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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1087/2017

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

In dem Stadtteil Kiel-Holtenau wird für das Baugebiet des südlichen Teilbereichs des Flughafengeländes, dasrdlich an das Kleingartengelände Hirthstraße/Eekbrook angrenzt, der Bebauungsplan Nr. 1026 „Wohngebiet Flughafen Süd“ aufgestellt.

 

Die Abgrenzung des Plangebietes ist der beigefügten Anlage 1 (Übersichtsplan) zu entnehmen. Die wesentlichen Eckdaten der Planung sind in der Anlage 2 zusammengestellt.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

I. Räumlicher Geltungsbereich und bestehende Nutzungen

Das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes Nr. 1026 mit einer Größe von ca. 12 Hektar im Kieler Stadtteil Holtenau befindet sich auf demdlichen Bereich des Flughafengeländes undrdlich angrenzend an das Kleingartengelände Hirthstraße/Eekbrook. Im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans befindet sich ein Teil der südlichen Rollbahn (Taxiway) des Flughafens.

 

dlich der Rollbahn befinden sich mehrere Gebäude, darunter ein nicht mehr betriebener Tower, eine Trafostation und Hallen, die u. a. zur Gerätelagerung und zum Abstellen von Flugzeugen einer Motorfluggruppe genutzt werden. Beiderseits der Rollbahn befindet sich eine asphaltierte Vorfeldfläche zum Parken von Fluggeräten. Die Freiflächen sind weitgehend bis auf wenige Büsche und Bäume im südlichen Randbereich mit Rasen begrünt. dlich an den Geltungsbereich schließt sich nur von einer schmalen Kleingartenanlage getrennt die Wohnbebauung des Stadtteiles Holtenau an.

 

II. Planerfordernis und Ziel der Planung

Es liegt ein Beschluss (Drs. 0095/2017) der Ratsversammlung zum dauerhaften Erhalt des Flughafens Holtenau vor, der u. a. die Planung eines Wohngebietes im Süden des Flughafenareals dem Wohnbauflächenatlas entsprechend vorsieht.

Außerdem führt das von der Ratsversammlung beschlossene Integrierte StadtTEILentwicklungskonzept (Drs. Nr. 0892/2015) die Entwicklung von Wohnbauflächen auf dem südlichen Flughafengelände auf.

 

Das Planerfordernis liegt in der starken Nachfrage nach Wohnbauflächen in Kiel. Ziel ist es, durch die planungsrechtlichen Festsetzungen von Wohnbauflächen auf die vorhandene große Wohnungsnachfrage auch rdlich des Nord-Ostsee-Kanals einzugehen.

 

Als rechtliche Grundlage zur räumlichen Weiterentwicklung wurde eine städtebauliche Rahmenplanung von dem Büro Drees & Sommer für den Airpark Kiel (nördlich der Start- und Landebahn) erarbeitet, die auch Aussagen zum gesamten Flughafenareal macht. Die Rahmenplanung Airpark Kiel (Drs. 0457/2012), die 2012 im Bau- und Wirtschaftsausschuss präsentiert wurde, stellt eine potentielle Entwicklungsfläche (Wohngebiet) r den Planbereich dar.

 

III. Vorgesehenes Verfahren

Es wird ein Verfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans durchgeführt. Es ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB vorzunehmen, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Das Ergebnis ist dem Umweltbericht zu entnehmen, der Bestandteil der Planbegründung wird.

 

Die vorgesehenen Bebauungsplanfestsetzungen entsprechen nicht den Darstellungen des aktuellen Flächennutzungsplanes. Der Flächennutzungsplan stellt Flächen für den Luftverkehr dar. r das Bebauungsplangebiet soll daher im Parallelverfahren die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt werden. Ziel ist die Darstellung einer Wohnbaufläche.

 

Zur Konzeptfindung ist ein städtebaulicher Wettbewerb auszuloben.

 

Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt.

 

Im Arbeitsprogramm zur Verbindlichen Bauleitplanung für 2017/18 (Beschlussvorlage 0175/2017) wird der Bebauungsplan noch nicht geführt. Mit der Aktualisierung des Arbeitsprogramms soll der Bebauungsplan Nr. 1026 in die Priorität III (anstehende Planverfahren, die kurzfristig nicht weitergeführt werden) eingestuft werden, bis mit der Eigentümervertretung, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die Übernahme der Planungskosten gesichert ist.

 

IV. Sonstige Informationen

Die Fläche ist ein wichtiges Gelenk für alle angrenzenden Flächen und Planungen im Umfeld. Im Plangebiet ist die Vorzugsvariante der zweiten Anbindung/Erschließung des Sanierungsgebietes Holtenau Ost angedacht (Drs. 0385/2017). Sie verläuft entlang der Nordgrenze des Plangebiets mit einem Abzweig Richtung der Straße Eekbrook. Mit entsprechenden Emissionen und den resultierenden Immissionen auf das geplante Wohngebiet im Bebauungsplan Nr. 1026 re daher zu rechnen. Da die Haupttrasse der zweiten Anbindung anbaufrei geplant ist, könnte die Erschließung von Baugrundstücken innerhalb des Plangebietes nicht unmittelbar über die Trasse entlang der Nordgrenze des Bebauungsplanes Nr. 1026, sondern nur über untergeordnete Erschließungsstraßen und dem Abzweig Richtung Eekbrook erfolgen.

 

r den seit 1914 betriebenen Flugplatz existiert kein Planfeststellungsbeschluss. Plan ersetzende Wirkung entfaltet die Betriebsgenehmigung (gem. LuftVG) aus dem Jahr 1995. Da sich das Plangebiet weitgehend innerhalb des Betriebsgenehmigungsbereiches befindet, wird bei der angestrebten Nutzung (Wohnungsbau) eine Anpassung des Betriebsgenehmigungsbereiches notwendig. Parallel zum Bauleitplanverfahren wird ein Antrag auf Änderung der Betriebsgenehmigung bei der zuständigen Behörde (LBV-SH) gestellt werden.

 

Auf Basis der vorliegenden Gutachten liegen die zu erwartenden Lärmbelastungen für den Planbereich unter den zulässigen Grenzwerten. Die Einhaltung der Grenzwerte muss durch eine gutachterliche Stellungnahme den aktuellen Planungen entsprechend untersucht und bestätigt werden.

 

Kriegsaltlasten (Kampfmittel) sind nicht auszuschließen, ebenso ist mit unterirdischen Treibstofflagerflächen und weiteren potentiellen Altlasten zu rechnen. Entsprechende zeitintensive Untersuchungen sind zu veranlassen. Auch bauliche Höhenbeschränkungen sind zu berücksichtigen.

 

V. Wirkung des Aufstellungsbeschlusses

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1026 dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung des in der Landeshauptstadt Kiel bestehenden Wohnbauflächenbedarfes.

 

Gemäß § 15 BauGB hat das Bauordnungsamt auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

 

Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde nach Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschließen.

 

Der Ortsbeirat Holtenau erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

 

gez. Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung und Umwelt

 

 

Anlage 1: Übersichtsplan Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 1026

Anlage 2: Städtebauliche Eckdaten

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Dec 7, 2017 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen