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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0302/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Anträge:

 

  1. Der Beschluss der Ratsversammlung vom 17.11.2016 (DrS 0825/2016) wird aufgehoben.
  2. Der Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel (ABK) wird beauftragt, die Grundlagen für das bisher vorgesehene Abfallgebührenmodell zu überarbeiten und der Ratsversammlung anschließend neue Vorschläge für ein geändertes Abfallgebührenmodell zur Beschlussfassung vorzulegen.
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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

In ihrer Sitzung am 17.11.2016 hat die Ratsversammlung den o.g. Beschluss zur Prüfung und Entwicklung eines neuen Abfallgebührenmodells für die Landeshauptstadt Kiel gefasst (DrS. 0825/2016).

Eine im ABK geschaffene Projektarbeitsgruppe hat nach zusätzlich eingeholter externer Beratung und nach einer 2017 erfolgten Novellierung der Gewerbeabfallverordnung aus folgenden Gründen feststellen müssen, dass die Ausgestaltung der Grundgebühr für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen nicht wie vorgesehen umgesetzt werden kann:

1. Eine Grundgebühr nach einem Behälterstückzahlmaßstab ist nicht verursachergerecht und steht deshalb mit den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes nicht im Einklang.

2. Um einen verursacher- und gebührenrechtlich einwandfreien Gebührenmaßstab zu finden, bedarf es Daten, die z.B. Aufschluss darüber geben, welche Abfallmengen in welcher Zusammensetzung bei den anderen Herkunftsbereichen jeweils anfallen. Hierfür liegen dem ABK bisher keine Daten vor. Die erforderliche Datenerhebung konnte in der seinerzeitigen Zeitplanung des ABK nicht berücksichtigt werden.
 

3. Nach der am 01.08.2017 in Kraft getretenen Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfVO) vom 18.04.2017 wird es erforderlich sein, aus gebührenrechtlichen und aus Vollzugsgründen ein Gewerbeabfallkataster zu erstellen. Auch die Erarbeitung eines Gewerbeabfallkatasters konnte in der seinerzeitigen Zeitplanung des ABK noch nicht berücksichtigt werden.
 

4. Nach der GewAbfVO ist es außerdem notwendig, einerseits die in § 5 geschaffene Kleinmengenregelung umzusetzen, und andererseits entsprechend § 7 Abs. 2 festzulegen, in welchem Umfang andere Herkunftsbereiche Restabfallbehälter nutzen müssen. Hierfür bedarf es u.a. des Gewerbeabfallkatasters.
 

5. Jede neue Regelung zum Gebührenmaßstab muss unter den Gesichtspunkten der Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung EDV-technisch abgebildet werden können. Die EDV – Anpassung im ABK löst einen zusätzlichen Zeitbedarf aus, der bisher in der Zeitplanung des ABK nicht berücksichtigt werden konnte.

Aufgrund der 2017 gewonnenen neuen (rechtlichen) Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der  novellierten Gewerbeabfallverordnung ist eine grundlegende Überarbeitung des 2016 vorgeschlagenen Abfallgebührenmodells unumgänglich. Die Überarbeitung kann nicht in der ursprünglich vorgesehen Zeit abgeschlossen werden, so dass ein Inkrafttreten des neuen Abfallgebührenmodells zum 01.01.2019 ausgeschlossen ist. Dies macht eine Aufhebung des o.g. Beschlusses der Ratsversammlung vom 17.11.2016 erforderlich.

Die Gründe, die seinerzeit für eine Änderung des Gebührenmodells sprachen und eine dauerhafte Beibehaltung des status quo ausschließen, bestehen nach wie vor. Der ABK wird deshalb nach Überarbeitung des seinerzeit vorgeschlagenen Gebührenmodells der Ratsversammlung entsprechende Vorschläge zur Beschlussfassung vorlegen.



Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

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