Infosystem Kommunalpolitik

 
 
ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0772/2018

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Antrag

 

Reduzieren

Sachverhalt/Begründung

Die Beteiligten in dem vom Abfallwirtschaftsbetrieb (ABK) 2017 durchgeführten Pilotprojekt „Iltisstraße zur Verbesserung der Sauberkeit im Stadtteil Gaarden haben sich nach eingehender Abgung einvernehmlich für eine schnellere Beseitigung illegaler Ablagerungen ausgesprochen.

 

Der ABK hat insofern die schnellere und ggf. von den normalen Touren entkoppelte Entsorgung illegaler Abfallablagerungen als Auftrag angenommen und startet damit im Stadtteil Gaarden. Seit September 2018 wurden die Kapazitäten für den Stadtteil aufgestockt mit den Ziel, eine 48-Stunden-Beseitigung zu erreichen für gemeldete illegale Abfallablagerungen auf öffentlichen Flächen (keine Privatgrundstücke), die für Bürger und Bürgerinnen zugänglich sind. Ab 2019 ist auch für die anderen Stadtteile, in denen eine ähnliche Problematik besteht, eine schnellere Reaktionszeit geplant. Dazu sind im Wirtschaftsplan des ABK für 2019 weitere Personal- und Fahrzeugressourcen vorgesehen.

 

Leistung/ Kosten 2017:

270 T€ fielen an für die Abfuhr und Entsorgung von ca. 2.000 illegalen Abfallablagerungen im Kieler Stadtgebiet auf frei zugänglichen öffentlichen Flächen (keine Privatgrundstücke), davon 240 T€r Ablagerungen, für die keine Zuordnung zu einem Verursacher bzw. einer Verursacherin möglich war. 50% aller Fälle betrafen den Stadtteil Gaarden. Er ist insofern der am meisten betroffene Stadtteil.

 

Rechtliche Einstufung des ABK für die Entsorgung:

Illegale Ablagerungen finden überwiegend auf öffentlich zugänglichen Flächen wie z.B. Parkplätzen, Gehwegen und in Grünanlagen statt. Sie sind nach Auffassung des ABK abfallrechtlich als „auf anderen Grundstücken verbotswidrig abgelagerter Abfall“ einzustufen. Dieser Abfall ist von dem Besitzer bzw. der Besitzerin des betroffenen Grundstücks dem für das Gebiet zuständigen öffentlich rechtlichen Abfallentsorger zu überlassen, sofern Maßnahmen gegen die Verursacherin oder den Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind und keine Verpflichtung zur Überlassung an andere aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses besteht. Grundlagen sind § 6 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Abfallsatzung der Landeshauptstadt Kiel.

 

Zuordnung der Kosten:

Bislang werden sämtliche Kosten für die Feststellung, das Einsammeln, den Transport und die Beseitigung von illegal bereitgestelltem Abfall auf öffentlich zugänglichen Flächen über die Restllgebühr nach der Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel  abgerechnet und somit den Schuldnerinnen und Schuldnern der satzungsgemäßen Abfallbeseitigungsgebühren aufgerdet. Diese Zuordnung wird vom ABK kritisch gesehen. Der ABK lässt insofern prüfen, ob eine Abrechnung der oben genannten Kosten für die Feststellung, die Einsammlung, den Transport und die Beseitigung illegaler Abfallablagerungen auf öffentlichen Flächen vollständig über die satzungsgemäße Restmüllgebühr rechtmäßig ist, oder die Kosten teilweise über den städtischen Steuerhaushalt zu finanzieren sind.

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

Sep 26, 2018 - Wirtschaftsausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

Nov 6, 2018 - Innen- und Umweltausschuss - zur Kenntnis genommen