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Interfraktioneller Antrag - 1053/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag zu Drs. 0787/2016 „Städtische Grundstücke mit auslaufenden Wohnerbbaurechtsverträgen“
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Interfraktioneller Antrag
- Federführend:
- SPD-Ratsfraktion
- Beteiligt:
- SSW-Ratsfraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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Nov 2, 2017
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Gestoppt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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Nov 14, 2017
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Gestoppt
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Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit
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Vorberatung
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Nov 23, 2017
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Bereit
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Antrag
Antrag:
Punkt 2 der Vorlage wird wie folgt ergänzt:
Der mit Drs. 0667/2015 gefasste Beschluss findet für Erbbaurechtsverträge mit Privatpersonen keine Anwendung.
Punkt 4 der Vorlage erhält folgende Fassung (Änderungen fett markiert):
Laufzeit
40 Jahre ab Vertragsschluss zum Ende des jeweiligen Jahres
Zu vereinbarender Erbbauzins für die Zeit ab dem 1. des auf Vertragsabschluss folgenden Monats
- max. 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zzgl. automatischer Wertsicherungsklausel* bei Nutzung des Erbbaurechts zu eigenen Wohnzwecken, wenn dieser Erbbauzins unter dem kalkulatorischen Zinssatz der Stadt Kiel liegt. Ansonsten wird der Erbbauzins auf den kalkulatorischen Zinssatz festgesetzt. Der kalkulatorische Zinssatz wird jährlich neu festgestellt. Er setzt sich zusammen gem. Ausführungshinweisen zu § 6 KAG aus „einem Haben-Zinssatz wie er durchschnittlich bei anderer Anwendung des Kapitals auf Festgeld-oder Rücklagenkonten erzielt wird“.
Die Zinssätze gelten für die gesamte Laufzeit (40 Jahre) und werden indexiert (Lebenshaltungskosten). Die Anpassung erfolgt erstmals nach 3 Jahren, danach alle 5 Jahre.
- oben berechneter Erbbauzins zzgl. 2% p.a. des aktuellen Bodenrichtwertes zzgl. automatischer Wertsicherungsklausel* bei gewerblicher Nutzung. Eine Vermietung durch die/den Erbbauberechtigte/n gilt hierbei als gewerbliche Nutzung.
Dingliche Sicherung des Erbbauzinses
Der vereinbarte Erbbauzins in Höhe von auf 4 % bzw. 6% des aktuellen Bodenrichtwertes inkl. der automatischen Wertsicherungsklausel wird grundbuchlich gesichert.
Ermäßigung des Erbbauzinses
Der Erbbauzins wird auf Antrag auf 50% des aktuellen Bodenrichtwertes oben festgelegten Erbbauzinses ermäßigt, wenn die/der Erbbauberechtigte/n eine vom Amt für Wohnen und Grundsicherung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 4 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vorlegt/en, die belegt, dass das Gesamteinkommen der/des Erbbauberechtigten die Einkommensgrenzen nicht oder nur unwesentlich überschreitet. Diese Ermäßigung gilt nur bei ausschließlicher Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und für Erbbaurechte, die im Stadtgebiet Kiel liegen. Die Erbbauzinsermäßigung wird für jeweils 5 Jahre gewährt und wird bei erneuter Vorlage der vorgenannten Nachweise jeweils wieder um 5 Jahre verlängert.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Zu Punkt 2 der Vorlage:
Der Verkauf von Erbbaurechten erfolgt derzeit nur zu einem für die Stadt wirtschaftlichen Kaufpreis – wie vom Bau- und Finanzausschuss am 07. und 12.01.2016 beschlossen (Drs.Nr. 0667/2015). In Zeiten, in denen die Stadt zum Teil negative Zinsen erhält, ist eine Verzinsung des Erbbaurechtes von 4% für die Stadt immer wirtschaftlicher als ein Verkauf. Daher können Erbbaurechte an Private nicht verkauft werden, wenn die Drs. 0667/2015 nicht geändert wird.
Zu Punkt 4 der Vorlage:
Die Vergabe von Grundstücken in Erbbaurechten ist sozial sinnvoll und daher gewünscht. Deshalb muss die Zinskalkulation sich an den Gegebenheiten des Marktes orientieren und gleichzeitig eine Vergabe an Privatpersonen ermöglichen. Die soziale Verantwortung der Landeshauptstadt Kiel erfordert daher eine Ausrichtung des Erbbauzinses an den kalkulatorischen Zinssätzen.
gez. Ratsherr Rüdiger Karschauf.d.R.
SPD-Ratsfraktion
gez. Ratsherr Marcel Schmidtf.d.R.
SSW-Ratsfraktion