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Antrag der Verwaltung - 1022/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Gesellschaftsverträge der Seehafen Kiel Verwaltungs-GmbH, der KVG Kieler Verkehrsgesellschaft mbH und der Kieler Bäder GmbH
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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Nov 8, 2017
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Nov 16, 2017
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Antrag
Antrag:
Der Vertreterin der Landeshauptstadt Kiel in der jeweiligen Gesellschafterversammlung wird angewiesen, folgender Änderung der Gesellschaftsverträge zuzustimmen:
Im Gesellschaftsvertrag
a) der Seehafen Kiel Verwaltungs-GmbH wird im § 7 ein neuer Absatz 5,
b) der KVG Kieler Verkehrsgesellschaft mbH wird im § 12 ein neuer Absatz 5 und
c) der Kieler Bäder GmbH wird im § 10 ein neuer Absatz 8
wie folgt angefügt: „Die Landeshauptstadt Kiel wird in der Gesellschafterversammlung durch Ihre/n gesetzliche/n Vertreter/in vertreten.“
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Die Ratsversammlung hat im Februar 2017 die aufgrund des Transparenzgesetzes und des Gesetzes zur Stärkung der Kommunalwirtschaft erforderlichen Gesellschaftsvertragsänderungen bei der Seehafen Kiel Verwaltungs-GmbH (Drs. 0655/2016) und der Kieler Bäder GmbH (Drs. 1073/2016) im Februar 2017 und der KVG Kieler Verkehrsgesellschaft mbH (Drs. 0410/2017) im Mai 2017 zugestimmt.
Im Zusammenhang mit den der Kommunalaufsicht (KA) übersandten Änderungen des Gesellschaftsvertrags der KVG Kieler Verkehrsgesellschaft mbH wies diese darauf hin, dass es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung fehle, nach der der gesetzliche Vertreter der LH Kiel zumindest an Gesellschafterversammlungen auch dann teilnehmen darf, wenn die LH Kiel nicht durch ihn vertreten ist (§ 102 II 1 Nr. 4 GO).
Übereinstimmend mit dem Rechtsamt sehen wir die Vertretung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH als Gegenstand der gesetzlichen Vertretung. Bisher sah § 104 Abs. 1 Satz 2 GO a. F. vor, dass die/der gesetzliche Vertreter/In der Kommune in die Gesellschafterversammlung entsandt werden sollte. Diese Vorschrift ist entfallen. Mit der beantragten Änderung wird dies nun in den Gesellschaftsverträgen geregelt.
Für die LH Kiel besteht ohnehin kein Regelungsbedarf, da die Stimmabgabe in einer Gesellschafterversammlung an die Zustimmung des Hauptausschusses (Drs. 0157/2012 „Grundsätze für die Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen und für die Zusammensetzung von Aufsichtsräten“) gebunden ist. Insofern ist eine vollständige Kontrolle der Selbstverwaltung über Gesellschafterbeschlüsse gewährleistet.
Sowohl bei der Seehafen Kiel Verwaltungs-GmbH als auch bei der KVG Kieler Verkehrsgesellschaft mbH konnten wir nach dem Hinweis der Kommunalaufsicht den Notartermin noch aufschieben, so dass diese Änderung des Gesellschaftsvertrages zu keinen zusätzlich Kosten führt.
Bei der Kieler Bäder GmbH wurden die Änderungen (Drs. 1073/2016) bereits notariell eingetragen. Daher wird die neuerliche Änderung aus Kostengründen erst bei der nächsten Gesellschaftsvertragsänderung, spätestens jedoch gemäß § 102 (5) GO bis zum 31.12.2020, mit aufgenommen.
In Vertretung
Wolfgang Röttgers
Stadtrat