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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0139/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH soll von einer gewerblichen in eine gemeinnützige GmbH umgewandelt werden. Hierzu wird der Vertreter der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH angewiesen, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages durch

-          Änderung des § 2 Gegenstand des Unternehmens,

-          Einfügung von § 2a Gemeinnützigkeit und

-          Änderung des § 18 Auflösung, Abwicklung

gemäß Anlage zuzustimmen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 20.11.2003 (Drs.-Nr. 1147/2003) wurde die Überführung des Städtischen Krankenhauses in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschlossen. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, für den Fall eines negativen Betriebsergebnisses im Jahr 2005 die Möglichkeiten einer bis zu 100%-igen Beteiligung eines strategischen Partners zu untersuchen. Auch aus diesem Grund wurde im Rahmen des Abwägungsprozesses davon abgesehen, das Krankenhaus als gemeinnützige Gesellschaft im Sinne der Abgabenordnung zu führen. Denn der gemeinnützigkeitsrechtliche Status hätte den Kreis der potentiellen Interessenten eingeschränkt.

 

Nach rund dreizehn Jahren hat sich der Aufsichtsrat der Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH (SKK) in seinen Sitzungen am 21. September 2016 und am 07. Dezember 2017 wieder intensiv mit der Frage der Gemeinnützigkeit des Krankenhauses befasst. Auch wenn bislang mit Ausnahme der Jahre 2010, 2012, 2015 und 2016 positive Ergebnisse erzielt werden konnten, stellt die nicht auskömmliche Finanzierung der Krankenhäuser durch Bund und Land auch das Städtische Krankenhaus vor große Herausforderungen. Neben den bisherigen Maßnahmen zur Erreichung eines zumindest ausgeglichenen Ergebnisses würde eine moderne Spendenakquise eine Chance auf zusätzliche Einnahmen bieten.

 

Zurzeit erhält das SKK direkte Spenden in einer Größenordnung von unter 10 TEUR jährlich. Aufgrund der fehlenden Gemeinnützigkeit ist das SKK nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen, so dass Spender diese nicht steuerlich geltend machen können.

 

Das Städtische Krankenhaus betreibt einen Förderverein, der seinerseits mit Spenden bedacht wird, das SKK aber nicht unterstüzen darf. Insoweit können Spenden, die der Verein einnimmt, krankenhausnahen Verwendungen zugeführt werden, nicht aber dem SKK selbst, so dass die Mittelverwendung sehr eingeschränkt ist (z.B. Klinikclowns).

Das professionelle Einwerben von Spenden (Fundraising) für konkrete Projekte, wie z.B. Errichtung einer Palliativstation, Neueinrichtung eines Spielplatzes für kranke Kinder, Sportprojekte für Krebspatienten, wird nur dann zum Erfolg führen, wenn sichergestellt ist, dass die eingeworbenen Mittel tatsächlich den konkreten Zwecken zugeführt werden. Das wäre bei einer gemeinnützigen Gesellschaft durch die strengen Vorschriften der Abgabenordnung gegeben, nicht aber beim derzeitigen Status des SKK.

Die Erfolge der Nachbarkrankenhäuser durch das Fundraising sprechen dafür, die Gemeinnützigkeit anzustreben, um eine moderne Spendenakquise und Spendenmittelverwendung zu erglichen.

 

In der Krankenhauslandschaft Deutschlands zeigt sich aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, dass immer mehr Krankenhäuser in Verbünde und Konzerne übergehen, um Synergieeffekte aus der Zusammenarbeit zu heben. Diese Empfehlung hatte auch der Landesrechnungshof in seiner Untersuchung im Jahr 2015 ausgesprochen. Das Städtische Krankenhaus befindet sich in Kooperation im 6K-Verbund (Friedrich-Ebert-Krankenhaus Neumünster, imland Kliniken Eckernförde und Rendsburg, Klinikum Bad Bramstedt, Klinikum Itzehoe, Weststenklinikum Brunsbüttel und Heide sowie das Städtische Krankenhaus Kiel), deren Häuser alle bis auf das SKK über den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status verfügen. Der 6K-Verbund hat bereits alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit (z.B. gemeinsamer Einkauf) und des Informationsaustausches umgesetzt. Weitere Synergieeffekte könnten sich aus Sicht der Geschäftsführung nur erzeugen lassen, wenn gesellschaftsrechtliche Verflechtungen angestrebt werden. Würden weitergehende Kooperationsüberlegungen zum Tragen kommen, so ist eine gleichartige Ausrichtung der Rechtsform unbedingt sinnvoll.

 

Eine gemeinnützige Gesellschaft darf ihre Gewinne nur zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen Satzungszwecke und nicht zur Mehrung des eigenen Vermögens verwenden. Es dürfen keine Gewinne ausgeschüttet oder thesauriert werden. Die Mittel sind ordnungsgemäß und zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke auszugeben, was dem Finanzamt über eine Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen ist. Eine Rücklagenbildung und deren Auflösung ist an strenge Auflagen geknüpft. Außerdem ist eine strikte Trennung zwischen den steuerbefreiten Bereichen und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z.B. Parkplatzbewirtschaftung, Vermietung von Telefonen, Praxis für Physiotherapie etc.) vorzunehmen. Denn Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen nicht durch Mittel aus den steuerbefreiten Bereichen ausgeglichen werden. Dies würde zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Das Städtische Krankenhaus hat alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe analysiert. Sollten hier Verluste drohen, könnten die betreffenden Teile im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung beendet werden.

Die grundsätzlichen Vorteile einer gemeinnützigen Gesellschaft liegen insbesondere in der Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer. Angesichts der vorhandenen und laut verbindlicher Auskunft des Finanzamtes auch bei einer Umwandlung weiterhin nutzbaren hohen steuerlichen Verlustvorträge spielt das Argument der Steuerersparnis beim SKK eine eher untergeordnete Rolle.

 

Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist, dass aus der Satzung direkt hervorgehen muss, dass die Krankenhaus-GmbH einen gemeinnützigen Zweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt. Hierfür muss der Gesellschaftsvertrag um den „§ 2a Gemeintzigkeit“ ergänzt und in „§ 2 Gegenstand des Unternehmens“ sowie in „§ 18 Auflösung, Abwicklung“ geändert werden. Ansonsten bleibt der Gesellschaftsvertrag unverändert.

Die vorgesehene Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde mit dem zuständigen Finanzamt vorab abgestimmt, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sicherzustellen.

 

Der Aufsichtsrat befürwortet die Umwandlung in eine gemeinnützige Gesellschaft und hat in seiner Sitzung am 07.12.2017 einen entsprechenden Beschluss gefasst.

r die Mitarbeiterschaft des Städtischen Krankenhauses bedeutet die Umwandlung in die Gemeinnützigkeit ein Bekenntnis des Trägers Landeshauptstadt Kiel zum Unternehmen.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Mar 28, 2018 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Apr 19, 2018 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen