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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1049/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 976 „Gaarden“ im Stadtteil Kiel-Gaarden für das Baugebiet zwischen Schulstraße, Norddeutsche Straße, Kaiserstraße, Karlstal, Elisabethstraße und Johannesstraße und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung  beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 976 „Gaarden“ und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen; die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

I. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 976 umfasst auf ca. 11,4 ha den zentralen Einkaufsbereich von Kiel-Gaarden mit Elisabethstraße und Vinetaplatz.

 

II. Planungserfordernis und Ziel der Planung

Der einfache Bebauungsplan Nr. 976 „Gaarden“ ist seit dem 04.06.2011 rechtskräftig. Der Bebauungsplan enthält als einzige textliche Festsetzung den Ausschluss von Vergnügungsstätten einschließlich Wettbüros.

 

Bei der Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 976 wurde davon ausgegangen, dass alle Wettvertriebsstäten Wettbüros und Wettlokale die über das Ausmaß einer Lotto- und Totoannahmestelle hinausgehen, als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung gelten. Diese Annahme wird durch die Rechtsprechung vom Februar 2017 in Frage gestellt.

 

Seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 976 haben sich das Angebot von Unterhaltungs­einrichtungen – insbesondere im Bereich der Sportwetten – und die Rechtsprechung zu diesem Thema verändert. Die Zahl der Wettvertriebsstätten – insbesondere von europaweitweit tätigen Anbietern – ist ständig gewachsen.

 

Aus der aktuellen Rechtsprechung zum Thema Wettvertriebsstätten wird deutlich, dass Wettannahmestellen in der Regel gar nicht, Wettbüros nur bei bestimmten Ausprägungen und Wettlokale dagegen planungsrechtlich in der Regel immer als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen sind. Es gibt im Bundesgebiet z.Zt. allerdings keine einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wann eine Wettvertriebsstätte als Vergnügungsstätte einzustufen ist. Jeder Streitfall wurde als Einzelfall unterschiedlich entschieden.

 

Dabei spielt in erster Linie der sogenannte Aufenthaltscharakter der Einrichtung eine Rolle:

Z. B. durch das Angebot von Sitzmöglichkeiten, Getränken und die Möglichkeit, das Wettgeschehen live auf Bildschirmen verfolgen zu können. Relevant ist, ob sich die Besucher für eine längere Dauer in den Räumlichkeiten aufhalten als nötig wäre, um nur eine Wette abzugeben oder einen Gewinn abzuholen.

 

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 976 soll durch eine klarstellende textliche Festsetzung Rechtssicherheit geschaffen werden. Neben der Ansiedlung von Vergnügungsstätten wird auch die Ansiedlung von Wettvertriebsstätten nftig ausgeschlossen, weil solche Wettvertriebsstätten zu denselben negativen städtebaulichen Auswirkungen wie Vergnügungsstätten führen können (Trading-Down-Effekt).

 

Von dem Ausschluss ausgenommen werden Ladengeschäfte zur Annahme von Wetten vor Spielbeginn im Sinne einer Lotto-Toto-Annahmestelle.

 

III. Flächennutzungsplan

Der geltende Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entlang des Vinetaplatzes und der Elisabethstraße gemischte Bauflächen dar. Die übrigen Flächen sind als Wohnbauflächen dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich, da es sich um einen einfachen Bebauungsplan handelt, der lediglich textliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält.

 

IV. Beteiligungsverfahren

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 09.08.2018 an der Bauleitplanung beteiligt. Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 10.09.2018 bis zum 21.09.2018 durch Aushang der Planung im Rathaus und durch die Unterrichtung und Erörterung am 12.09.2018 im Ortsbeirat Mitte frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt.

 

Die in den Beteiligungsschritten vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sind in Anlage 1 mit einem Behandlungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die Behandlungsvorschläge sind in den Planentwurf und in die Begründung eingeflossen.

 

V. Beschluss und öffentliche Auslegung

Die Verwaltung schlägt vor, antragsgemäß zu beschließen. Nach Beschlussfassung wird der Entwurf der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 976 mit der Begründung r die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

 

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung zur 1. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 976. Der Ortsbeirat Gaarden erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

 

 

gez. Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung und Umwelt

 

 

 

Anlage 1: Anregungen und Stellungnahmen mit Behandlungsvorschlägen der Verwaltung

Anlage 2: Begründung

Hinweis:  Die Planzeichnung der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplans Nr. 976 kann

  im Ratsinformationssystem eingesehen werden.

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Dec 6, 2018 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen