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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0954/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Die beigefügte 2. Nachtragssatzung der Zweitwohnungsteuersatzung wird beschlossen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 der Zweitwohnungsteuersatzung werden u. a. Wohnungen in Studentenwohnheimen und Soldatenunterkünfte in Kasernen von der Steuer befreit.

 

Bei Einführung der Zweitwohnungsteuer im Jahre 1995 ging man davon aus, dass es sich bei einer Wohnung im Studentenwohnheim um ein vom Studentenwerk zur Verfügung gestelltes Zimmer handelt, bei dem eine sanitäre Ausstattung und/oder eine Küche/Kochgelegenheit  lediglich als Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind.

 

In den letzten Jahren haben immer mehr private Investoren das studentische Wohnen für sich entdeckt. Die Folge ist, dass Häuser gebaut wurden und werden, in denen die unterschiedlichsten Wohnformen für Studenten zur Miete angeboten werden. Es gibt Zimmer mit Dusche/WC und Gemeinschaftsküche, die dem klassischen Bild eines Studentenwohnheims nahe kommen, aber auch Ein-Zimmer-Appartements, die alle Merkmale einer normalen Wohnung besitzen. Zusätzlich wohnen viele Studenten in Wohngemeinschaften. Dadurch wird die Differenzierung von Wohnungen in Studenten-wohnheimen und anderen studentischen Wohnformen hinsichtlich einer Steuerpflicht immer schwieriger.

 

Um bei der Steuererhebung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz in Konflikt zu geraten bzw. nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Abgabengleichheit zu verstoßen, ist es notwendig, den § 3 Absatz 2 Satz 2 der Zweit-wohnungsteuersatzung dahingehend abzuändern, dass die pauschale Steuerbefreiung für Wohnungen in Studentenwohnheimen gestrichen wird.

 

Stattdessen wird zukünftig nur noch auf den in § 3 Absatz 2 Satz 1 der Zweitwohnung-steuersatzung definierten Wohnungsbegriff abgestellt. Danach ist eine Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche/Kochgelegenheit sowie eine sanitäre Ausstattung gehört.

 

Eine Steuerpflicht für Wohnungen in Studentenwohnheimen oder ähnlichen Wohnformen ohne eine eigene sanitäre Ausstattung und/oder eine eigene  Küche/Kochgelegenheit besteht weiterhin nicht, da diese die Voraussetzungen für eine Wohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung nicht erfüllen.

 

Die Entscheidung über eine Steuerpflicht nach dem Wohnungsbegriff macht eine Steuerbefreiung für Soldatenunterkünfte in Kasernen obsolet, da keine der in Kiel vorhandenen Soldatenunterkünfte eine Küche/Kochgelegenheit besitzt und somit den Wohnungsbegriff der Satzung ebenfalls nicht erfüllen. Hier entsteht ebenfalls keine Steuerpflicht. Somit ist auch diese Regelung zu streichen.

 

Angesichts des großen Angebots von unterschiedlichen Wohnformen auf dem Kieler Wohnungsmarkt wird die Zweitwohnungsteuersatzung durch die vorgeschlagenen Änderungen transparenter und gerechter.

 

Aufgrund der Einführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung zum 25.05.2018 ist der § 11 der Zweitwohnungsteuersatzung anzupassen.

 

Im Übrigen ist die Eingangsformel der ursprünglichen Satzung vom 12.12.2013 zu präzisieren.

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Nov 13, 2018 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Nov 15, 2018 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen