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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0615/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Der Beirat für Seniorinnen und Senioren hat die Verwaltung aufgefordert zu prüfen, wie die rechtlichen Voraussetzungen und Verfahrenswege sind, in geschlossenen Wohngebieten der Stadt Kiel die Fahrgeschwindigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf max. 30-Stundenkilometer zu begrenzen.

 

Begründung:

 

Für ältere Menschen ist das aktuelle Verkehrsaufkommen eine große Belastung und Herausforderung. Vielfach werden Fahrbahnen ohne Absicherung gekreuzt oder können nur langsam überquert werden. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen und Verfahrenswege geklärt sind, strebt der Beirat für Seniorinnen und Senioren in Wohngebieten eine grundsätzliche Tempo-30-Regelung für Kiel an. Das würde zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer beitragen.

 

Nachdem der ursprünglich an den Bauausschuss gerichtete Antrag von dort an den Innen- und Umweltausschuss überwiesen wurde, nimmt die Straßenverkehrsbehörde des Bürger- und Ordnungsamtes diesen zum Anlass, die rechtlichen Voraussetzungen und Hintergründe für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h ausführlich darzustellen.

 

Dabei gilt es zunächst festzustellen, dass die für den Antrag des Beirates für Seniorinnen und Senioren ausschlaggebende gesetzliche Rechtsgrundlage die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist. Diese ist ein Bundesgesetz, dessen Regelungen im gesamten Bundesgebiet einheitlich gelten und anzuwenden sind.

 

Die Regelgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt gem. § 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) unter günstigsten Umständen 50 km/h. Eine darüber hinaus gehende Reduzierung ist nur zulässig, wenn die dafür in der StVO festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

 

 

 

 

 

 

Die generelle Umkehr dieses Regel-Ausnahmeverhältnisses, also grundsätzlich gilt innerörtlich 30 km/h und nur in Ausnahmefällen kann eine höhere Geschwindigkeit angeordnet werden, ist zwar immer wieder einmal Gegenstand der bundespolitischen Diskussion. Derzeit ist jedoch nicht erkennbar, ob und ggfs. wann dieser Prozess zu einer Änderung der StVO führen könnte.

 

Insofern bedarf jede Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung einer speziellen verkehrsrechtlichen Begründung.

 

Die StVO unterscheidet dabei zwei Formen.

 

 

  1. Tempo 30 Zonen in Wohngebieten

 

Hier sind zunächst die Tempo 30 Zonen zu nennen, die zum Zweck der Verkehrsberuhigung und zum Schutz der Wohnbevölkerung eingerichtet werden können. Diese dürfen sich allerdings weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bund- Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere mit dem entsprechenden Verkehrszeichen 306 auszuschildernden innerörtlichen Vorfahrtsstraßen erstrecken. Die StVO orientiert sich bei dieser Regelung an den unterschiedlichen Funktionen, welche die einzelnen Straßen erfüllen sollen.

 

Hier kommt die Einschätzung zum Tragen, dass die Leistungsfähigkeit auf den Hauptverkehrsstraßen grundsätzlich durch eine Geschwindigkeit von 50 km/h gewährleistet sein muss. Damit wird sichergestellt, dass außerhalb der Wohngebiete ein leistungsfähiges Straßennetz, sowohl für den innerstädtischen Individualverkehr, als auch den ÖPNV und den Wirtschaftsverkehr vorgehalten wird. Deshalb kommen Zonen- Geschwindigkeitsbeschränkungen auch nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist.

 

Darüber hinaus dürfen Tempo 30 Zonen nur Straßen ohne ampelgeregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien, benutzungspflichtige Radwege oder Radfahrstreifen umfassen. Auch daraus wird deutlich, dass die Einrichtung von Tempo 30 Zonen abhängig von der jeweiligen Funktion und Verkehrsbedeutung der betreffenden Straßen ist.

 

Die Landeshauptstadt Kiel hat bereits Anfang der 1990er Jahre als eine der ersten Kommunen in Deutschland nach diesen Vorgaben flächendeckend Tempo 30 Zonen abseits der Hauptverkehrsstraßen eingerichtet (siehe anliegenden Plan).

 

Insofern ist die vom Beirat für Seniorinnen und Senioren angeregte Regelung, in geschlossenen Wohngebieten die Fahrgeschwindigkeit auf max. 30 km/h zu begrenzen, bereits Realität.

 

Zusätzliche Zonen kommen nur noch bei neuen Wohngebieten oder erheblichen Änderungen, z.B. der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsabläufe, der stadtplanerischen und städtebaulichen Nutzung o.ä., in Betracht. So hat die Verwaltung vor kurzem das ehemalige Marinequartier in der Wik aufgrund der Umwandlung in ein Wohngebiet als Tempo 30 Zone ausgewiesen.

 

 

  1. Geschwindigkeitsbeschränkungen für bestimmte Straßenabschnitte

 

Neben den Tempo-30-Zonenregelungen können auf den übrigen (Hauptverkehrs-) Straßen in Abhängigkeit von den jeweiligen individuellen, verkehrlichen und baulichen Rahmenbedingungen Streckengeschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet werden. Die Ausdehnung dieser Regelungen ist dabei streng auf das im Einzelfall erforderliche Maß begrenzt.

 

 

 

 

Insbesondere dürfen nach den Vorschriften der StVO Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, wie die Ausschilderung von 30 km/h- Regelungen, nur angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr erheblich übersteigt.“

 

Aus dieser Formulierung wird unmissverständlich deutlich, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung eine Ausnahmeregelung darstellt, die nur bei Vorliegen ganz bestimmter strenger Rahmenbedingungen zulässig ist.

 

Auch von dieser Möglichkeit wurde und wird durch die Straßenverkehrsbehörde und das Tiefbauamt im Rahmen von Einzelfallentscheidungen nach Prüfung der speziellen örtlichen Umstände und Gegebenheiten Gebrauch gemacht.

 

Derartige Geschwindigkeitsbeschränkungen sind häufig im Nahbereich von Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und Pflegeeinrichtungen, aber auch bei komplexen Verkehrssituationen, insbesondere zum Schutz der Fußgänger, wie z.B. in der Holtenauer Straße in Höhe Brauereiviertel/ Wrangelstraße, anzutreffen.

 

Der Beirat für Seniorinnen und Senioren erhält die Geschäftliche Mitteilung zur Kenntnis.

 

In Vertretung

 

 

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Sep 4, 2018 - Innen- und Umweltausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

Sep 6, 2018 - Bauausschuss - zur Kenntnis genommen