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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0209/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Ladesäulen im öffentlichen Raum sind zukünftig nach dem Muster für barrierefrei nutzbare Ladeulen zu errichten. Den Anforderungen für die erleichterte Nutzung durch Menschen mit rperlichen Einschränkungen ist Priorität einzuräumen gegenüber der negativen Auswirkung des Verlustes von Parkplätzen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

In der Sitzung des Bauausschusses am 02.11.2017 ist folgender Antrag vom Beirat für Menschen mit Behinderung gestellt worden:

 

Die Stadt Kiel möge sich dafür einsetzen, dass beim Aufstellen von Ladesäulen im Sinne des Leitbildes für Menschen mit Behinderung der Landeshauptstadt Kiel darauf geachtet wird, dass diese so aufgestellt werden, dass sie von allen Autofahrerinnen und Autofahrern genutzt werden können.“

 

Der Bauausschuss hat die Zurückstellung des Antrages bis zur Vorlage einer Geschäftlichen Mitteilung der Verwaltung beschlossen. Daraufhin wurde der Sachverhalt am 12.01.2018 in einem gemeinsamen Termin zwischen dem Tiefbauamt, der Leitstelle Barrierefreies Bauen im Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation sowie dem Beirat für Menschen mit Behinderungen erörtert und die Eckpunkte einer Musterlösung für barrierefrei nutzbare Ladesäulen erarbeitet. Diese Beschlussvorlage ersetzt die geforderte Geschäftliche Mitteilung.

 

Es ist festzuhalten, dass eine Barrierefreiheit der Ladesäulen selbst grundsätzlich erreichbar ist, jedoch nicht in jedem Fall die barrierefreie Zugänglichkeit des Ladestutzens an den Elektrofahrzeugen. Dieser ist in Abhängigkeit vom Fahrzeugtyp an unterschiedlichen Stellen verortet (z. B. vorne oder hinten rechts). Nach Einschätzung der Beteiligten bedarf es zur vollständigen barrierefreien Nutzung von Ladesäulen einer barrierefreien Bewegungsfläche rund um das Fahrzeug und die Ladesäule oder einer induktiven Ladetechnik.

 

Umsetzbar ist die Errichtung von barrierefrei nutzbaren Ladesäulen für den Fall, dass das zu ladende Fahrzeug den Ladestutzen „am rechten Fleck“ hat. Folgende Kriterien müssen dafür erfüllt sein: stufenlose Erschließung (Ladesäule auf Parkplatzniveau) sowie seitliche und frontale Anfahrbarkeit der Ladesäule mit z. B. Rollstühlen durch Anordnung einer Bewegungsfläche vor der Ladesäule von 1,50 m x 1,50 m sowie seitlich in einer Breite von 1,20 m.

 

Zur Sicherung dieser Bewegungsfläche wird eine Sperrfläche zwischen zwei Ladeplätzen eingerichtet und entsprechend markiert (Anlage 1: Muster für barrierefrei nutzbare Ladesäulen). Bei der Errichtung von Ladesäulen im Bereich von Senkrechtparkplätzen entllt somit zukünftig ein Stellplatz pro Ladesäule. Die Errichtung von Ladesäulen auf Längsparkplätzen ist nur bei geringer Verkehrsbelastung der Straße möglich. Hier entfällt dann für die barrierefrei nutzbare Bewegungsfche jeweils ein halber Stellplatz pro Ladesäule.

 

Die Beschilderung der Ladeplätze erfolgt wie bisher: Parken nur für gekennzeichnete Elektrofahrzeuge für zwei Stunden innerhalb der Bewirtschaftungszeit (Anlage 2: Erklärung der Beschilderung am Beispiel Blücherplatz). Zusätzlich erfolgt eine Bodenmarkierung mit einem Elektrofahrzeug-Piktogramm.

 

Grundsätzlich sollen alle neuen Ladesäulen im öffentlichen Raum barrierefrei errichtet werden. Da geeignete Standorte für Ladesäulen aber noch diverse andere Anforderungen erfüllenssen, sind Ausnahmen möglich.

 

Alle barrierefrei nutzbaren Ladesäulen sind als solche in den gängigen Verzeichnissen für Stromtankstellen sowie auf dem Online-Stadtplan der Landeshauptstadt Kiel zu kennzeichnen. Abweichungen vom Muster für barrierefrei nutzbare Ladesäulen (Anlage 1) sind zu benennen.

 

Eine Kopie der Vorlage geht an alle Ortsbeiräte der Landeshauptstadt Kiel.

 

 

Um Zustimmung zum Antrag wird gebeten.

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

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Anlagen

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Beschlüsse

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Mar 22, 2018 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen