Infosystem Kommunalpolitik

 
 
ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 1103/2018

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Antrag

 

Reduzieren

Sachverhalt/Begründung

Zur Einwohneranregung vom 17.10.2018 von der Petentin zur Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallsatzung) nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Bei der Zuweisung der Restabfallbehälter wird gemäß § 21 Abs. 2 der städtischen Abfallsatzung ein Behältervolumen von je 20 l je Woche und Person zugrunde gelegt. Auf Antrag kann die Stadt das Behältervolumen auf 10 l je Woche und Person reduzieren, wenn die Grundstückseigentümerin und/oder der Grundstückseigentümer erklärt, dass die angebotenen abfallwirtschaftlichen Möglichkeiten in Anspruch genommen werden und das Grundstück nur zu Wohnzwecken genutzt wird. Die 40 l-Restabfallbehälter werden auf schriftlichen Antrag für Grundstücke zugelassen, auf denen eine Person (Leerung alle vier Wochen) oder zwei Personen (Leerung alle zwei Wochen) im Melderegister registriert sind.

 

Bei 40 l Behältern steht vor Ort ein 80 l Behälter, den man nur zur Hälfte befüllen darf.

 

Im Rahmen einer Überprüfung der Behälterveranlagung der 40 l Restabfallbehälter im Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel (ABK) hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 der Abfallsatzung musste bei der Petentin eine Erhöhung des 40 l Restabfallbehälters mit 14 tgl. Leerung auf 80 l Restabfall mit 14 tgl. Leerung vorgenommen werden, weil für das betroffene Grundstück drei Personen gemäß Melderegister gemeldet sind. Die derzeit monatliche Restabfallgebühr von 5,64 € erhöht sich damit auf 8,43 €.

 

Die Petentin ist mit dieser Veranlagung nicht einverstanden, weil bei ihr aufgrund von Abfallvermeidung und Abfalltrennung nicht mehr als 40 l Restabfall 14 tgl. anfällt. Sie hat bisher keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt. Dagegen beantragt die Petentin über die Einwohneranregung eine Änderung der 40 l Satzungsregelung und die Zulassung von Einzelfallentscheidungen.

 

Grundlage für die o. g. Entscheidung des Abfallwirtschaftsbetriebs Kiel (ABK) ist die Abfallsatzung. Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern steht im Rahmen der Gesetze ein weites Organisationsermessen für die Gestaltung der Abfallentsorgung und Erledigung ihrer Aufgaben zu. Eine Satzung hat keine ausschließlich lenkungspolitischen Ziele im Sinne der Abfallvermeidung zu verfolgen. Das Landesabfallwirtschaftsgesetz Schleswig-Holstein (LAbfWG-SH) hat auch kein ausdrückliches gesetzgeberisches Ziel definiert, dass die Gebühren so gestaltet werden sollen, dass die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen gefördert werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben eine Daseinsvorsorge zu leisten und die Vorhalteleistung der Abfallentsorgung zu gewährleisten. 

 

Die Abfallsatzung gilt für alle Kielerinnen und Kieler und muss eine Vielzahl von Fällen abdecken. Einzelfallentscheidungen sind aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes rechtlich nicht möglich.

 

Bei Aufstellung einer Abfallsatzung sind außerdem auch Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen. Die von der Petentin genannten Entscheidungskriterien sind nicht bzw. kaum nachweisbar und überprüfungsfähig.

 

In Kiel wird das Restabfallvolumen nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab berechnet.

Dadurch ist aktuell die Forderung nach Abrechnung der tatsächlich anfallenden Abfallmengen nicht möglich. Eine allgemeine Durchschnittsgröße bei Mindestabfallbehältern ist gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 14.10.2004 rechtlich ausreichend. Dieser Durchschnittswert bemisst sich nach dem durchaus sehr unterschiedlichen Abfallverhalten aller Abfallbesitzer*innen.

 

Im Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig aus 2004 wurde auch festgestellt, dass der ABK mit der Satzungsregelung des Mindestvolumens nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

 

Für die Rechtmäßigkeit eines festgelegten Mindestbehältervolumens von 10 Litern pro Person und Woche für Restabfälle aus privaten Haushalten kommt es gemäß Rechtsprechung des OVG Lüneburg mit Urteil vom 10.11.2014 (KN 316/13) darauf an, ob es deutlich niedriger bemessen ist als das durchschnittlich anfallende Restabfallvolumen im Bereich des Einrichtungsträgers. Das Mindestbehältervolumen muss aber nicht so niedrig angesetzt werden, dass selbst ein bereits Restabfall vermeidender Nutzer/Abfallbesitzer dazu angespornt wird, eine weitere Absenkung bis auf die geringste, ohne illegale Abfallentsorgung noch verbleibende Restabfallmenge anzustreben.

 

Das von den Kieler Einwohner*innen insgesamt genutzte Restabfallbehältervolumen betrug im Oktober 2018 7.272 m³/wöchentlich. Somit beläuft sich das je Einwohner*in zur Verfügung stehende wöchentliche Behältervolumen bei unterstellten 250.000 Einwohner*innen auf 29 l. Gemäß dem vom OVG Lüneburg festgestellten Kriterium ist das Kieler Mindestvolumen daher mehr als gerechtfertigt.

 

Bei Festlegung eines Mindestvolumens ist zu beachten, dass bei einem weitaus geringeren Mindestvolumen, das gemäß Gleichheitsgrundsatz für alle gilt, die Gefahr von illegalen Abfallentsorgungen steigt. Ebenso sind bei Veranlagung der Behältergrößen auch Reserven für unvorhergesehene Situationen (Bsp. Feiertage) zu berücksichtigen.

 

Mit dem Mindestvolumen beteiligt sich jeder/jede Kieler*in angemessen an der Vorhaltung einer funktionierenden öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung und kann damit auch die kostenlosen Angebote wie Sperrgutabholung, Sperrgutanlieferung auf den ABK-Wertstoffhöfen, Grünabfallsammlung, Schadstoffsammlung nutzen.

 

Der ABK hat für die von der Petentin geschilderten persönlichen Gründe für die Beibehaltung des 40 l Restabfallbehälters Verständnis und kann diese aus Sicht der Petentin nachvollziehen. Es ist sehr positiv und anerkennungswert, dass die Petentin ihre Restabfallmenge durch gezielte Abfallvermeidung sowie Sortierung des Abfalls gering halten kann und somit einen guten Beitrag zum Umweltschutz leistet.

 

Aus den oben genannten Gründen ist jedoch eine Änderung der Abfallsatzung hinsichtlich des Mindestanschlusses nicht vorzunehmen.  

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Der Oberbürgermeister

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

Nov 28, 2018 - Wirtschaftsausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

Jan 17, 2019 - Ratsversammlung - zur Kenntnis genommen