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ALLRIS - Drucksache

Interfraktioneller Antrag - 0282/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

1. Soweit nicht im Einzelfall erhebliche öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Wohnerbbauberechtigten an städtischen Grundstücken die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes bzw. der Verlängerung des Erbbaurechts gegeben.

 

2. Ein Vorrang des Verkaufs vor der Neubestellung eines Erbbaurechtes, wenn der Verkauf für die Stadt wirtschaftlicher ist, wird nicht festgelegt. Entsprechende bisherige Beschlüsse der Ratsversammlung finden insofern keine weitere Anwendung und werden aufgehoben.

 

3. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten und Nachzahlungsverpflichtungen abzusichern oder soweit möglich durch Veränderung des Zuschnitts der künftigen Erbbaurechtsfläche zu ermöglichen. Insoweit die Verwaltung eine eigenständige Regelung für den Verkauf städtischer Grundscke bzw. den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen zum Zwecke des Wohnungsbaus plant, die erhebliche Vergünstigen bei der Errichtung öffentlich geförderten Wohnraums (sozialer Wohnungsbau) vorsieht, wird eine solche Planung im Grundsatz begrüßt.

 

4. Die Verlängerung des Wohnerbbaurechtes wird den Erbbauberechtigten zu folgenden Konditionen angeboten:

     Laufzeit:
40 Jahre ab Vertragsschluss zum Ende des jeweiligen Jahres

 

     Zu vereinbarender Erbbauzins für die Zeit ab dem 1. des auf Vertragsabschluss folgenden Monats bis zur Grundstücksgröße von 500 m² gestaffelt:

  • 0-10 Jahre: 1,5 %
  • 10-20 Jahre 2 %
  • 20-25 Jahre 2,5%
  • 25-30 Jahre 3 %
  • 30-40 Jahre 4 %

 

     r Grundstücksanteile über 500 m²: Gartenland mit 26 Euro/m2

 

     Bei Verlängerung auslaufender Verträge wird mindestens der bisherige Erbbauzins verlangt

 

     Bei besonders großen Grundstücken prüft die Verwaltung auf Antrag, ob insbesonderen Einzelfällen ein Grundstücksteil aus dem Erbbaurechtsverhältnis gelöst und an die Stadt zurückgegeben werden kann. Hierzu wird die Verwaltung gebeten, der Selbstverwaltung bis Dezember 2018 einen Verfahrensvorschlag zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

     Alle 5 Jahre Anpassung an den allgemeinen Verbraucherpreisindex (entsprechend der bisher geltenden Regelung)

 

     Dingliche Sicherung des Erbbauzinses
Der vereinbarte Erbbauzins in Höhe von auf 4 % bzw. 6% des aktuellen Bodenrichtwertes inkl. der automatischen Wertsicherungsklausel wird grundbuchlich gesichert.

 

     Ermäßigung des Erbbauzinses
Der Erbbauzins wird auf Antrag auf 50% des oben ermittelten Satzes ermäßigt, wenn die/der Erbbauberechtigte/n eine vom Amt für Wohnen und Grundsicherung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 4 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vorlegt/en, die belegt, dass das Gesamteinkommen der/des Erbbauberechtigten die Einkommensgrenzen nicht oder nur unwesentlich überschreitet. Diese Ermäßigung gilt nur bei ausschließlicher Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und für Erbbaurechte, die im Stadtgebiet Kiel liegen. Die Erbbauzinsermäßigung wird für jeweils 5 Jahre gewährt und wird bei erneuter Vorlage der vorgenannten Nachweise jeweils wieder um 5 Jahre verlängert.

 

5. Um in den Genuss des vom Bund angestrebten Baukindergeldes gelangen zu können, wird der Verlängerungsvertrag des Erbbaurechtes so gestaltet, dass Familien mit Kindern das Baukindergeld wahrnehmen können oder dem gleichgestellt werden.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Bis 2026 laufen in Kiel über 60 Verträge aus, einige noch im Jahr 2018. Aufgrund der in den letzten Jahrzehnten und besonders in den letzten Jahren stark gestiegenen Grundstückswerte drohen, sofern keine Neuregelung beschlossen wird, bei der Verlängerung auslaufender Verträge sehr starke Erhöhungen der Erbbauzinsen, die einige Erbbaurechtsnehmer/innen  finanziell zu überfordern drohen. Dies gilt besonders für Erbbauberechtigte von nach heutigen Maßstäben übergroßen Grundstücken. Der Kauf der sich bislang im Erbbaurecht befindlichen  Grundstücke ist für viele Erbbauberechtigte zunehmend keine Alternative mehr, weil bei der Berechnung des Kaufpreises der volle Grundstückswert zugrunde zu legen ist.

 

Die hier vorgelegten Regelungen berücksichtigen diese Entwicklung und schaffen eine Neu-regelung, die Sicherheit für die Erbbaurechtsnehmer/innen herbeiführt. Damit wird gleichzeitig die soziale Zielrichtung des Erbbaurechts gewahrt: Menschen mit wenig Eigenkapital wird der Erwerb von Hauseigentum ermöglicht. Dadurch wird die Vermögensbildung von Gering- und Durchschnittsverdienern gefördert und bezahlbarer Wohnraum geschaffen und gesichert.

 

Insgesamt werden die Erbbaurechtsnehmer/innen im Vergleich zur bisherigen Regelung er-heblich bessergestellt der Nachlass auf den wirtschaftlichen Wert beträgt bei der Mehrzahl der Fälle über 50 %.

Bei Verlängerung auslaufender Verträge wird durch die Staffelung ein finanziell verträglicher, langfristiger Übergang ermöglicht; gerade für ältere Erbbauberechtigte ist das langsame Aufwachsen über Jahrzehnte eine besondere Entlastung.

Bei Neuvergabe von Erbbaurechten ist der Vorteil der Staffelung, dass während der üblichen Tilgungszeiträume der Zins sehr niedrig ist und ansteigt, wenn das Haus lastenfrei ist und der Erbbauzins relativ zum (mutmaßlich) gestiegenen Grundstückswert günstig ist.

Das Festschreiben eines Satzes von 26 Euro/m2  für Gartenland bedeutet eine weitere soziale Komponente, die gerade bei der Verlängerung von auslaufenden Verträgen die Wirkung gestiegener Grundstückswerte erheblich mildert und speziell auf Kieler Besonderheiten Rücksicht nimmt.

 

Gleichzeitig hält der Vorschlag die gemeinderechtlichen Vorgaben und die Vorgaben der Kommunalaufsicht ein und die Regelung ist möglichst einfach und unbürokratisch, für die Verwaltung handhabbar und für Erbbauberechtigte transparent.

 

Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD ist die Einführung eines einkommensabhängi-gen Baukindergeldes vereinbart worden. Dies stellt bei Neubau oder Kauf eines Wohnhauses für Gering- oder Normalverdiener mit Kindern, die Erbbaurechte erwerben, eine zusätzliche erhebliche Entlastung dar. Bei den Einkommensgrenzen des Wohnberechtigungsscheins werden Kinder ohnehin berücksichtigt.

 

 

gez. Ratsherr Rüdiger Karschauf.d.R.

SPD-Ratsfraktion

 

 

gez. Ratsherr Michael Freyf.d.R.

CDU-Ratsfraktion

 

 

gez. Ratsherr Arne Langnißf.d.R.

Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

 

 

gez. Ratsherr Marcel Schmidtf.d.R.

SSW-Ratsfraktion

 

 

gez. Ratsfrau Christina Musculus-Stahnkef.d.R.

FDP-Ratsfraktion

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Beschlüsse

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Apr 19, 2018 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen