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Antrag der Verwaltung - 0780/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung der Mitglieder (sozial erfahrene Personen) für die Arbeitsgruppe nach § 116 Abs. 2 SGB XII (Widerspruchsgruppe)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Soziale Dienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit
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Entscheidung
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Sep 27, 2018
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Antrag
Antrag:
In die Arbeitsgruppe nach § 116 Abs. 2 SGB XII (Widerspruchsgruppe) werden die folgenden „sozial erfahrenen Personen“ benannt:
- Peter Bergien(vorgeschlagen von der CDU-Ratsfraktion Kiel)
- Marina Koch(vorgeschlagen von der Kreisarbeitsgemeinschaft der freien
Wohlfahrtsverbände) - Bianca Kronschnabel(vorgeschlagen von der Bündnis 90/Die Grünen-
Ratsfraktion Kiel) - Wolfgang Mainz(vorgeschlagen von der Kreisarbeitsgemeinschaft der freien
Wohlfahrtsverbände) - Anna-Lena Walczak(vorgeschlagen von der SPD-Ratsfraktion Kiel)
Stellvertreterinnen: Annika Schütt (vorgeschlagen von der SPD-Ratsfraktion Kiel)
Der Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit kann am 27.09.2018 eine/n Vorsitzende/n bestimmen. Sollte dies nicht erfolgen werden die Mitglieder in der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe nach § 116 Abs. 2 SGB XII (Widerspruchsgruppe) eine/n Vorsitzende/n bestimmen.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind nach § 116 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XII vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe, sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen. Eine entsprechende Regelung findet sich auch im Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Sozialgesetzbuch (§ 15 AG-SGB XII).
Als sozial erfahrene Personen gelten Menschen, die eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausüben bzw. ausgeübt haben (beispielsweise Ärzte/Ärztinnen, Lehrer/Lehrerinnen, Erzieher/Erzieherinnen, Gewerkschafter/Gewerkschafterinnen) oder eine Funktion/Amt in entsprechenden Vereinen, Verbänden oder kirchlichen bzw. staatlichen Einrichtungen haben oder hatten und/oder dem Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit mehrjährig angehört haben (siehe Schlette in: Hauck/Noftz SGB XII, § 116).
Die Aufgabe, dies auszugestalten, ist nach der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Kiel in der Fassung vom 28. Juni 2016 dem Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit übertragen worden. Dieser legt die Kriterien einer Arbeitsgruppe und deren Besetzung fest (§ 2 g der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Kiel – Anlage zur Hauptsatzung).
Gerwin Stöcken
Stadtrat
