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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 1014/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Bebauungsplan Nr.1027 „Grönhorst“, Drs.0664/2018

 

Die Verwaltung wurde gebeten, den Bedarf an Kinderspielplätzen im Ortsteil Meimersdorf zu ermitteln. Es sollte geprüft werden, ob auf Teilen der Fläche des Baugebietes ein Kinderspielplatz realisiert werden kann.

 

Auf Grundlage des in der LH Kiel zugrunde gelegten rechnerischen Bedarfs von 9m2 pro schulpflichtigem Kind/Jugendlichen (6-17Jahre) ergibt sich für Meimersdorf/Moorsee ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen in Höhe von 7236m2 (804 Kinder/Jugendliche 6-17 Jahre x 9 m2).

 

Demgegenüber steht ein Bestand von Spielflächen in Meimersdorf/Moorsee von insgesamt 5.000m2, der sich wie folgt zusammensetzt:

 

Spielplatz Langkoppel   3.600m2

Spielstationen Igelpfad  600m2

Bolzplatz Kieler Weg  800m2

 

 

Es besteht demzufolge ein Fehlbedarf an Spielfchen in Meimersdorf/Moorsee in Höhe von mindestens 2.236m2. Betrachtet man lediglich die Spielplätze, also ohne Berücksichtigung des Bolzplatzes, beträgt der Fehlbedarf schon 3.036m2.

 

Wie bereits in der Empfehlung des Amtes für Kinder- und Jugendeinrichtung und des Grünflächenamtes festgestellt, eignet sich die Gesamtfläche der Flurstücke 11/50 und 11/94 sehr gut zur Einrichtung einer weiteren Spielfläche im Baugebiet.

 

Aus Sicht des Amtes für Kinder- und Jugendeinrichtungen ist die Einrichtung eines oder mehrerer zusätzlicher Spielflächen in Meimersdorf/Moorsee zu empfehlen.

Besonders der Spielplatz Langkoppel wird sehr intensiv genutzt, es kommt dort zu Nutzungskonflikten zwischen unterschiedlichen Alters- und Nutzungsgruppen, sowie zu Anwohnerbeschwerden aufgrund der sehr intensiven Nutzung zur gesamten Tageszeit.

 

Das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen verwaltet aktuell keine weiteren Flächen im Baugebiet. Für die Anlage weiterer Spielflächen müssten Flächen ausgewiesen werden.

 

Bezüglich des Beschlusses, die Flurstücke 11/50 und 11/94 als Wohnbaufläche auszuweisen, kann, abhängig von der Anzahl der herzustellenden Wohnungen, eine Pflicht des Wohnungsbauträgers zur Errichtung eines Spielplatzes für Kleinkinder erfolgen - geregelt in der Landesbauordnung SH, §8(2):

 

Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zehn Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück ein ausreichend großer Spielplatz für noch nicht schulpflichtige Kinder (Kleinkinder) anzulegen, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss…“

 

Diese zu errichtenden Kleinkind-Spielflächen werden jedoch nicht zur Deckung des Bedarfs an öffentlichen Spielflächen herangezogen, da es sich nicht um öffentliche Spielflächen handelt, sondern um Spielflächen in Besitz des jeweiligen Bauträgers, die für die Nutzung durch dessen Mietparteien vorgesehen sind.

 

 

 

Renate Treutel

Stadträtin

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Beschlüsse

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Dec 6, 2018 - Bauausschuss - zur Kenntnis genommen