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Antrag der Verwaltung - 1007/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrags der KiWi Kieler Wirtschaftsförderungs- und Strukturentwicklungsgesellschaft mbH (KiWi GmbH)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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Nov 8, 2017
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Nov 16, 2017
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Im Zusammenhang mit dem am 31. Juli 2015 in Kraft getretenen sogenannten „Transparenzgesetz“ und dem am 10. Juni 2016 beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft haben sich Änderungen der Gemeindeordnung ergeben, die eine Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages der KiWi GmbH erfordern.
Überarbeitet wurden § 7 (Geschäftsführung), § 9 (Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats), § 11 (Aufgaben des Aufsichtsrats), § 13 (Aufgaben der Gesellschafterversammlung), § 14 (Durchführung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung), § 15 (Wirtschaftsplan und Finanzplanung) und § 16 (Jahresabschluss, Lagebericht und Ergebnisverwendung).
Neu zu regeln ist die Zuständigkeit betreffend Bestellung, Abberufung und Abschluss von Dienstverträgen mit der Geschäftsführung. Zukünftig soll der endgültige Beschluss durch die Gesellschafterversammlung erfolgen, jedoch nach vorheriger Beratung mit dem Aufsichtsrat. Geändert wurden § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Ziff. 11. Die Rechte der Gesellschafterversammlung werden des Weiteren um „Weisung an die Geschäftsführung“ ergänzt (§ 13 Abs. 2 Ziff. 12).
Aus Sicht des Rechtsamtes der Landeshauptstadt besteht ein wichtiger Grund für diese Befugnisse der Gesellschafterversammlung, da hiermit Voraussetzungen für die Herstellung / Verfestigung der Inhousefähigkeit der städtischen Gesellschaften geschaffen werden, so dass die Landeshauptstadt über ihre Beteiligungsgesellschaften eine Kontrolle wie „über eine eigene Dienststelle“ ausüben kann. Mit der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag kann diese Möglichkeit der Landeshauptstadt zur Einflussnahme auf städtische Gesellschaften Dritten gegenüber unmittelbar gezeigt werden. Für die KiWi GmbH ist die Aufrechterhaltung der Inhousefähigkeit von existentieller Bedeutung.
Weitere Änderung betrifft den § 9 Abs. 9 (Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats). Um den kommunalen Einfluss zu stärken, werden die städtischen Aufsichtsräte berechtigt, im Sinne der Kommune zu handeln und Organe der LH Kiel entsprechend zu informieren.
Im § 13 (Aufgaben der Gesellschafterversammlung) wird Abs. 4 hinzugefügt. So kann die Gesellschafterversammlung sich künftig in Einzelfällen eine abschließende Entscheidung vorbehalten, indem bereits getroffene Beschlüsse des Aufsichtsrates binnen einer Woche durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgehoben werden können. Die Kommunalaufsicht hat diese Befugnis in den Mustergesellschaftsvertrag für kommunale GmbHs aufgenommen, damit der „Stellung der Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan der Gesellschaft Rechnung getragen“ wird.
In den Erläuterungen zur Mustersatzung führt die Kommunalaufsicht aber aus, dass der Entzug der bereits erfolgten Zustimmung des Aufsichtsrates in der Praxis nur als ultima ratio in Betracht kommen sollte. Der Eigenbetrieb Beteiligungen (EBK) geht ebenfalls davon aus, dass diese Regelung in der Praxis so gut wie nie zum Tragen kommen dürfte. Falls doch, würde der Hauptausschuss, somit wieder die Selbstverwaltung, den Beschluss fassen.
Übereinstimmend mit dem Rechtsamt sieht der EBK in der Ergänzung des § 14 Abs. 15 die Vertretung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH als Gegenstand der gesetzlichen Vertretung. Bisher sah § 104 Abs. 1 Satz 2 GO a. F. vor, dass die/der gesetzliche Vertreter/In der Kommune in die Gesellschafterversammlung entsandt werden sollte. Diese Vorschrift ist entfallen. Mit der beantragten Änderung wird dies nun in den Gesellschaftsverträgen geregelt.
Die Ergänzung im § 15 ist eine Präzisierung bezüglich der Aufstellung des Wirtschaftsplans.
Die Regelung zur Offenlegung der Gesamtbezüge der Geschäftsführung, Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung durch das sog. Transparenzgesetz wird – in Anlehnung an den Muster-Gesellschaftsvertrag – in § 16 Abs. 3 eingearbeitet.
Der EBK hat den Hauptausschuss am 8. Febr. 2017 darüber informiert, dass eine Änderung der Gesellschaftsverträge erfolgen muss. Der Entwurf für den geänderten Gesellschaftsvertrag wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Die vorgesehenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind dem Aufsichtsrat der KiWi GmbH in der Aufsichtsratssitzung am 12. September 2017 zur Kenntnis gegeben worden.
In Vertretung
Wolfgang Röttgers
Stadtrat
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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8,7 MB
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