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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0899/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Ergänzend zu dem Rettungsdienstgesetz (RDG) vom 28. März 2017 (GVOBI. Schl.-H. 2017, S. 256) und der Durchführungsverordnung (DVO-RDG) vom 22. Oktober 2013 (GVOBI. Schl.-H. 2013, S. 418) werden die rettungsdienstlichen Rahmenbedingungen in Schleswig-Holstein derzeit im Wesentlichen durch die folgenden Grundlagenpapiere bestimmt:

  • Standortfestlegung bedarfsgerechter Rettungswachen in Schleswig-Holstein unter Berücksichtigung der rettungsdienstbereichsübergreifenden Optimierung der bedarfsgerechten Notfallversorgung (Konsenspapier)

Das Konsenspapier wurde in Absprache mit den Rettungsdienstträgern im Jahr 1995 zwischen dem Schleswig-Holsteinischen Landkreistag, Städtetag Schleswig-Holstein, den damals zuständigen gesetzlichen Sozialversicherungsträgern (z. B. AOK Schleswig-Holstein, VdaK/AEV Landesvertretung) und dem damals zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit unterzeichnet.

  • Vereinbarung von Eckpunkten zur Umsetzung der Vereinbarungslösung im Rettungsdienst Schleswig-Holstein nach § 8 a (a.F.) des Rettungsdienstgesetzes (Eckpunktevereinbarung)

Die Eckpunktevereinbarung wurde erstmalig im Jahr 2002 zwischen dem Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und Städtetag Schleswig-Holstein sowie den Kostenträgern im Sinne des RDG abgeschlossen. Im Jahr 2009 erfolgte die letzte Fortschreibung der Eckpunktevereinbarung ohne die Beteiligung der Landeshauptstadt Kiel und der Stadt Neumünster.

Das Inkrafttreten des neu gefassten RDG im Mai 2017 wurde seitens der Kreise und kreisfreien Städte in der trägerübergreifenden Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst (AG RD) zum Anlass genommen, zu prüfen, inwiefern die Eckpunktevereinbarung und das Konsenspapier anzupassen sind. Ein weiterer Grund für die Prüfung war, dass sich die Rettungsdienstträger und die Kostenträger in den zurückliegenden Jahren nur vereinzelt im Rahmen von langwierigen und schwierigen Verhandlungen auf partielle Fortschreibungen der Eckpunktevereinbarung und des Konsenspapieres verständigen konnten, sodass oftmals erst die Schiedsstelle über Streitigkeiten zwischen Rettungsdienstträgern und Kostenträgern zu entscheiden hatte.

Bei der Prüfung der Eckpunktevereinbarung wurde festgestellt, dass zahlreiche Regelungen in der Eckpunktevereinbarung angesichts der fortgeschrittenen Zeit überholt bzw. spätestens mit dem neuen RDG unwirksam geworden sind. Vor dem Hintergrund wurde seitens der AG RD der Beschluss gefasst, den Vorständen des Städtetages Schleswig-Holstein und des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages zu empfehlen, die Eckpunktevereinbarung zu kündigen.

 

Bei der Prüfung des Konsenspapiers wurde ebenfalls festgestellt, dass es an vielen Stellen überholt und veraltet ist. Dabei wurde aber auch festgestellt, dass eine Kündigung des Konsenspapiers weder notwendig noch möglich ist, da das Konsenspapier nicht als Ergebnis eines Vertrages zwischen den Rettungsdienstträgern und den Krankenkassen, sondern einvernehmlich zwischen dem zuständigen Ministerium, den Rettungsdienstträgern und den Krankenkassen auf der Grundlage des sog. FORPLAN-Gutachtens erstellt wurde. Daher empfahl die AG RD den Vorständen des Städtetages Schleswig-Holstein und des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages, den Unterzeichnern des Konsenspapieres mitzuteilen, dass die Kreise und kreisfreien Städte von dem Konsenspapier zurücktreten und damit der Inhalt des Konsenspapieres für die Kreise und kreisfreien Städte nicht mehr bindend ist.

Die Eckpunktevereinbarung wurde zum 31.12.2018 gekündigt und den Unterzeichnern des Konsenspapieres wurde mitgeteilt, dass das Konsenspapier für die Rettungsdienstträger nur noch bis zum 31.12.2018 als bindend anerkannt wird.

Die Kündigung bzw. Mitteilung wurde von Rettungsdienstträgern und Kostenträgern zum Anlass genommen, eine neue Eckpunktevereinbarung zu verhandeln, da auch nach dem neuen RDG aus dem Jahr 2017 die weiteren verfahrensmäßigen und inhaltlichen Einzelheiten zur Vereinbarung von öffentlich-rechtlichen Benutzungsentgelten einvernehmlich zwischen den Rettungsdienstträgern bzw. deren Landesverbänden und den Kostenträgern festzulegen sind (§ 7 Abs. 3 RDG). Hierbei sind die Gesamtkosten des Rettungsdienstes durch die Summe der Benutzungsentgelte zu refinanzieren (§ 7 Abs. 1 RDG). Nach zahlreichen Verhandlungsrunden konnten sich Rettungsdienstträger und Kostenträger innerhalb eines Jahres auf eine Neufassung der Eckpunktevereinbarung verständigen.

In der Neufassung der Eckpunktevereinbarung wurden die veränderten rechtlichen Grundlagen und rettungsdienstlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die Inhalte aus dem Konsenspapier, welche noch erhaltenswert waren, in die Neufassung der Eckpunktevereinbarung aufgenommen und aktualisiert. Neben den gesetzlichen Regelungen sollen die rettungsdienstlichen Rahmenbedingungen in Schleswig-Holstein zukünftig nur noch durch ein Grundlagenpapier, der neugefassten Eckpunktevereinbarung, bestimmt werden.

Die vorgelegte Neufassung der Eckpunktevereinbarung gliedert sich in sechs Kapitel und enthält sechs Anlagen. Im ersten Kapitel werden grundsätzliche rettungsdienstliche Festlegungen und im zweiten Kapitel die Grundlagen der Kosten- und Erlösermittlung definiert. Wesentlicher Bestandteil der Kosten- und Erlösermittlung bleibt, wie schon in der Eckpunktevereinbarung 2002/2009, der Kosten- und Leistungsnachweis (KLN), welcher weiterhin als Anlage Bestandteil der Eckpunktevereinbarung bleiben wird. Im dritten Kapitel wird die Verwaltungskostenberechnung für Rettungsdienstträger und Leistungserbringer beschrieben. Die Verwaltungskosten sollen mit Hilfe der Berechnungsmatrix ermittelt werden. Im vierten Kapitel werden die Regelungen zur Entgeltberechnung und Erhebung beschrieben. Zu dem Kapitel gehört auch die neugefasste Musterentgeltvereinbarung. Im fünften Kapitel ist die Rettungsmittelbedarfsplanung beschrieben. In diesem Kapitel ist die 1. Anlage der aktuell geltenden Eckpunktevereinbarung (Regelungen zur Festlegung von einheitlichen Qualitätskriterien und einheitlichen Kennzahlen für ein Qualitätsmanagement der Rettungsmittelvorhaltung) aufgegangen. Darüber hinaus sind noch Inhalte aus dem Konsenspapier (Zeitdefinitionen im Rettungsdiensteinsatz) enthalten. Einen Bestandteil der Bedarfsplanung bildet ein standardisierter Datensatz. In weiteren Anlagen werden Ausschlusskriterien zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Hilfsfrist definiert.

Dieser Geschäftlichen Mitteilung ist aufgrund des umfangreichen Datenmaterials lediglich die Neufassung der Eckpunktevereinbarung beigefügt. Alle weiteren Anlagen können nach Absprache mit der Feuerwehr vor Ort eingesehen werden.

 

In Vertretung

 

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Nov 6, 2018 - Innen- und Umweltausschuss - zur Kenntnis genommen

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Nov 15, 2018 - Ratsversammlung - zur Kenntnis genommen