süd-Osten und dem Olof-Palme-Damm im Süd-Westen. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 6,9 ha und überdeckt den Geltungsbereich des seit 2002 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 903. Darüber hinaus schließt er eine ca. 5.300 m² große Fläche in Richtung Westen und Nordwesten ein.

 

Die derzeit vorhandene Nutzung einer Sonderbaufläche „großflächiger Einzelhandel“ mit der Zweckbestimmung „Einrichtungshaus“ durch den Möbelanbieter Ikea wird weiterhin bestehen bleiben. Die im Nordwesten hinzukommende Fläche ist Teil des Landschaftswalls der Autobahn A 215.

 

II. Planerfordernis und Ziel der Planung

Die Landeshauptstadt Kiel verfolgt das Ziel, den Wirtschaftsstandort Kiel nachhaltig zu stärken und auszubauen. Gemäß dem beschlossenen „Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept Kiel (GEKK) soll die Funktion als Oberzentrum mit attraktivem Einzelhandelsangebot erhalten und erweitert werden. Entwicklungsspielräume werden gemäß Ziel 4 des Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes Kiel (GEKK) in den Branchen Möbel, Bau- und Gartenmarktsortimente gesehen.

 

Die IKEA Verwaltungs-GmbH beabsichtigt die Erweiterung des etablierten IKEA-Einrichtungs-hauses Kiel. Projektbezogen ist vorgesehen, nur den nicht-zentrenrelevanten Sortimentsbereich „bel“ zu erweitern, so dass die Ansiedlungsregel 4 des GEKK zur Anwendung gebracht und erfüllt wird.

 

Im Wesentlichen handelt es um folgende geplante Erweiterungsmaßnahmen:

  • Bau eines Silos (Lagerung) mit einer beabsichtigten Höhe von 30 m Höhe über Geländeoberkante. Der geplante Standort befindet sich teilweise außerhalb des im B-Plan Nr. 903 festgesetzten Baufensters. Die derzeit bestehende Umfahrung sowie der Landschaftswall werden partiell überplant und müssen angepasst werden.
  • Erweiterung des Parkdecks um 2–3 Etagen (je Ebene ca. 130 Stellplätze). Zur Zeit ist das Parkplatzangebot ausreichend. Die Erweiterung wird als erforderlich angesehen,
    • da durch die Modernisierung/Erweiterung ein Kundenzuwachs erwartet wird (Schätzung:

+ 20 %),

  • da gegebenenfalls durch den Bau des benachbarten Möbelmarktzentrums am Prüner Schlag (B-Plan Nr. 988) zusätzliche Kunden generiert werden
  • und im Parkbereich unter dem Gebäude durch die Umbaumaßnahmen Parkplätze verloren gehen (Silobau und Bau von Fluchttunneln).
  • Erweiterung der Verkaufsfläche für nicht-zentrenrelevante Kernsortimente wie Möbel von 17.000 m² auf künftig 22.000 m². Die aktuell im B-Plan Nr. 903 zulässige Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente von 4.450 m² wird durch die Erweiterung nicht überschritten.
  • Umgestaltung der vorgelagerten Stellplatzanlage
  • Bau eines Glashauses für Pflanzen und Gartenmöbel

 

III. Vorgesehenes Verfahren

Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung zu schaffen, wird der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 903 durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1015V überdeckt. Mit diesem Vorgehen bleibt das vorherige Planungsrecht erhalten, sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1015 nicht zustande kommen.

 

Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich, da die Planung der Darstellung des Flächennutzungsplanes „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ entspricht.

 

Zur Gestaltung der baulichen Maßnahmen, insbesondere des Silos, wurde eine Mehrfachbeauftragung durch Ikea durchgeführt.

 

IV. Beteiligungsverfahren

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 14.12.2016 an der Bauleitplanung beteiligt.

 

Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 12.12.2016 bis zum 27.12.2016 durch Aushang der Planung im Rathaus und durch die Unterrichtung und Erörterung in der Sitzung des Ortsbeirates Mitte am 13.12.2016 frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt. Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Der Ortsbeirat Mitte nahm die vorgestellte Planung mit Wohlwollen zur Kenntnis.

 

Die im frühzeitigen Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sind in der Anlage 3 zur inhaltlichen Information mit einem Behandlungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die Behandlungsvorschläge sind in den Planentwurf und in die Begründung eingeflossen.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1015V wurde vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 04.05.2017 als Entwurf beschlossen und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes fand in der Zeit vom 29.05.2017 bis zum 30.06.2017 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 23.05.2017 über die öffentliche Auslegung informiert und um Stellungnahme bis zum 03.07.2017 gebeten.

 

Die zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der Anlage 1 mit einem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die Abwägungsvorschläge sind in den Planentwurf und in die Begründung eingeflossen.

 

Nach der öffentlichen Auslegung wurde im Vorhaben- und Erschließungsplan eine Änderung des Parkhauses notwendig. Die ursprünglich als Spindel vorgesehene Auffahrt wird nun als rechteckige Rampe vorgesehen. Eine Änderung des Entwurfs zieht grundsätzlich eine erneute öffentliche Auslegung nach sich. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfes des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung jedoch nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung berührten Behörden beschränkt werden. Da in diesem Fall die Änderung durch den Vorhabenträger initiiert wurde und die Änderung die Grundzüge der Planung in keiner Weise berührt, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

 

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1015V. Der Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1015V ist vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes durch die Ratsversammlung zu beschließen.

 

Der Ortsbeirat Mitte erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

 

 

gez. Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung und Umwelt

 

Anlage 1: Anregungen und Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung mit Abwägungsvorschlägen der Verwaltung

Anlage 2: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1015V

Anlage 3: Anregungen und Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung mit Behandlungsvorschlägen der Verwaltung (zur inhaltlichen Information)

Hinweis:  Die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1015V kann im Ratsinformati-

onssystem eingesehen werden.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Nov 2, 2017 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Nov 16, 2017 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen