Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 1153/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Aktueller Kostendeckungsgrad zur Umsetzung der Prüfungen und Beratungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Ordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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Dec 5, 2017
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Sachverhalt/Begründung
Die Verwaltung berichtet dem Antrag der Ratsfraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN (Drs. 0693/2017) folgend über den über den aktuellen Kostendeckungsgrad zur Umsetzung der Prüfungen und Beratungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz:
Der Kostendeckungsgrad für die Arbeit der Heimaufsicht hängt stark davon ab, ob es gelingt, die jährlichen Regelprüfungen durchzuführen, denn hierauf entfällt der größte Anteil der Gebührenfestsetzungen.
Dies war im Jahr 2016 erstmals nach mehreren Jahren wieder möglich, nachdem die Personalausstattung erhöht wurde. Insofern ist das Jahr 2016 besonders aussagekräftig.
Der Kostendeckungsgrad wurde anhand der tatsächlichen Gebührenfestsetzungen für das Jahr 2016 und der Personalkostentabelle des Landes, die auch Sachkosten und Overheadkosten enthält, ermittelt.
Der Kostendeckungsgrad lag danach im Jahr 2016 bei etwa 9,39 %.
Ergänzende Informationen
Das im Jahr 2009 in Kraft getretene Selbstbestimmungsstärkungsgesetz und die dazu ergangene Prüfrichtlinie hat nicht nur die Regelprüfungen deutlich aufwendiger gemacht, sondern sieht außerdem eine aufwendige schriftliche Mängelberatung mit Fristsetzung vor, für die keine Gebühr erhoben werden kann. Die Gebühr für die Regelprüfung ist auf 10 € pro Platz begrenzt und damit bereits für die Prüfung einer mittelgroßen Einrichtung ohne Feststellung relevanter Mängel nicht kostendeckend.
Auch der Aufwand für wiederholte Nachprüfungen und Beratungen nach Mängelfeststellungen oder für eine Mängelfeststellung aufgrund von Beschwerden wird nicht durch einen Gebührentarif
abgedeckt. Mit dem Gesetz wurden außerdem besondere Wohnformen nach § 8 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ermöglicht und ein Anzeigeverfahren eingeführt, in dessen Rahmen die Träger aufwendig beraten werden müssen und geklärt werden muss, ob es sich um eine stationäre Einrichtung handelt. Auch für diese Prüfung gibt es keinen Gebührentarif.
Wolfgang Röttgers
Stadtrat
