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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1016/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die Ratsversammlung stimmt dem Abschluss des Strom- Konzessionsvertrags über die Benutzung öffentlicher Verkehrswege im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel für die Verlegung bzw. Errichtung und den Betrieb von Elektrizitätsverteilungsanlagen mit der Stadtwerke Kiel AG zu.

Die Ratsversammlung stimmt dem Abschluss des Gas- Konzessionsvertrags über die Benutzung öffentlicher Verkehrswege im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel für die Verlegung bzw. Errichtung und den Betrieb von Gasverteilungsanlagen mit der Stadtwerke Kiel AG zu.

Die Ratsversammlung stimmt dem Abschluss des Wasser- Konzessionsvertrags über die Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung bzw. Errichtung und den Betrieb von Wasserversorgungsanlagen und die öffentliche Wasserversorgung mit der Stadtwerke Kiel AG zu.

Der zur Beschlussfassung vorgelegte Strom-, der Gas- und der Wasser-Konzessionsvertrag liegen im Beratungszeitraum dieser Vorlage im Büro des Stadtpräsidenten, in den Fraktionsgeschäftsstellen und während der Gremiensitzung der Fachausschüsse und der Ratsversammlung zur Ansicht aus.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Der Mehrsparten-Konzessionsvertrag (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme) vom 21. November 1996 mit zwei Nachträgen zwischen der Landeshauptstadt Kiel und der Stadtwerke Kiel AG lief zum 31. Dezember 2016 aus.

Seit dem Vertragsabschluss im Jahr 1996 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen wesentlich geändert. Neben der Liberalisierung des Energiemarktes mit verschiedenen Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) ist auch die aktuelle Rechtsprechung zu den Konzessionsvergabeverfahren und zu den Inhalten von Konzessionsverträgen zu beachten. Außerdem hat sich während der Vertragslaufzeit der Eigentumsanteil der Landeshauptstadt Kiel an der Stadtwerke Kiel AG von 100 % auf 49 % verringert.

Ende Dezember 2014 veröffentlichte die Landeshauptstadt Kiel die Bekanntmachung über den Ablauf dieses Mehrsparten-Konzessionsvertrages und den Neuabschluss von Sparten-Konzessionsverträgen Strom, Gas und Wasser sowohl im Elektronischen Bundesanzeiger als auch zusätzlich im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union.

Darauf gingen innerhalb der Interessensbekundungsfrist bis 31. März 2015 bei der Landeshauptstadt Kiel insgesamt zwei Bewerbungen um den Neuabschluss eines Strom-Konzessionsvertrages ein, insgesamt zwei Bewerbungen um den Neuabschluss eines Gas-Konzessionsvertrages ein und insgesamt drei Bewerbungen um den Neuabschluss eines Wasser-Konzessionsvertrages ein.

Die Landeshauptstadt Kiel hat in einem transparenten und diskriminierungsfreien Zwischenschritt die Eignung der beiden Interessenten als potenzielle künftige Stromnetzbetreiber sowie die Eignung der beiden Interessenten als potenzielle künftige  Gasnetzbetreiber in der Landeshauptstadt Kiel geprüft. Die Landeshauptstadt Kiel hat in dem Wasser-Konzessionsvergabeverfahren die Eignung der insgesamt drei Interessenten als künftiger Wasserversorger in der Landeshauptstadt Kiel geprüft.

Im Rahmen der Eignungsprüfung hat ein Bewerber um den Neuabschluss des Strom-Konzessionsvertrages seine Interessensbekundung zurückgezogen, ein Bewerber um den Neuabschluss des Gas-Konzessionsvertrages hat seine Interessensbekundung zurückgezogen und zwei Bewerber um den Neuabschluss des Wasser-Konzessionsvertrages haben ihre Interessensbekundungen zurückgezogen. Damit verblieb in der Eignungsprüfung nur die Stadtwerke Kiel AG als einziger Bewerber um den Neuabschluss eines Strom- bzw. Gas- bzw. Wasser-Konzessionsvertrages mit der Landeshauptstadt Kiel.

Die Stadtwerke Kiel AG ist im Ergebnis der drei gesonderten Eignungsprüfungen in der Lage, auch künftig die leitungsgebundene Strom- bzw. Gas- bzw. Wasserversorgung in der Landeshauptstadt Kiel durchzuführen.

Nach dem Rückzug der beiden Mitbewerber waren die drei Konzessionsvergabeverfahren keine wettbewerblichen Auswahlverfahren mehr.

Die Landeshauptstadt Kiel hat daraufhin mit dem einzig verbliebenen Bewerber, der Stadtwerke Kiel AG, die drei Konzessionsvergabeverfahren ohne Mitbewerber weitergeführt.

In den bilateralen Verhandlungen zum Neuabschluss eines Strom- bzw. Gas- bzw. Wasser-Konzessionsvertrages ging es vor allem um die inhaltliche Ausgestaltung der neu abzuschließenden Konzessionsverträge als Grundlage für die Zusammenarbeit bei der leitungsgebundenen Strom-, Gas- und Wasserversorgung in der Landeshauptstadt Kiel in den nächsten zwanzig Jahren.

Aus kartell- und energiekartellrechtlichen Gründen wurde in den bilateralen Konzessionsvertragsverhandlungen darauf geachtet, dass nur kartellrechtlich zulässige Vereinbarungen im neuen Strom- bzw. Gas- bzw. Wasser-Konzessionsvertrag getroffen werden.

Fachlich unterstützt wurde die Stadtverwaltung durch die Kanzlei Schnutenhaus & Kollegen, Berlin.

Mit dem Strom- bzw. Gas- Konzessionsvertrag gewährt die Landeshauptstadt Kiel der Stadtwerke Kiel AG das Recht, ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zu benutzen, die der Versorgung von Letztverbrauchern durch ein Netz der allgemeinen Versorgung dienen. Hierfür erhält die Stadt Konzessionsabgaben, deren Höhe und Bedingungen in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt sind.

Mit dem Wasser-Konzessionsvertrag räumt die Stadt der Gesellschaft das Recht zur ober- und unterirdischen Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung bzw. Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von Versorgungsanlagen ein und überträgt der Gesellschaft für die Dauer des Vertrages das ausschließliche Recht, innerhalb des Stadtgebietes die öffentliche Versorgung von Letztverbrauchern mit Wasser durchzuführen. Hierfür erhält die Stadt Konzessionsabgaben, deren Höhe und Bedingungen nach der fortgeltenden Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände – Konzessionsabgabenanordnung (KAE) vom 04.03.1941 in der Fassung vom 07.03.1975 sowie der Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE) und den Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung (D/KAE) geregelt sind.

Die Vertragslaufzeiten für die Strom-, Gas- und Wasserkonzessionsverträge beginnen jeweils am 01. Januar 2019 und enden nach den festgelegten Laufzeiten von jeweils 20 Jahren am 31. Dezember 2038.

Im Folgenden werden die wesentlichen Verhandlungsergebnisse dargestellt. Die Konzessionsverträge sind inhaltlich weitestgehend einheitlich ausgestaltet, insbesondere die Strom- und Gaskonzessionsverträge sind aufgrund der gemeinsamen Rechtsgrundlage fast identisch. Abweichungen, insbesondere im Wasserkonzessionsvertrag, werden besonders hervorgehoben.

Vertragspartner

Die Strom-, Gas-, und Wasserkonzessionsverträge werden jeweils mit der Stadtwerke Kiel AG als Eigentümerin der Leitungen und Anlagen des Elektrizitätsversorgungsnetzes, des Gasversorgungsnetzes und des Wasserversorgungsnetzes abgeschlossen.

Aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zur Entflechtung (§§ 6 ff. EnWG) werden die Leitungen und Anlagen des Elektrizitätsversorgungsnetzes und des Gasversorgungsnetzes nicht unmittelbar durch die Gesellschaft, sondern durch ihre rechtlich und operationell unabhängige Tochtergesellschaft SWKiel Netz GmbH errichtet und unterhalten. Die SWKiel Netz GmbH soll auch die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag entsprechend wahrnehmen.

 

Recht zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege und ausschließliches Recht zur öffentlichen Wasserversorgung (Strom, Gas § 1, Wasser §1 und 2)

Die Landeshauptstadt Kiel räumt der Stadtwerke Kiel AG das Nutzungsrecht über alle im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Verkehrswege zur Errichtung und Betrieb von Strom- bzw. Gasverteilungsanlagen die zum allgemeinen Versorgungsnetz oder der unmittelbaren Versorgung von Endkunden dienen ein.

Sollte die Stadt öffentliche Verkehrswege entwidmen oder an Dritte verkaufen wollen, so sind Regelungen vorgesehen, das Nutzungsrecht zu sichern bzw. zu übertragen.

Zusätzlich zum Recht, die öffentlichen Verkehrswege zur Errichtung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen zu nutzen, überträgt die Landeshauptstadt Kiel der Gesellschaft im Rahmen des Wasserkonzessionsvertrages das ausschließliche Recht die öffentliche Versorgung von Letztverbrauchern mit Wasser durchzuführen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Stadtwerke Kiel AG, soweit wirtschaftlich zumutbar, jedermann an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen und unmittelbar mit Wasser zu versorgen. Damit kommt die Landeshauptstadt Kiel der Pflicht zur Öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge nach § 50 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nach.

Ebenso wurde die nach § 50 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestehende Aufgabe der Träger der öffentlichen Wasserversorgung aufgenommen, auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hinzuwirken und die Endverbraucher über Maßnahmen zur sparsamen Wasserverwendung zu beraten.

Die Stadtwerke Kiel AG wird ein Konzept zur etwaigen Steigerung der Energieeffizienz in der Trinkwasserversorgung erstellen.

 

Konzessionsabgaben, Preisnachlass auf den Eigenverbrauch, Verwaltungskostenbeiträge (Strom, Gas § 2, Wasser § 3)

Die Konzessionsabgabenverordnungen (KAV und KAE) legen abschließend fest, für welche Leistungen und in welcher Höhe Zahlungen des Konzessionsnehmers an die konzessionsvergebende Gemeinde in einem Konzessionsvertrag vereinbart werden dürfen.

Als Entgelte für die eingeräumten Nutzungsrechte zahlt die Stadtwerke Kiel AG an die Landeshauptstadt Kiel Konzessionsabgaben im gesetzlich jeweils höchst zulässigen Umfang.

Nach der für Strom- und Gaskonzessionen geltenden Konzessionsabgabenverordnung (KAV) sind dies derzeit:

Tarifstrom mit Schwachlast (§ 2 Abs.2 S.1 Nr.1a KAV)

0,61 Cent pro Kilowattstunde

 

Tarifstrom nicht Schwachlast (§ 2 Abs.2 S.1 Nr.1a KAV)

 

1,99 Cent pro Kilowattstunde

 

Sondervertragskunden (§2 Abs. 3 Nr.1 u. Abs. 4 KAV)

0,11 Cent pro Kilowattstunde

 

Die Stadt erhält gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV einen Preisnachlass für ihren in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages für den Netzzugang.

 

 

Gas für Kochen und Warmwasser (§ 2 Abs.2 S.1 Nr.2a KAV)

 

0,77 Cent pro Kilowattstunde

Sonstige Tariflieferungen (§ 2 Abs.2 S.1 Nr.2b KAV)

 

0,33 pro Kilowattstunde

Sondervertragskunden (§2 Abs. 3 KAV und §2 Abs. 5 KAV)

0,03 pro Kilowattstunde

Die Stadt erhält gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV einen Preisnachlass für ihren in Niederdruck abgerechneten Eigenverbrauch in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages für den Netzzugang.

 

 

Nach der für Wasserkonzessionen weitergeltenden Konzessionsabgabenordnung (KAE) betragen die Entgelte derzeit

15 von Hundert der Entgelte aus Wasserversorgungsleistungen, die an Letztverbraucher zu den allgemeinen Bedingungen (einschließlich allgemeiner Tarifpreise) abgegeben werden

1,5 von Hundert der Entgelte aus Wasserversorgungsleistungen, die an Letztverbraucher nicht zu den allgemeinen Bedingungen (einschließlich allgemeiner Tarifpreise) abgegeben werden Konzessionsabgabenpflichtige (Lieferungen an Sondervertragskunden)

Die Stadt erhält gemäß § 12 Abs. 2 A/KAE einen Preisnachlass in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages für den nach dem allgemeinen Tarif abgerechneten Eigenverbrauch der Stadt.

 

Es wurde vereinbart, dass im gesetzlich zulässigen Umfang und auf der Grundlage von § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) von der Stadtwerke Kiel AG Verwaltungskostenbeiträge gezahlt werden können, jedoch nur für konkrete, in der Anlage 4.1 "Baumaßnahmen" abschließend festgelegte Leistungen, dies sind die Wiederherstellung der Oberflächen von Verkehrswegen, die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und die Durchführung einer gesonderten Baubegleitung, die die Landeshauptstadt Kiel auf Verlangen oder im Einvernehmen mit der Stadtwerke Kiel AG zum Vorteil der Stadtwerke Kiel AG erbringt.

Errichtung und Betrieb von Verteilungsanlagen (Strom, Gas § 3, Wasser § 4)

Die Errichtung, der Betrieb, die Instandhaltung, die Instandsetzung und die Erneuerung bzw. Ersetzung der Verteilungsanlagen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik durch. Den Belangen des Umweltschutzes – insbesondere nach Maßgabe der geltenden naturschutz-, wasserhaushalts-, sowie bodenschutzrechtlichen Bestimmungen –  werden in angemessener Weise berücksichtigt.

Wiederherstellung von öffentlichen Verkehrswegen (Strom, Gas § 4, Wasser § 5)

Die Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Grundstücke, baulichen Anlagen und/oder Einrichtungen der Stadt nach der Beendigung der jeweiligen Baumaßnahmen werden sehr umfangreich und detailliert in der Anlage 4.1 (Wasser Anlage 5.1) „Baumaßnahmen“ geregelt. Die Regelungen zu Baumaßnahmen und Folgekosten gelten einheitlich für alle Konzessionsverträge.

Die Regelungen dienen dazu, den Verfahrensablauf bei Bauarbeiten zukünftig so zu regeln, dass der Eingriff minimiert wird und es zu einer regelgerechten Wiederherstellung des Straßenraumes kommt. Gemeinsames Ziel der Vertragspartner ist es, Mängel und Spätschäden und die damit verbundenen Folgekosten für beide Vertragspartner so gering wie möglich zu halten. Dazu werden verbesserte Regeln aufgestellt, um die Baumaßnahmen im Straßenraum durch die Stadt zu koordinieren, eine optimierte Qualitätssicherung eingeführt und die im Zusammenhang damit entstehenden Kosten jeweils vom Verursacher getragen.

In zwei Fällen, bei der Entsorgung von schadstoffhaltigen Materialien und bei der Verwendung von bituminösem Fugenverguss haben sich die Vertragspartner darauf geeinigt, die Mehrkosten jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die Vertragspartner führen mindestens zweimal im Jahr Planungsgespräche über die jeweils in den nächsten drei bis fünf Jahren geplanten größeren Baumaßnahmen durch.

Die Vertragspartner sind jeweils verpflichtet, rechtzeitig das etwaige Vorhandensein von Leitungen, Anlagen oder sonstigen baulichen / technischen Einrichtungen des jeweils anderen Vertragspartners zu prüfen und gegebenenfalls deren genaue Lage im Maßnahmenbereich zu ermitteln und sich gegenseitig frühzeitig über Baumaßnahmen zu informieren und abzustimmen.

Die wiederherzustellenden Verkehrsflächen sind in unterschiedliche Kategorien eingeteilt. Für diese unterschiedlichen Kategorien gelten spezifische Regelungen hinsichtlich
-gemeinsamer Begehungen vor dem Aufbruch öffentlicher Verkehrswege,
-Teilfertigstellungsmeldungen,
-der Abnahme von Wiederherstellungen,
-der Dokumentation der Wiederherstellungen,
-Kontrollprüfungen sowie
-der Baubegleitung.

Für die verschiedenartigen öffentlichen Verkehrswege im Kieler Stadtgebiet werden die bei einer Wiederherstellung einzuhaltenden technischen Anforderungen hinsichtlich Bauweise, Aufbau, Baustoffen, Verdichtungen sowie Standardbauweisen detailliert festgelegt.

Treten nach Abnahme der Baumaßnahmen Mängel auf, so besteht Anspruch auf Beseitigung der Mängel. Dieser Anspruch verjährt jeweils innerhalb von zehn Jahren. Bei Baumaßnahme, bei denen eine vereinbarungsgemäß durchgeführte Baubegleitung stattgefunden hat, verringert sich die Gewährleistungsfrist von zehn auf fünf Jahre.

Folgepflicht und Folgekosten (Strom, Gas § 5, Wasser § 6)

Diese Regelung umfasst das Recht der Landeshauptstadt Kiel, eine Veränderung der Versorgungsleitungen zu verlangen, soweit dies wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses der Stadt erforderlich ist. In diesem Fall trägt die Stadtwerke Kiel AG die Kosten der Änderung alleine. Von dieser Regelung sind Großbaumaßnahmen ausgenommen, die nach allgemeinem oder besonderem Städtebaurechts im Sinne des ersten Kapitels des BauGB eine erhebliche Änderung der städtischen Infrastruktur ganzer Stadtteile oder stadtteil- oder quartiersübergreifend verursachen.

Beseitigung endgültig stillgelegter Verteilungsanlagen (Strom, Gas § 6, Wasser § 7)

Die Landeshauptstadt Kiel ist berechtigt, auf Kosten der Stadtwerke Kiel AG die Beseitigung endgültig stillgelegter Verteilungsanlagen aus öffentlichen Verkehrswegen zu verlangen soweit diese Verteilungsanlage die Nutzung des betreffenden öffentlichen Verkehrsweges erheblich beeinträchtigt oder ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse der Stadt die Beseitigung erfordert. Die Beseitigung kann auch ohne besonderen Grund verlangt werden, wenn dies im Rahmen einer ohnehin stattfindenden Baumaßnahme erfolgen kann und die Beseitigung für die Gesellschaft wirtschaftlich zumutbar ist.

Vertragsdauer (Strom, Gas § 8, Wasser § 9)

Die Vertragslaufzeiten betragen 20 Jahre. Die Vertragslaufzeiten für die Strom-, Gas- und Wasserkonzessionsverträge beginnen jeweils am 01. Januar 2019 und enden am 31. Dezember 2038.

Endschaftsbestimmungen und Vorkaufsrecht der Stadt bei Veräußerung von Verteilungsanlagen während der Vertragslaufzeit (Strom, Gas § 9 und § 13)

Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Nach Ablauf der Konzessionsverträge ist die Landeshauptstadt Kiel verpflichtet, die Konzessionen jeweils in einem wettbewerblichen Verfahren neu zu vergeben. In den Endschaftsbestimmungen ist geregelt, wie eine Übertragung bzw. Übereignung der Versorgungsnetze dann zu erfolgen hat.

Für die Strom- und Gasnetze ist der Übertragungsanspruch derzeit gesetzlich im Energiewirtschaftsgesetz EnWG § 46 geregelt: der bisher Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung dem neuen Energieversorgungsunternehmen zu übereignen.

Zusätzlich zu dem derzeit gesetzlich geregelten Übertragungsanspruch hat die Landeshauptstadt Kiel mit der Stadtwerke Kiel in den Endschaftsbestimmungen § 9 bzw § 13 für Strom und Gas einen vertraglichen Übertragungsanspruch vereinbart, um im Falle einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen in Zukunft ein Zugriffsrecht zu bewahren.

Sofern nach Ende des Vertrages zwischen der Landeshauptstadt Kiel und der Stadtwerke Kiel AG kein neuer Vertrag abgeschlossen wird und auch kein anderes Unternehmen einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss eines qualifizierten Wegenutzungsvertrages gegenüber der Stadt mit gesetzlichem Übertragungsanspruch hat, hat die Landeshauptstadt Kiel das Recht, die Verteilungsanlagen gegen ein wirtschaftlich angemessenes Entgelt zu erwerben.

Darüber hinaus hat die Landeshauptstadt Kiel ein Vorkaufsrecht, falls die Stadtwerke Kiel AG während der Vertragslaufzeit Verteilungsanlagen, die von wesentlicher Bedeutung für den Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes sind, an einen Dritten verkaufen will.

Endschaftsbestimmungen und Veräußerung von Wasserförder- und –aufbereitungsanlagen während der Vertragsdauer (Wasser § 10 und  § 14)

Im Bereich der Wasserversorgung gibt es keinen spezialgesetzlich geregelten Übertragungsanspruch des neu konzessionierten Wasserversorgers gegenüber dem bisherigen Wasserversorger nach Ablauf eines Wasser-Konzessionsvertrages, weshalb hierzu eine detaillierte Regelung im Wasser-Konzessionsvertrag erforderlich ist.

Sofern nach Ende des Vertrages kein gesetzlicher Übertragungsanspruch besteht und kein neuer Vertrag mit der Stadtwerke Kiel AG zustande kommt, hat die Landeshauptstadt Kiel das Recht, die Verteilungsanlagen gegen ein wirtschaftlich angemessenes Entgelt zu erwerben oder sie kann das Erwerbsrecht auf einen Dritten übertragen.

Die Wasserförder- und -aufbereitungsanlagen sind nicht Gegenstand des Wasserkonzessionsvertrages, da sie nicht ausschließlich der Versorgung des Kieler Stadtgebietes dienen und nur zum Teil auf dem Kieler Stadtgebiet liegen. Dementsprechend unterliegen die Wasserförder- und –aufbereitungsanlagen auch nicht dem Übereignungsanspruch.

Für den Fall, dass die Stadtwerke Kiel AG die Wasserförder- und –aufbereitungsanlagen während der Vertragsdauer veräußern will, steht der Landeshauptstadt Kiel ein vertragliches Vorerwerbsrecht zu einem wirtschaftlich angemessenen Entgelt zu. Sollten sich die Parteien über das Entgelt nicht einigen, ist ein gemeinsamer Gutachter zu bestellen.

Kommt zu diesem Zeitpunkt kein Vertrag zu Stande, steht der Stadt darüber hinaus ein Vorkaufsrecht zu, sollten die Stadtwerke Kiel AG die Wasserförder- und –aufbereitungsanlagen anderweitig veräußern. Mit dieser Regelung kann die Landeshauptstadt Kiel Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse an den Wassererzeugungsanlagen nehmen und damit die Versorgung mit Frischwasser sicherstellen.

 

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung und Umwelt

 

 

 

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Beschlüsse

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Nov 28, 2018 - Wirtschaftsausschuss - ungeändert beschlossen

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Dec 4, 2018 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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Dec 5, 2018 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

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Dec 6, 2018 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen

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Dec 11, 2018 - Innen- und Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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Dec 13, 2018 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen