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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0215/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Mit Beschluss vom 11.01.2018 (0022/2018) hat der Bauausschuss der Planung einer Querungshilfe in der Rathausstraße in he der Waisenhofstraße mit Sperrung westlicher Waisenhofstraße zugestimmt und die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob im Bereich der geplanten Querungshilfe und der vorhandenen Kindertageseinrichtung (Rathausstraße/ Ecke Waisenhofstraße) die Einrichtung von Tempo 30 möglich ist.

 

Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

Die Regelgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt gem. § 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) unter günstigsten Umständen 50km/h. Eine darüber hinausgehende Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf gemäß § 45 Abs. 9 StVO für bestimmte Streckenabschnitte und nur dort angeordnet werden, „wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

 

Hieran ändert auch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung nichts, die die Errichtung von Tempo-30-Beschränkungen z.B. vor Kindertagesstätten erleichtern sollte. Es ist mit der Einführung des § 45 Abs. 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO kein Automatismus verbunden, der Tempo-30-Beschränkungen vor solchen Einrichtungen (hier Kindertagesstätte) stets gestattet bzw. diese zwingend vorschreibt. Die allgemeine Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO ist auch weiterhin zu prüfen und zu beschreiben.

 

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bei seiner Begründung zur Einführung der ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung ausgeführt, dass die Absenkung der Anordnungshürde nicht für solche Einrichtungen zum Tragen kommen kann, die nicht mit unmittelbarem Zugang zur Hauptverkehrsstraße ausgestattet sind, sondern sich auf einem abseits gelegenen Gelände befinden.

Die Verwaltungsvorschrift zur StVO konkretisiert die Anordnungsvoraussetzungen wie folgt:

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten,- tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z.B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen,, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußnger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußngern) vorhanden ist.

 

Im Nachgang zu der Änderung der Verwaltungsvorschriften hat der Gesetzgeber auch die Fassung des Erlasses „straßenbauliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung“ (sog. Schulwegerlass) mit Wirkung vom 18.Juli 2017 angepasst  Aber auch hier wurde das Erfordernis eines direkten Zuganges der Einrichtung zur Straße wieder aufgeführt, damit die Tatbestände für die Streckenbegrenzung auf 30 km/h vorliegen.

Die Kindertagesstätte in der Rathausstraße verfügt über keinen direkten Zugang zu der Straße. Vor dem Eingang befindet sich auf dem Privatgrundstück ein Parkplatz, sodass die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht vorliegen (s. Lageplan in der Anlage).

 

Auch der starke Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen ist hier nicht gegeben.

 

Weder der Verwaltung noch der Polizei liegen Erkenntnisse vor, die unter Berücksichtigung der Vorgaben der StVO, eine 30km/h- Streckengeschwindigkeitsbeschränkung zwingend erforderlich machen. Insbesondere gibt es kein spezifisches Unfallgeschehen im Verhältnis Fußnger/ Kraftfahrzeugverkehr. Verkehrsgefährdungen auf den beidseitigen Gehwegen im Längsverkehr sind nicht gegeben.

Der Straßenverlauf ist geradlinig, übersichtlich und durch die Ampelanlagen Fleethörn und Exerzierplatz sind zwei gesicherte Querungsstellen neben der neuen geplanten Querungshilfe Höhe Waisenhofstraße vorhanden. Darüber hinaus ergeben sich durch die Ampelschaltungen jederzeit Lücken im Verkehrsfluss, um die Straße auch an anderen Stellen sicher überqueren zu können.

 

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gegebenheiten könnte bereits die Aufstellung der vorhandenen Beschilderung mit dem VZ 136-10 (Vorsicht Kinder Kindergarten) gemäß den Vorgaben der StVO an dieser Stelle infrage gestellt werden.

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt in der Rathausstraße keine Streckengeschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden kann.

 

In Vertretung

 

 

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Mar 22, 2018 - Bauausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

Apr 17, 2018 - Innen- und Umweltausschuss - zur Kenntnis genommen