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Antrag der Verwaltung - 0166/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Der Oberbürgermeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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Mar 22, 2018
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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Apr 17, 2018
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Apr 19, 2018
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
- Bisherige Rechtslage und Praxis
Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
Nach § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Bei Straßenbaumaßnahmen tragen die Beitragsberechtigten mindestens fünfzehn vom Hundert des Aufwandes. Tiefenmäßige Begrenzungen sind zulässig.
Die Ausbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt Kiel sieht aktuell einen Anteil der Beitragspflichtigen von bis zu 85% des beitragsfähigen Aufwands vor.
Im Stadtplanungsamt sind aktuell 6 Planstellen (EG9/A10) mit der Erhebung von Ausbaubeiträgen beschäftigt, zuzüglich der Anteile der Sachgebietsleitung. Das entspricht einem durchschnittlichen Personalkosteneinsatz von rund 300 T€/Jahr. Dazu kommen weitere beteiligte Personen in anderen Ämtern mit geschätzt mindestens 25 T€/Jahr.
Die jährliche Einnahme auf Grund von Ausbaubeiträgen betrug in den letzten 6 Jahren durchschnittlich rund 1,5 Mio. €.
Auf dieser Grundlage verbleiben von den genannten Einnahmen rund 1,2 Mio. €.
- Beschlusslage
Am 14.12.2017 hat die Ratsversammlung auf Drucksache 1212/2017 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Oberbürgermeister wird aufgefordert,
1. sich gegenüber der Landesregierung für eine zügige Kompensation der ausfallenden Straßenausbaubeiträge bei einer Abschaffung durch die Landeshauptstadt Kiel einzusetzen. Diese Kompensation kann zum Beispiel durch zusätzliche Bereitstellung von Finanzmitteln im Rahmen eines Fonds erfolgen, der später Teil des KAGs werden kann, und
2. einen rechtssicheren Satzungsbeschluss auf Grundlage des Hamburger Verfahrens der „sachlichen Beitragspflicht“ zügig vorzulegen….“
- Neue Rechtslage
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 ein Gesetz zur Änderung des § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) beschlossen.
Danach wurde der § 76 Abs. 2 um folgenden Satz ergänzt:
„Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Sinne der §§ 8 und 8 a des Kommunalabgabengesetzes besteht nicht.“
Mit Schreiben vom 02.02.2018 hat der Städteverband Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit dem genannten Gesetz den Entwurf eines Beratungserlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 30.01.2018 übersandt.
Aus diesem Entwurf ergibt sich u.a. folgendes:
„…Der Gesetzgeber hat keine Rückwirkung kraft Gesetzes vorgesehen. Es handelt sich um eine Stichtagsregelung. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahmen, d.h. mit der Schlussabnahme der im Bauprogramm vorgesehenen Maßnahmen. Mit dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ist die Beitragsschuld dem Grunde und der Höhe nach unveränderbar. Die Höhe der Beitragsforderung bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht gültigen Satzung. Ist die Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten des § 76 Abs. 2 Satz 2 GO entstanden, besteht die Beitragspflicht fort….Auch wenn die Beitragssatzung aufgehoben wird, sind also die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der
Beitragspflicht maßgeblich. Wird eine Satzung nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, aber noch vor Bekanntgabe der Beitragsbescheide geändert oder auch aufgehoben, so hat das auf die Höhe einer einmal entstandenen Beitragsforderung keinen Einfluss….“
- Laufende Ausbaumaßnahmen
Aktuell (Stand 15.02.2018) gibt es 67 Maßnahmen, die sich in der Abrechnung oder in der Umsetzung befinden. Bei 56 Maßnahmen ist die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden.
Je nach Wahl des Stichtags würde für bis zu 11 Maßnahmen, die in 2018 oder später fertig werden, noch eine Beitragspflicht entstehen können.
Diese Maßnahmen werden nachfolgend aufgeführt.
Lfd. Nr. | Maßnahme | Anlieger- anteil (ca.) | Veranlagung bei Stichtag 01.05.18 | Veranlagung bei Stichtag Ende 2018 | Mitfinanzierung |
1 | Rendsburger Landstraße | 1.900.000 € | ./. | Ja |
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2 | Projensdorfer Straße | 900.000 € | ./. | Ja |
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3 | Reventlouallee | 146.000 € | ./. | Ja |
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4 | Schwanenweg | 300.000 € | ./. | Ja |
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5 | Wischhofstraße | 105.000 € | ./. | Ja |
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6 | Herthastraße | 61.000 € | ./. | Ja |
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7 | Goethestraße | 235.000 € | ./. | ./. |
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8 | Kaiserstraße | 516.000 € | ./. | ./. | Soziale Stadt |
9 | Georg-Pfingsten-Straße | 110.000 € | ./. | ./. | Soziale Stadt |
10 | Kleiner Kiel Kanal | 1.600.000 € | ./. | ./. |
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11 | Schlossstraße | 425.000 € | ./. | ./. |
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ges. |
| 6.298.000 € | 0,- € | 3.412.000 € |
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Die geplanten Einnahmen für 2020ff. in Höhe von insgesamt maximal knapp 6 Mio. € (s. Spalte 3) sind aktuell noch nicht im Haushalt veranschlagt worden, jedoch im Rahmen der Planung der jeweiligen Straßenbaumaßnahme als KAG Anteil im Finanzierungsmodell vom Tiefbauamt berücksichtigt worden.
- Kompensation von Einnahmeausfällen
Die Einnahmeausfälle bei Abschaffung der Ausbaubeiträge werden erst in den Jahren 2022ff. vollumfänglich zu Buche schlagen.
Eine klare Kompensationsregelung seitens des Landes gibt es nicht und wird es voraussichtlich auch nicht geben. Das Land hat stattdessen eine allgemeine Verbesserung der Finanzsituation der Kommunen zugesagt, die diesen ermöglichen soll, auf die Erhebung von Ausbaubeiträgen zu verzichten.
Dazu wird im o.g. Entwurf des Beratungserlasses ausgeführt:
„Das Land strebt an, den kommunalen Finanzausgleich (KFA) zu einem bedarfsgerechten Ausgleich weiter zu entwickeln. Ein Baustein ist dabei das Ziel des Koalitionsvertrages, dass die Kommunen im Rahmen der Neuordnung des KFA in die Lage versetzt werden, ihre Verpflichtung
zum kommunalen Straßenbau nachzukommen….Im Vorgriff werden die Kommunen durch die Vereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den kommunalen Spitzenverbänden
über finanzielle Entlastungsmaßnahmen vom 11. Januar 2018 bereits vor der Neugestaltung des FAG in die Lage versetzt, ihren Verpflichtungen zum Ausbau der kommunalen Infrastruktur besser nachkommen zu können. Zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft wird die selbstständige Fördersäule des Kommunalen Investitionsfonds (KIF) für Infrastrukturmaßnahmen durch das Land in Höhe von 15 Millionen Euro in den Jahren 2018 bis 2020 aufgestockt.“
Insbesondere im Vertrauen auf die Absicht des Landes, einen wirklich „bedarfsgerechten“ kommunalen Finanzausgleich zu schaffen, soll die Ausbaubeitragssatzung zum 30.04.2018 aufgehoben werden.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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102,4 kB
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