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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0803/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Ab dem Haushaltsjahr 2016 dient der Finanzbericht auch der Umsetzung des Ratsbeschlusses Drs. 0081/2016 (Haushaltsvollzug in den Fachausschüssen): Parallel zum Finanzausschuss werden die Fachausschüsse über den Haushaltsvollzug im jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Rahmen einer Geschäftlichen Mitteilung informiert.

 

Aus gesamtstädtischer Sicht zeichnet sich im Finanzbericht für das laufende Jahr 2018 ein Jahresüberschuss von rd. 56,9 Mio. EUR ab. Gegenüber dem fortgeschriebenen Ansatz von rd. Minus 20,3 Mio. EUR (Ursprungsansätze Haushaltsplanung 2018 einschließlich Reste und Veränderungen durch über- und außerplanmäßige Aufwendungen) bedeutet dies eine Verbesserung von rd. 77,2 Mio. EUR (hierin enthalten sind Konsolidierungshilfen und Fehlbetragszuweisungen i.H.v. zusammen 26,0 Mio. EUR).

 

Der vorliegende Bericht stellt für das Budget 31-35 und die Teilpläne 411 und 412 dar, inwieweit und an welcher Stelle sich im Haushaltsvollzug des Jahres 2018 voraussichtlich Abweichungen von der Haushaltsplanung ergeben. Dies erfolgt anhand von Prognosen, die die betroffenen Ämter und Referate auf Basis der zum 30.06.2018 gebuchten Erträge und Aufwendungen sowie im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Jahres abgegeben haben.

 

Eine für das Budget 31-35 und die Teilpläne 411 und 412 nach Produkten unterteilte Darstellung der Plan- bzw. Prognosewerte sowie der Abweichungen enthält die Anlage 1. Einzelbegründungen und Anmerkungen zu den Abweichungen sind in der Anlage 2 zusammengestellt.

 

Im Übrigen werden die wesentlichen Abweichungen im Nachtragshaushalt 2018 berücksichtigt.

 

Zu den Abweichungen nimmt das Dezernat IV wie folgt Stellung:

 

Das Interne Kontroll-System des Dezernates IV kommt in seiner Prognose vom 23.07.2018 zum 31.12.2018 zu den aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Anmeldungen zum Nachtrag 2018.

 

Zu den sehr wesentlichen Abweichungen in den Teilplänen 3112 (Hilfe zur Pflege), 3113 (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen), 3117 (Ausgleichs- und Erstattungsbetrag) und 3121 (Leistungen für Unterkunft und Heizung) nimmt das Dezernat IV wie folgt Stellung:

 

 

 

Teilplan 3112 Hilfe zur Pflege

Verbesserung: 1.696.400 EUR

 

Die Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes II hatte zunächst höhere Leistungen der Pflegekassen zur Folge. Bei den Einstufungen von Neufällen in Pflegegrade zeigt sich, dass diese deutlich geringer ausfallen als bei der Überleitung der bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade in 2017, so dass weniger Leistungen der Pflegeversicherungen berücksichtigt werden können. Insgesamt steigen die Kosten im Vergleich zum Jahr 2017 nicht so stark an, wie zur Haushaltsplanung 2018 prognostiziert. Demnach sind die Ansätze trotz steigender Tendenzen zu reduzieren.

 

Teilplan 3113 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Verschlechterung: 2.245.600 EUR

 

Die Aufwendungen steigen in fast allen Leistungsbereichen auf Grund tariflicher Anpassungen der in den Vergütungen kalkulierten Personalkosten (2-3 %). Die Tarifanpassung im TVöD fiel höher aus als in der Haushaltsplanung 2018 eingestellt wurde.

Die Fallzahlen im Bereich der Kinder und Jugendlichen (Schulbegleitung, Frühförderung, Einzelintegration) und des ambulant betreuten Wohnens steigen weiterhin.

Die stetigen Fallzahlsteigerungen machen aufmerksam und werden zum Anlass genommen, sich eingehender mit den Ursachen zu beschäftigen.

 

Teilplan 3117 Ausgleichs- und Erstattungsbetrag nach § 5 AG-SGB XII

Verbesserung: 4.500.000 EUR

 

Durch das neue AG SGB XII erhält die Landeshauptstadt Kiel ab dem Jahr 2018 ein höheres Erstattungsbudget für die Ausgaben der Sozialhilfe. Unter Berücksichtigung des Nachfinanzierungsanspruches für das Jahr 2017 ist in der Summe mit Mehrerträgen von rd. 4,5 Mio. EUR zu rechnen.

 

Teilplan 3121 Leistungen für Unterkunft und Heizung

Verbesserung: 1.273.800 EUR

 

Bei den Kosten der Unterkunft wirkt sich die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.07.2017 mindernd auf die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften aus. Das Höchstalter der leistungsberechtigten Kinder wurde von 12 Jahre auf 18 Jahre angehoben. Die maximale Bezugsdauer liegt bei 72 Monaten. Auch die Anzahl der Leistungsberechtigten mit Fluchtkontext steigt nur noch moderat. Insgesamt zeichnet sich somit im Jahr 2018 ein Rückgang der Leistungskosten ab.

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Sep 27, 2018 - Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit - zur Kenntnis genommen