Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 0456/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Verwendung der Versorgungsrücklage nach dem 31.12.2017
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Personal- und Organisationsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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Jul 3, 2018
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Erledigt
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Innen- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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Sep 4, 2018
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Sachverhalt/Begründung
Die Versorgungsausgaben für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
stellen eine erhebliche Ausgabeposition im Haushalt der Landeshauptstadt Kiel dar. Allerdings hat die Zahl der aktiven Beamtinnen und Beamten seit 1999 mit ca. 1.100 auf rund 920 im Jahr 2017 kontinuierlich abgenommen. In diesem Zeitraum erhielten durchschnittlich 22,83 Personen p.a. (zwischen 32 im Jahr 2002 und 15 im Jahr 2008) erstmalig Versorgungsbezüge. Für die nächsten 20 Jahre ist mit ca. 27 Fällen p.a. ein ähnlicher Durchschnitt zu erwarten. Von einer zukünftigen Pensionierungswelle ist bei der Landeshauptstadt Kiel daher nicht auszugehen. Die zu erwartende Zunahme der Versorgungslasten wird durch die Bezügesteigerungen sowie eine erhöhte Lebenserwartung hervorgerufen.
Die Darstellung der zukünftigen Versorgungslasten in der Bilanz und deren periodengerechte Zuordnung erfolgt bei der Landhauptstadt Kiel im ausreichenden Maß über die Bildung der haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Pensions- und Beihilferückstellungen. Die Versorgungsrücklage hat hinsichtlich zukünftiger Verbindlichkeiten keine bilanzielle Aussagekraft und kann somit zur Steuerung der Haushaltsbelastung durch die Versorgungsausgaben verwendet werden.
Bildung der Versorgungsrücklage bis zum 31.12.2017
Bis zum 31.12.2017 wurde aufgrund des Gesetzes über eine Versorgungsrücklage für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein (Landesversorgungsrücklagegesetz – LVersRG) eine Versorgungsrücklage auch bei der Landeshauptstadt Kiel gebildet.
Dieser Rücklage werden die Beträge zugeführt, die sich aus der Reduzierung fast aller Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Zeitraum von 1999 bis 2017 um jeweils 0,2 Prozentpunkte ergeben. Darüber hinaus fließen auch 50% der Beträge, die sich aus der Reduzierung des maximalen Versorgungsanspruches von 75% auf 71,75% ergeben, in die Rücklage. Die Versorgungsrücklage soll einen kapitalgedeckten Beitrag für die künftigen Herausforderungen bei steigenden Versorgungslasten leisten.
Im Jahr 2017 betrug die Zuführung zur Rücklage rd. 1.587.000 €. Insgesamt wurden so bis 2017 rd. 11.980.000 € in den KRN-Fonds der Deka Investment GmbH eingezahlt. Der Fonds-Anteil hat u.a. durch die Wiederanlage der Zinsgewinne einen Wert von etwa 13.965.000 €.
Das „Gesetz über eine Versorgungsrücklage für den Bereich des Landes Schleswig-
Holstein“ war bis zum 31.12.2017 gültig. Das Land hat mit dem Gesetz über die Einrichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein (Versorgungsfondsgesetz –
VersfondsG S-H) eine Nachfolgeregelung getroffen. Diese Regelung findet für die Landeshauptstadt Kiel keine unmittelbare Anwendung.
Für die weitere Verwendung der Versorgungsrücklage ergeben sich somit für die Landeshauptstadt Kiel folgende Möglichkeiten:
a) Auflösung der Versorgungsrücklage
Nach § 12 Versorgungsfondsgesetz können die bisher gebildeten Versorgungsrücklagen ab dem Jahr 2018 über den Zeitraum von mindestens 15 Jahren zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen verwendet werden.
b) Beteiligung an dem Versorgungsfond des Landes Schleswig-Holstein
Nach § 2 Abs. 4 VersFondsG S-H ist der Abschluss einer gesonderten Beteiligungsvereinbarung an dem Sondervermögen des Landes Schleswig-Holstein möglich.
c) Fortführung des Versorgungsfonds mit neuem Vorsorgekonzept zur Deckung zukünftiger Versorgungsausgaben (LHK-Vorschlag)
Es besteht die Möglichkeit (§ 2 Abs. 5 VersFondsG S-H in Verbindung mit § 12 VersFondsG S-H) den gemeinsam mit der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK) gebildeten KRN-Fond weiter zu führen. Hierfür ist ein Vorsorgekonzept zur Deckung zukünftiger Versorgungsausgaben erforderlich.
Rahmenbedingungen bei der Landeshauptstadt Kiel
Die Versorgungsaufwendungen der Landeshauptstadt Kiel steigen kontinuierlich an. Dies ist aufgrund der Besoldungserhöhungen, die auch die Versorgungsempfänger erhalten, im gewissen Umfang zu erwarten. Jedoch liegen die Steigerungen zum Vorjahr im Zeitraum von 2010 bis 2017 zwischen -3,79% und 11,55%.
Diagramm 1:
Versorgungslastenteilung
Mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag wurde ab 2011 die Verteilung der Versorgungslasten bei einem Dienstherrnwechsel erheblich geändert. Bis dahin wurde eine Beteiligung des bisherigen Dienstherrn an Versorgungszahlungen erst im Ruhestand der Beamtin oder des Beamten und dies auch nur in wenigen Fällen fällig. Jetzt ist bei nahezu allen Dienstherrenwechseln vom abgebenden Dienstherrn eine Abfindungszahlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel zu leisten.
Die Höhe der Abfindung ist abhängig von dem Lebensalter, der Besoldung und den Beschäftigungszeiten. Die von der Landeshauptstadt bisher gezahlten Abfindungen für einzelne Personen liegen zwischen 1.500 € und 500.000 €.
Insgesamt stellen sich die Auszahlungen und Erstattungen von Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag für den Versorgungslastenausgleich wie folgt dar:
Diagramm 2:
Die Zahlungen schwanken zwischen 190.000 € und 2.148.000 €. Der Jahresmittelwert beträgt 667.000 €. Da in den letzten Jahren die Anzahl der Dienstherrnwechsel erheblich angestiegen ist, werden auch in Zukunft weiter Zahlungen für den Versorgungslastenausgleich im nennenswerten Umfang anfallen.
Die Schwankungen bei den Steigerungen für die Versorgungsaufwendungen sind somit wesentlich durch Aufwendungen für die Versorgungslastenteilung begründet.
Diagramm 3:
Vorschlag für ein Vorsorgekonzept der Landeshauptstadt Kiel zur Deckung zukünftiger Versorgungsausgaben (Seite 1 Nr. c) (LHK-Vorschlag)
Die Fortführung der Versorgungsrücklage und folgende Regelungen zur Verwendung dieser Rücklage würden die Haushaltsbelastung durch die Versorgung begrenzen und planungssicherer gestalten:
1. Die Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag werden über die Versorgungsrücklage „finanziert“. Dies bedeutet, dass Abfindungszahlungen anderer Dienstherren die Zuführung zur Versorgungsrücklage erhöhen und Zahlungen an andere Dienstherren diese senken. Reicht die geplante Zuführung nicht aus, werden die fehlenden Beträge aus der Rücklage entnommen. Dies führt zu einer ergebnisneutralen Verbuchung des Versorgungslastenausgleichs.
2. Die Zuführung zur Versorgungsrücklage wird weiterhin grundsätzlich erfolgen. Der Ausgangswert für die jährliche Zuführung zur Versorgungsrücklage wird auf das Ergebnis 2017 (1.587.177,06 €) zuzüglich einer Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex festgelegt. Große Schwankungen in der Anzahl der Beamtinnen und Beamten sind weder in der Vergangenheit aufgetreten noch sind diese für die Zukunft zu erwarten. Deshalb kann auf eine Anpassung der Zuführung für zukünftig in den Dienst der Landeshauptstadt Kiel tretende Beamtinnen und Beamte verzichtet werden.
3. Die Steigerung der Versorgungsaufwendungen ohne Versorgungslastenausgleichszahlungen gegenüber dem Vorjahr wird auf 2,00% begrenzt. Dies erfolgt ebenfalls durch eine Reduzierung der Zuführung zur Versorgungsrücklage bzw. einer Entnahme aus der Rücklage. Seit 2008 liegt die durchschnittliche Steigerung der Besoldung und Versorgung ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen und Mindestbeträgen bei jährlich 2,15%. Eine erhebliche Veränderung bei diesen jährlichen Steigerungen ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Eine Begrenzung der Steigerung der bereinigten Versorgungsaufwendungen auf 2,00% ist daher realistisch.
4. Durch die Entnahmen darf das Fondsvermögen den Stand vom 31.12.2017 (13.927.083,58 €) zuzüglich einer Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex nicht unterschreiten.
5. Diese Regelungen sollten wie die entsprechenden Landesregelungen vorerst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027 gelten, um eine Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen zu ermöglichen.
Auswirkungen des zukünftigen Umgangs mit der Versorgungsrücklage
Zur vergleichenden Darstellung werden die Auswirkungen der drei Möglichkeiten an Hand der Rechnungsergebnisse 2010 bis 2017 dargestellt, da für diesen Zeitraum Ergebnisse insbesondere für die Zahlungsflüsse im Rahmen des Versorgungslastenteilungs-
Staatsvertrags vorliegen. Bei einer Zukunftsbetrachtung wären alle Ausgangsdaten fiktive Annahmen.
a) Auflösung der Versorgungsrücklage bis 2032
Die nach dem „Gesetz über eine Versorgungsrücklage für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein“ mögliche Auflösung über die nächsten 15 Jahre würde eine jährliche Entlastung des Haushaltes der Landeshauptstadt Kiel gegenüber dem Haushalt 2017 von 2.515.000 € bedeuten. Diese jährliche Entlastung ergibt sich aus der Auflösung der Rücklage mit etwa 928.000 € sowie durch die Einsparung der Zuführung zur Rücklage in Höhe von etwa 1.587.000 €.
Für die grafische Darstellung wird angenommen, dass die jährliche Auflösung bereits die Höhe von 928.472,24 € erreicht. Dieser Wert wird aber erst ab 2017 erzielt. 2010 war ein entsprechendes Anlagevermögen noch nicht erreicht.
b) Beteiligung an dem Versorgungsfond des Landes Schleswig-Holstein
Die Mittel des Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein können nach Maßgabe des Haushalts zur Verstetigung und Begrenzung der haushalterischen Auswirkungen des Anstiegs der Versorgungsausgaben auf maximal 1,5 Prozent jährlich verwendet werden. Dabei darf der Vermögensstand zum 01. Januar 2018 unter Berücksichtigung der Preisentwicklung nicht unterschritten werden. Diese Regelungen sind für einen Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen. Die Zuführung richtet sich nach der Zuführung 2017. Ab 2020 wird für jede neue Beamtin oder neuen Beamten monatlich zusätzlich 100 € zugeführt.
c) Fortführung des Versorgungsfonds mit neuem Vorsorgekonzept zur Deckung zukünftiger Versorgungsausgaben (LHK-Vorschlag)
Die Vorgaben sind bereits oben beschrieben.
Bewertung
Bei der Auflösung der Versorgungsrücklage innerhalb von 15 Jahren wird die Haushaltsbelastung erheblich gesenkt. Ab 2033 entfällt jedoch ein wesentlicher Teil (ca. 1.000.000 €) der Entlastung. Bezüglich einer Verstetigung und einer Begrenzung der Auswirkungen des Anstieges der Versorgungsausgaben wird keine Wirkung erzielt. Mit dieser Auflösung stehen für solche Zwecke dann auch keine Mittel mehr zur Verfügung.
Da die Regelungen zum Versorgungsfonds des Landes und zum Vorschlag für ein Vorsorgekonzept der Landeshauptstadt Kiel ähnlich sind, wird in beiden Fällen eine Verstetigung und bessere Planbarkeit bezüglich der Belastung durch die Versorgungsausgaben erreicht. Die Schwankungen fallen beim Konzept der Landeshauptstadt Kiel jedoch deutlich geringer aus. Dies ist durch den direkten Ausgleich der bei der Stadt sehr stark schwankenden Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Versorgungslastenteilung begründet.
Die Abfindungszahlungen nach dem Versorgungslastenteilungsstaatsvertrag hatten 2016 einen Anteil an den Versorgungsausgaben in Höhe von 9,18%. Bereits 2017 sank dieser Anteil auf 3,15%. Beim vorgeschlagenen Vorsorgekonzept werden die Abfindungszahlungen und die damit verbundenen Unregelmäßigkeiten nahezu ohne Auswirkungen auf die Haushaltsbelastung abgewickelt.
Bei einer Beteiligung am Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein wird sowohl die Anlage des Geldes als auch die Verwendung der Rücklage vom Land vorgegeben. Eine Anpassung auf Kieler Verhältnisse ist nicht möglich.
Aufgrund der vorgenannten Darstellungen und Argumentation wird die Fortführung des Versorgungsfonds mit neuem Vorsorgekonzept zur Deckung zukünftiger Versorgungsausgaben (Seite 1 Buchstabe c) (LHK-Vorschlag) empfohlen. Eine Beschlussfassung durch die Ratsversammlung ist im Rahmen der Nachtragshaushaltsberatungen 2018 vorgesehen.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister