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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0801/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

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Sachverhalt/Begründung

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den in der Sitzung der Ratsversammlung am 19.04.2018 beschlossenen Antrag Drs. 0398/2018.

 

Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) dient der Daseinsvorsorge und ist ein wichtiges Element für die Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben. Die barrierefreie Nutzbarkeit des ÖPNV ist dabei Grundvoraussetzung für Menschen mit Behinderungen und gewinnt vor dem Hintergrund des demographischen Wandels zusätzlich an Bedeutung. Gleichzeitig wird der ÖPNV auch für Menschen ohne Behinderungen attraktiver und komfortabler.

 

Aus diesem Grund spielt die Barrierefreiheit bereits seit vielen Jahren eine wichtige Rolle bei der Gestaltung des ÖPNV-Angebotes in Kiel mit dem Ziel eine lückenlose barrierefreie Mobilitätskette zu schaffen. Es konnten dabei bereits erhebliche Verbesserungen realisiert werden. So sind inzwischen alle Busse der KVG Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) niederflurig und damit im Vergleich zu den vorher genutzten Hochflurbussen stufenlos über Rampen zu erreichen. Haltestellen werden nur noch mit kontrastreichen Sonderborden realisiert, die zum einen den Restspalt zwischen Bus und Haltestelle deutlich reduzieren und zum anderen die notwendige Erkennbarkeit für Fahrgäste mit eingeschränktem Sehvermögen gewährleisten. Ebenfalls gehören inzwischen taktile Leitsysteme für in ihrer Sehfähigkeit eingeschränkte und blinde Personen zu der Ausstattung von Haltestellen. Auch die barrierefreie Fahrgastinformation wurde in den vergangenen Jahren stetig verbessert. Neben Außenlautsprechern, die in allen Bussen der KVG vorhanden sind, wurde erst in diesem Jahr eine speziell für Blinde entwickelte App in Betrieb genommen, die es erglicht, sich an allen Haltestellen die nächsten Busse und deren voraussichtliche Ankunft vorlesen zu lassen.

 

hrend die Umrüstung der Fahrzeuge bei einer durchschnittlichen Lebensdauer von 13 Jahren vergleichsweise kurzfristig und ohne deutlichen finanziellen Mehraufwand realisierbar war, ist der Umbau der Haltestelleninfrastruktur deutlich aufwändiger in Planung, Finanzierung und Bau. Daher konnten bisher in Kiel von den insgesamt 772 Haltepunkten (diese verteilen sich auf 480 Haltestellen) erst etwa 40 Prozent barrierefrei umgebaut bzw. neu erstellt werden.

 

Um den Anforderungen der Novellierung des PBefG bezüglich der vollständigen Barrierefreiheit des ÖPNV gerecht zu werden, wurde im 4. RNVP unter Beteiligung des Beirates für Menschen mit Behinderung ein entsprechendes Konzept verankert und mit dem 5. RNVP aktualisiert. Es wurden Vorgaben zu der Ausstattung der Haltestellen sowie der Priorisierung des Ausbaus getroffen. Bezüglich des Ausbaus wird festgestellt, dass im Vergleich zum bisherigen Vorgehen und zur Zielerreichung deutlich höhere finanzielle Aufwendungen notwendig sind, die nur durch Unterstützung des Landes und oder Bundes geleistet werden können.

 

 

 

Zu 2)

 

1. Wie ist es zum Bau von Haltestellen gekommen, die den Anforderungen vollständiger Barrierefreiheit nicht genügen?

 

Hier bedarf es einer Verständnisklärung bezüglich des Begriffes „vollständig“. Unter „vollständiger“ Barrierefreiheit kann aus Sicht des ÖPNV-Aufgabenträgers nicht die Erfüllung von Anforderungen verstanden werden, die die Nutzung des ÖPNV gänzlich von Barrieren befreit. Dies ist aufgrund sich teilweise wiederstrebender Anforderungen nicht möglich. So erfordern z.B. die Anforderung einer taktil erfassbaren Umwelt für Blinde sowie einer möglichst stufenlosen Umwelt für Menschen mit eingeschränkter Mobilität Kompromisslösungen, die jeweils nicht vollständig barrierefrei sind. Mit bestimmten Beeinträchtigungen ist eine Nutzung des ÖPNV sogar weitgehend unmöglich (z.B. Klaustrophobie). Entsprechend wird hier dem Verständnis gefolgt, dass sich der Begriff „vollständig“, wie er im PBefG verwendet wird, nicht auf bestimmte qualitative Anforderungen bezüglich der Barrierefreiheit, sondern auf die „vollständige“umliche Realisierung bezieht (vgl. Linke und Nieman 2016, S. 347).

Folglich können einzelne Haltestellen nichtvollständig“ barrierefrei realisiert werden, sondern nur der ÖPNV als Gesamtsystem. Im 5. RNVP ist dargestellt, wie die „vollständige Barrierefreiheit“, gemäß PBefG, für Kiel erreicht werden soll.

 

r ein Höchstmaß an Barrierefreiheit an Bushaltestellen gilt es entsprechend des Gestaltungsprinzips des „universellen Designs“sungen zu schaffen, die von allen Menschen weitestgehend ohne spezielle Anpassung genutzt werden können (vgl. VDV 2012, S.29f.). Dabei ist zu beachten, dass Anpassungen r eine bestimmte Nutzergruppe keine deutlichen Benachteiligungen für andere Nutzergruppen nach sich ziehenrfen. Dies betrifft sowohl die baulichen Ausführung als auch die Aufwendung finanzieller Mittel (vgl. VDV 2012, S.30). Richtlinien, Normen und weitere anerkannte Regeln der Technik versuchen, diese Anforderungen bestmöglich zu erfüllen und sind Ergebnis von Abwägungsprozessen. Sie finden gemäß 4. und 5. RNVP Berücksichtigung bei der Planung von Bushaltestellen in Kiel.

 

Da die in Kiel aktuell verwendeten Bordhöhen wiederholt in der Kritik standen, soll auf diesen Aspekt in Bezug auf barrierefreie Bushaltestellen hier gesondert eingegangen werden:

here Borde haben den Vorteil, dass mit diesen in der Regel auf die Nutzung von Klapprampen verzichtet werden kann. Neben Verbesserungen für die Barrierefreiheit, begünstigt das auch einen schnelleren Fahrgastwechsel. Entsprechend sind höhere Borde nicht nur aus Gründen der Barrierefreiheit zu begrüßen, sondern können einen Qualitätsgewinn für alle Fahrgäste darstellen.

Trotz dieser Vorteile haben here Borde einen entscheidenden Nachteil. Es besteht die Gefahr, dass die Karosserie der Fahrzeuge und/oder die öffnenden Türen mit diesen höheren Borden kollidieren. Aus diesem Grund werden in Deutschland aktuell überwiegend 16 bzw. 18cm Borde verwendet, da sie einen Kompromiss aus kleinstmöglichem Restspalt bei gleichzeitig gefahrlosem Anfahren der Haltestelle darstellen so auch in Kiel.

Nur wenn genannte Gefahren ausgeschlossen werden können, ist die Verwendung höherer Borde möglich. Dafür sind wichtige Voraussetzungen zu erfüllen. Wesentlich ist eine lange, gerade und störungsfreie Anfahrbarkeit der Haltestelle. Ein flächendeckender Einsatz ist damit ausgeschlossen. Dies zeigen auch Erfahrungen aus Erfurt, wo bereits höhere Borde zum Einsatz kommen. Basierend auf den Erfahrungen aus Städten, in denen bereits höhere Borde Verwendung finden, sowie den speziellen Anforderungen in Kiel, werden die genauen Voraussetzungen für Kiel aktuell ermittelt. Wenn erste Planungsgrundlagen der beteiligten Ämter in Beratung mit der KVG erarbeitet sind, werden diese in einem nächsten Schritt mit dem Beirat für Menschen mit Behinderung beraten. Dies ist für Herbst 2018 geplant.

 

 

2. Welche Kosten verursacht ein Umbau zu vollständig barrierefreien Haltestellen?

 

Die Kosten für den barrierefreien Umbau hängen stark von den örtlichen Gegebenheiten und der Länge (Anzahl haltender Busse) der Haltestellen ab. Für die meisten Haltepunkte (eine Haltestelle hat in der Regel einen Haltepunkt je Richtung) ergibt sich eine grobe Kostenspanne von 22.000  bis 55.000 Euro. Bei höheren als den aktuell verbauten Borden können ggf. zusätzliche Umbaumaßnahmen notwendig werden, wenn z.B. für die Entwässerung größerer Bereiche angehoben werden müssen. Dies kann mit Kostensteigerungen verbunden sein, wenngleich vermutlich nicht in großem Umfang.

r die bis zum 01.01.2022 gemäß 5. RNVP umzubauenden Haltestellen werden Kosten von 5.8 Mio. bis 14.5 Mio. Euro geschätzt. Daraus ergibt sich ein Durchschnittswert von 10.25 Mio. Euro (s. Maßnahmentabelle 5.RNVP Punkt 2.1 sowie 2.2). Die sich daraus ergebenen jährlichen Kosten von etwa 2,5 Mio. Euro liegen deutlich über dem bisher jährlichen zur Verfügung stehenden Budget (in den Jahren 2014 bis 2018 wurden durchschnittlich ca. 740.000 Euror den Umbau von Haltestellen durch die LHK insgesamt ausgegeben). Des Weiteren stünden zur Umsetzung nicht die personellen Kapazitäten bereit. Wie im 4. und 5. RNVP dargelegt,nnen diese zusätzlichen Aufwendungen nur mit Unterstützung durch Bund und oder Land geleistet werden.

 

 

Zu 3)

 

Der Oberbürgermeister wird gebeten zu prüfen, ob weitere geplante oder sich im Bau befindliche Bushaltestellen nicht den ab 2022 geltenden und von der Ratsversammlung beschlossenen Anforderungen genügen. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, in solchen Fällen frühzeitig Anpassungen an den Planungen vorzunehmen.

 

Wie bereits beschrieben, entsprechen die aktuellen Um- und Neubauten von Haltepunkten den im 5. RNVP festgelegten Anforderungen.

 

 

Quellenverzeichnis:

 

  • Linke, B. & Niemann, J. (2016): Barrierefreiheit im ÖPNV – zwischen Mindestanforderungen und Unmöglichkeit. In: Deutsches Verwaltungsblatt 2016 (6), S. 344 – 350.

 

  • VDV = Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (Hrsg.) (2012): Barrierefreier ÖPNV in Deutschland, 2. Auflage, Düsseldorf.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

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Beschlüsse

Erweitern

Sep 26, 2018 - Wirtschaftsausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

Sep 27, 2018 - Bauausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

Sep 27, 2018 - Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit - zur Kenntnis genommen