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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0352/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

  1. Die Gemeindestraße Kuckucksweg (Anlage 1) wird für den Kfz-Verkehr teileingezogen und zur beschränkt öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG (Geh- und Radweg) abgestuft, in Anlage 1 blau markiert. Der grün markierte Teil des Kuckucksweges wird eingezogen, der neue rot markierte Verlauf wird zur beschränkt öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG (Geh- und Radweg) gewidmet.

 

  1. Das Teilstück der Gemeindestraße Kiellinie (Anlage 2) in Höhe des Parkplatzes Bernhard-Harms-Weg wird für den Kfz-Verkehr teileingezogen und gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWg zur beschränkt öffentlichen Straße (Gehweg) abgestuft.

 

  1. Die Verbindung der Teichstraße zur Holtenauer Straße (Anlage 3) wird für den Kfz-Verkehr teileingezogen und von der Gemeindestraße zur beschränkt öffentlichen Straße (Gehweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG abgestuft.

 

  1. Die beschränkt öffentlichen Gehwege südlich der Straße „Am Dorfplatz“ in Meimersdorf (Anlage 4) werden gem. § 8 Abs. 2 StrWg für den öffentlichen Verkehr eingezogen.

 

  1. Der Feldweg an der Altenteilswiese in Meimersdorf (Anlage 5) wird gem. § 8 Abs. 2 StrWG für den öffentlichen Verkehr eingezogen.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Das Straßen- und Wegegesetz (StrWG) ist 1962 in Kraft getreten. Ein erstes Widmungsverzeichnis wurde erst 1980 damals noch handschriftlich erstellt. Anschließend wurde es über den Schreibdienst und durch Nacherfassung in die EDV aufgenommen und seitdem als „Word-Datei“ fortgeführt. Straßen, die vor 1962 bereits öffentliche Verkehrsflächen waren und somit gem. § 57 Abs. 3 StrWG als gewidmet gelten, wurden erfasst und nach Aktenlage eingestuft. Aufgrund der Vielzahl der Straßen konnte die tatsächliche Verkehrsbedeutung vor Ort nicht überprüft werden.

 

Durch die Anschaffung des Programmes Verwaltungsinformationssystem Straße“ ist es möglich, das Straßenkataster und das Widmungsverzeichnis zusammenzuführen. Die Eingabe der Daten wird zum Anlass genommen, das Widmungsverzeichnis komplett zu überarbeiten und die Einstufung der Daten hinsichtlich der tatsächlichen Verkehrsbedeutung zu überprüfen. Die dabei festgestellten Abweichungen werden dabei korrigiert.

 

 

Zu 1. Der Weg war bereits vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes 1961 öffentliche

         Verkehrsfläche und galt somit gem. § 57 Abs. 3 StrWG als gewidmet. 1968 wurde er erneut

         zur Gemeindestraße gewidmet. Tatsächlich hat er nur die Verkehrsbedeutung eines Geh-

         und Radweges und wird im entsprechenden Bereich nicht von Kfz genutzt. 

 

Zu 2. Das Teilstück der Kiellinie (ehemals Hindenburgufer) gilt als gewidmet gem. § 57 Abs. 3

         StrWG und ist als Gemeindestraße eingestuft. Im Jahr 1972 wurde das im Plan markierte

         Teilstück zum Gehweg umgebaut.

 

Zu 3. Das Wegestück war bereits bei Inkrafttreten des StrWG nicht für Kfz befahrbar und wurde

         bei der Aufstellung des Widmungsverzeichnisses falsch als Gemeindestraße eingestuft.

 

Zu 4. Die Wege sind zum großen Teil örtlich nicht mehr vorhanden. Die noch vorhandenen

         Flächen haben keine Verkehrsbedeutung mehr.

 

Zu 5. Der Feldweg ist örtlich nicht mehr vorhanden.

 

 

 

Da lediglich die straßenrechtliche Einstufung der tatsächlichen, örtlich seit Jahren unveränderten Situation angepasst wird, wurde auf eine Beteiligung der Ortsbeiräte verzichtet.

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

May 3, 2018 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

May 17, 2018 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen