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Antrag der Verwaltung - 1027/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrags der Zentrum für maritime Technologie und Seefischmarkt ZTS Grundstücksverwaltungs GmbH (ZTS)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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Nov 8, 2017
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Nov 16, 2017
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Im Zusammenhang mit dem am 31. Juli 2015 in Kraft getretenen sogenannten „Transparenzgesetz“ und dem am 29. Juli 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft haben sich Änderungen der Gemeindeordnung ergeben, die eine Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages der ZTS erfordern.
Überarbeitet wurden § 8 (Der Aufsichtsrat), § 14 (Die Gesellschafterversammlung), § 15 (Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung), § 17 (Wirtschaftsplan und Finanzplanung) und § 18 (Jahresabschluss).
Um den Einfluss der Kommune zu stärken, soll durch § 8 Abs. 3 sichergestellt werden, dass die LH Kiel den von Ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder Weisungen erteilen kann. Durch die Regelung im § 8 Abs. 4 werden die städtischen Aufsichtsräte berechtigt, im Sinne der Kommune zu handeln und Organe der LH Kiel entsprechend zu informieren.
In den Abs. 5 und 9 werden die Modalitäten hinsichtlich der Amtszeit des Aufsichtsrats angepasst.
Übereinstimmend mit dem Rechtsamt sieht der EBK in der Ergänzung des § 14 Abs. 8 die Vertretung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH als Gegenstand der gesetzlichen Vertretung. Bisher sah § 104 Abs. 1 Satz 2 GO a. F. vor, dass die/der gesetzliche Vertreter/In der Kommune in die Gesellschafterversammlung entsandt werden sollte. Diese Vorschrift ist entfallen. Mit der beantragten Änderung wird dies nun in den Gesellschaftsverträgen geregelt.
Im § 15 wird Abs. 7 hinzugefügt. So kann die Gesellschafterversammlung sich künftig in Einzelfällen eine abschließende Entscheidung vorbehalten, indem bereits getroffene Beschlüsse des Aufsichtsrates binnen einer Woche durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgehoben werden können. Die Kommunalaufsicht hat diese Befugnis in den Mustergesellschaftsvertrag für kommunale GmbHs aufgenommen, damit der „Stellung der Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan der Gesellschaft Rechnung getragen“ wird.
In den Erläuterungen zur Mustersatzung führt die Kommunalaufsicht aber aus, dass der Entzug der bereits erfolgten Zustimmung des Aufsichtsrates in der Praxis nur als ultima ratio in Betracht kommen sollte. Der Eigenbetrieb Beteiligungen (EBK) geht ebenfalls davon aus, dass diese Regelung in der Praxis so gut wie nie zum Tragen kommen dürfte. Falls doch, würde der Hauptausschuss, somit wieder die Selbstverwaltung, den Beschluss fassen.
Die Ergänzung im § 17 Abs. 1 ist eine Präzisierung bezüglich der Aufstellung des Wirtschaftsplans.
Die Regelung zur Offenlegung der Gesamtbezüge der Geschäftsführung, Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung durch das sog. Transparenzgesetz wird – in Anlehnung an den Muster-Gesellschaftsvertrag – in § 18 Abs. 2 eingearbeitet.
Der EBK hat den Hauptausschuss am 8. Febr. 2017 darüber informiert, dass eine Änderung der Gesellschaftsverträge erfolgen muss. Der Entwurf für den geänderten Gesellschaftsvertrag wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Die vorgesehenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind dem Aufsichtsrat der ZTS in der Aufsichtsratssitzung am 19. Mai 2017 zur Kenntnis gegeben worden.
In Vertretung
Wolfgang Röttgers
Stadtrat
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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6,9 MB
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